Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. XI ZR 330/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10080

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616UXIZR330.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
Urteil
XI ZR 330/14
Verkündet am:
14. Juni 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616UXIZR330.14.0
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
14.
Juni
2016
durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Juli 2014 aufgehoben.
Die Sache
wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die von der [X.] aus zwei notariellen Urkunden betriebene Zwangsvollstreckung. Dem Streit der Parteien liegt ein von der [X.] finanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung durch den Klä-ger zugrunde.
Der
Kläger
wurde im Oktober 1992 von einem Anlagevermittler gewor-ben, die
27,77
qm große Eigentumswohnung Nr.
4 in der noch zu errichtenden und aus 141 Einheiten bestehenden Wohnanlage M.

straße in
O.

zu erwerben.
Die Finanzierung sämtlicher Wohnungseinheiten er-folgte durch die Beklagte. Gegenstand des Vermittlungsgesprächs war unter anderem der Verkaufsprospekt, in dem des auszugsweise wie folgt heißt:
1
2
-
3
-

"Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen [X.]n mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der Wahrnehmung [X.] vertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Grundstückskauf-
und Werklieferungsvertrages, der Finanzierung und beim Abschluss der sonstigen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufga-ben, also insbesondere auch die Prüfung des Objektes in bautechni-[X.]n

"
(S.
39
des Prospekts)
"Der [X.]
erteilt im Namen des einzelnen Erwerbers dem Finanzierungsvermittler den Alleinauftrag, Zwischenfinanzierungs-darlehen zu banküblichen Bedingungen zu beschaffen, soweit er vom

Der [X.]
beauftragt den [X.] auftragsgemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vor-gesehenen langfristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von [X.] für eine Vorfinanzierung des Eigenkapitals, falls der Erwerber dies wünscht

Der Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Bera-tung bezüglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unter-schriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten."
(S.
40
des Prospekts)
"Für die Abwicklung des Erwerbsvorganges
hat der Prospektherausge-ber ein Angebot eines [X.]n vorliegen. Der
[X.]
wird ausschließlich im Auftrag der zukünftigen Erwer-ber
[X.] übernimmt die abwi-ckelnde Tätigkeit für
den Erwerber
nach Maßgabe der in diesem Pros-pekt vom Prospektherausgeber gemachten Vorgaben und des mit dem Erwerber
zu schließenden Geschäftsbesorgungsvertrages im dort nie-dergelegten Umfang."
(S. 43
des Prospekts)
-
4
-

[X.] war die C.

gesellschaft mbH (künftig: [X.]). [X.] war laut Prospekt die I.

GmbH (künftig: [X.]),
deren Mehrheits-gesellschafterin die
Bauträgerin M.

GmbH & Co. KG
ist. Vom [X.] Gesamtaufwand für den Erwerb entfielen nach den Angaben im [X.] 2,7% auf die Finanzierungsvermittlung, davon für die [X.] 0,5%, für die Endfinanzierung 2,0% und für die Eigenkapitalvorfi-nanzierung 0,2%.
Zwecks Erwerbs der Wohnung Nr.
4
bot der Kläger
mit notarieller Urkun-de vom 30.
November
1993 der [X.]n, die über eine Er-laubnis
nach dem [X.] nicht verfügte, den Abschluss eines umfassenden
Geschäftsbesorgungsvertrages an und erteilte ihr eine ebensol-che Vollmacht. Der Gesamtaufwand sollte 140.786
DM betragen. Die [X.] nahm dieses Angebot mit notarieller Urkunde vom 29.
Dezember
1993 an.
Zur Finanzierung
des Gesamtaufwands schloss die Abwicklungsbeauf-tragte namens des [X.] mit der
[X.] Ende
1993 zunächst zwei
Zwi-schenfinanzierungsverträge. Beide Verträge sahen als Sicherheiten die Eintra-gung einer fälligen Grundschuld mit dinglicher und persönlicher Zwangsvollstre-ckungserklärung über 140.786
DM vor. Mit notariellem Kauf-
und Werkliefe-rungsvertrag vom 29.
Dezember 1993 erwarb die [X.] [X.] des [X.]
von der Bauträgerin als Verkäuferin die Wohnung Nr.
4 so-wie das Nutzungsrecht an dem PKW-Stellplatz Nr.
11 zu einem Kaufpreis von 111.151
DM und übernahm den hierauf entfallenden Anteil an den auf dem Grundstück lastenden Grundschulden. Zugleich unterwarf sich die [X.] namens des [X.] gegenüber der [X.] wegen der im Vertrag übernommenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen [X.] in dessen gesamtes Vermögen.
3
4
5
-
5
-

