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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 437/04
vom 21. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Zu der Rüge, die Besetzung der Strafkammer mit nur zwei Berufsrichtern verletze § 76 Abs. 2 GVG, bemerkt der Senat in Ergänzung der Ausführungen des [X.], daß der Beschwerdeführer mit ihr präkludiert ist, nachdem er diese ihm aufgrund des [X.] bekannte Besetzung nicht vor Beginn [X.] beanstandet hat. [X.]
Miebach
Winkler
Pfister
Becker
Meta
21.12.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2004, Az. 3 StR 437/04 (REWIS RS 2004, 76)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 76
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