Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2023, Az. VII ZR 746/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 10357

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.  6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 238.000 €

Pamp                                                         [X.]                                                Jurgeleit

                               Sacher                                                 [X.]

Meta

VII ZR 746/21

11.10.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 29. Juni 2021, Az: 5 U 429/19, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2023, Az. VII ZR 746/21 (REWIS RS 2023, 10357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10357

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