Am 30.
Juni/13.
Juli
1994
nahm die [X.] zur
teilwei-sen
Ablösung der Zwischenfinanzierung namens des [X.]
bei der [X.] ein Endfinanzierungsdarlehen über 17.286
DM auf, das ebenfalls durch die streitgegenständliche Grundschuld und die persönliche Zwangsvollstreckungs-unterwerfung des [X.] bis zu einem Betrag von 140.786
DM besichert wur-de. Die Beklagte
zahlte sämtliche
Darlehen
auf Abwicklungskonten aus, über die die [X.] verfügen konnte.
Nachdem der Kläger die Zahlungen auf die Darlehen eingestellt hatte, erklärte die Beklagte die Kündigung der
Darlehen und stellte den Restbetrag zur Rückzahlung fällig.
Mit seiner Vollstreckungsabwehrklage begehrt der Kläger, die von der
[X.] aus der [X.] sowie der [X.] betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Der Kläger
hat u.a. eingewandt, dass die Darlehensverträge mangels wirksamer Bevoll-mächtigung der [X.]n nicht wirksam zustande gekommen seien und er die Darlehensvaluta mangels wirksamer Auszahlungsanweisung nicht empfangen habe. Die Behauptung der [X.], ihr habe bei Abschluss der Verträge eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen, hat er bestritten und sich zudem auf einen für die Beklagte offensichtlichen Missbrauch der Vollmacht durch die [X.] wegen einer Inte-ressenkollision berufen. Insbesondere habe die [X.] zu seinen Gunsten keinerlei Finanzierungsvermittlungstätigkeit entfaltet, so dass ihr keine Provision zugestanden habe und die [X.] -
was die Beklagte gewusst habe
-
insoweit pflichtwidrig einen zu hohen Darlehensbetrag vereinbart habe. Überdies könne er der Darlehensrückzahlung [X.] wegen Aufklärungspflichtverletzungen entgegenhalten, weil er vom Vermittler unter anderem über die Höhe der vereinnahmten Provisionen, 6
7
8
-
6
-

über die wahre Rolle der [X.]n und über die Werthaltigkeit der Wohnung arglistig getäuscht worden sei.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertrags-urkunde vom 29. Dezember 1993 sowie aus der [X.] vom 23. November
1993 für unzulässig erklärt. Mit ihrer -
vom Senat zuge-lassenen
-
Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht
hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Zwangsvollstreckung der [X.] aus den notariellen Urkunden sei aufgrund
materiell-rechtlicher Einwendungen unzulässig. Zwar habe der [X.] bei Abschluss der Darlehensverträge und bei Beginn der Auszahlung des Darlehensbetrages eine
notarielle Ausfertigung der Vollmacht
der [X.]n
vorgelegen. Diese
Vollmacht sei aber wegen eines von der [X.] erkannten Vollmachtsmissbrauchs gemäß §
177 BGB analog un-wirksam
gewesen
bzw. der [X.]
sei
die Berufung auf die formale Vertre-9
10
11
12
-
7
-

tungsmacht der C.

im Außenverhältnis gemäß §
242 BGB versagt, weshalb
die Darlehensverträge als unwirksam zu behandeln seien. Die C.

habe ihre nach außen unbeschränkte Vollmacht missbraucht, indem sie für den Kläger mit der [X.] Darlehensverträge auch zur Finanzierung der
tatsächlich
nicht angefallenen Finanzierungsvermittlungsprovision von 2,7% des [X.] geschlossen habe, wovon
die Beklagte Kenntnis gehabt
habe.
Die Zahlung
der Finanzierungsvermittlungsprovision sei im Innenverhält-nis der C.

zum Kläger pflichtwidrig gewesen, weil die
Provision mangels einer anspruchsbegründenden Leistung der
[X.] nicht geschul-det gewesen sei. Ausweislich des Vertriebsprospekts habe der [X.] die Erwerber umfassend betreuen und in allen Fragen der Endfinan-zierung und der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge beraten sollen. Solche Vermittlungsleistungen habe die
[X.] jedoch zu-gunsten des [X.] nicht
erbracht.
Soweit die
Beklagte geltend
mache, dass die [X.] den Nachweis einer Finanzierungsmöglichkeit erbracht habe und die streitge-genständliche Finanzierung tatsächlich zustande gekommen sei, folge
daraus
nicht, dass die I.

