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PDF anzeigen[X.]/01vom25. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 einstimmig [X.]:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der dem Grunde nach zugebilligte Schmerzensgeldanspruch ist [X.] wegen der noch nicht unmittelbar [X.] zu Beginn des Tatgeschehens begründet.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] von [X.]
Meta
25.07.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 3 StR 236/01 (REWIS RS 2001, 1784)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1784
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