Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. X ZR 22/17

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5129

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190917BXZR22.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 22/17
vom

19. September 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X.
Zivilsenat hat am 19.
September 2017 durch den Vorsitzender Richter
Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß sowie
die Richterin Dr.
Kober-Dehm beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts [X.]
I vom 2.
Juli 2015 und aus dem Urteil des [X.] vom 2.
Februar 2017 wird hinsichtlich Nummer
I.2 und [X.] des landge-richtlichen Urteils (Auskunft und Rechnungslegung) gegen [X.] in Höhe von 250.000
Euro einstweilen eingestellt.

Gründe:

I.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2.
Juli 2015 wegen Ver-letzung der Patentansprüche
1 und 2 des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1
209
336 (Klagepatents) u.a. zur [X.] und Rechnungslegung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu-rückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Beklagte Be-schwerde mit
dem Ziel der Zulassung der Revision erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Unterdessen hat das [X.] mit
Urteil vom 18.
Juli 2017 (1
Ni
12/15) das Klagepatent mit Wirkung für die [X.] im Umfang seiner Ansprüche
1 und 2 für nichtig erklärt. Die Beklagte hat daraufhin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beru-fungsurteil hinsichtlich Nummer
I.2 und [X.] des Tenors des landgerichtlichen Urteils (Auskunft und Rechnungslegung) einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Die Klägerin tritt diesem Antrag nicht entgegen.
1
-
3
-
II.
Auf Antrag der Beklagten ist die Zwangsvollstreckung im beantragten [X.] einstweilen einzustellen.
Hat das Patentgericht das Klagepatent für nichtig erklärt, ist die [X.] auch dann in entsprechender Anwendung der §§
719 Abs.
1, 707 Abs.
1 ZPO gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wenn das Verletzungsver-fahren vom Berufungsgericht bereits entschieden und aufgrund einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim [X.] anhängig ist ([X.], Beschluss vom 16.
September 2014

X
ZR
61/13, [X.]Z 202, 288 Rn.
7
ff.

Kurz-nachrichten).
Meier-Beck
[X.]
Bacher

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.07.2015 -
7 O 5234/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.02.2017 -
6 U 2748/15 -

2
3

Meta

X ZR 22/17

19.09.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. X ZR 22/17 (REWIS RS 2017, 5129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5129

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7 O 5234/14

6 U 2748/15

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