Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 94/11
vom
28. Februar 2013
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter
Raebel, [X.], Grupp
und die Richterin Möhring
am 28.
Februar
2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 22.
November
2012
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden (BVerfGE
96, 205, 216
f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 22.
November 2012
die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten [X.] in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter
diesem Gesichtspunkt die Be-anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine [X.] der Angriffe betreffen-de Begründung (§
577 Abs.
6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-dung des §
577 Abs. 6 Satz
3 ZPO abgesehen werden. Weder aus §
321a 1
-
3
-
Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt
sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §
321a ZPO die Bestimmung des §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16; [X.], Be-schluss
vom
24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW
2005, 1432, 1433; vom
28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04,
NJW-RR 2006, 63, 64; vom
6.
Oktober 2005 -
IX
ZR 120/03; siehe ferner [X.], Beschluss
vom
19.
Januar 2004 -
II
ZR
-
4
-
108/02, WM
2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwer-deverfahren
([X.], Beschluss
vom
12. Januar 2006 -
IX [X.], [X.], 408 mwN; [X.], Beschluss
vom
10.
November 2005 -
IX ZB 264/04,
nv).
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2010 -
84 IN 74/05 -
LG Münster, Entscheidung vom 27.01.2011 -
5 [X.] -
Meta
28.02.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. IX ZB 94/11 (REWIS RS 2013, 7747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7747
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.