GmbH
die
im Vertriebsprospekt beschriebene Vermittlungsleistung gegenüber dem Kläger erbracht habe. Der Vertriebspros-pekt gehe ausdrücklich davon aus, dass die I.

GmbH als Vermitt-lungsmakler tätig werden und nur bei Erfüllung der dort genannten Pflichten, nicht aber bei einem bloßen Nachweis, eine Provision habe verdienen sollen. Tatsächlich habe die C.

als Vertreterin des [X.]
die Finanzierung be-schafft.
Für die Beklagte
habe es auf der Hand gelegen, dass die C.

von ihrer Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht habe. Sie habe sogar positive Kenntnis von dem Missbrauch gehabt. Insbesondere 13
14
15
-
8
-

habe
die Beklagte aufgrund ihrer umfangreichen Zusammenarbeit mit der C.

und der im Vorfeld der einzelnen Projekte getroffenen Absprachen den Ver-triebsprospekt, die abzuschließenden Verträge und die Zusammensetzung des Gesamtaufwands gekannt. Das gelte auch für den die Vollmacht enthaltenden Geschäftsbesorgungsvertrag
mit der C.

, der den Abschluss eines [X.]svertrags vorgesehen habe. Die aufgrund ihrer Geschäftstätig-keit mit den Gepflogenheiten der Finanzierungsvermittlung vertraute Beklagte habe bei Abschluss der Darlehensverträge gewusst, dass kein [X.], schon gar nicht die I.

GmbH, bewusst und aktiv auf ihre Willensentschließung eingewirkt hatte, um ihre Bereitschaft zum [X.] zu fördern.

Wegen dieses von der [X.] erkannten Vollmachtsmissbrauches sei der von der [X.] und der C.

geschlossene Vertrag analog §
177 Abs.
1 und 2 BGB unwirksam und der [X.] auch eine Berufung auf die formale
Vertretungsmacht der C.

im Außenverhältnis nach [X.] und Glauben versagt. Sämtliche streitgegenständlichen Darlehensverträge seien nicht nur hinsichtlich des
auf die Finanzierungsvermittlungsprovision entfallenden Teiles, sondern insgesamt
unwirksam. Eine Teilnichtigkeit scheide aus, denn die Beklagte
habe
mit der C.

als Vertreterin, die für die Beklagte ersichtlich ihre Vollmacht miss-braucht habe und zu Lasten des [X.] eine von diesem nicht geschuldete Finanzierungsvermittlungsprovision habe finanzieren lassen, keinen Darlehens-vertrag schließen dürfen. Hätte die Beklagte
den Kläger pflichtgemäß auf die-ses
treuwidrige Vorgehen der C.

hingewiesen, hätte der Kläger Anlass [X.], der C.

insgesamt nicht mehr zu vertrauen, den [X.] zu kündigen, die Vollmacht zu widerrufen und
sowohl
von dem Erwerbs-
als auch von dem Finanzierungsgeschäft Abstand zu nehmen.

16
-
9
-

II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der [X.] Begründung hätte das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus den beiden streitgegenständlichen Urkunden nicht für unzulässig erklären [X.].
1. Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht ange-nommen hat, die der [X.]n erteilte Vollmacht sei wegen ei-nes von dieser begangenen und von der [X.] erkannten Vollmachtsmiss-brauchs gemäß §
177 BGB analog unwirksam
und der [X.] deswegen auch eine Berufung auf die formale Vertretungsmacht der [X.] im Außenverhältnis gemäß
§
242
BGB zu versagen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat grund-sätzlich der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. [X.], Urteile vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618, vom 1.
Juni 2010

XI
ZR 389/09, [X.], 1218 Rn.
29 und vom 9.
Mai 2014

V
ZR 305/12, [X.], 1964 Rn.
18). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Ge-brauch zu machen (vgl. Senatsurteile vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618 und vom 1.
Juni 2010 -
XI
ZR 389/09, [X.], 1218 Rn.
29).
Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem -
hier nicht gegebe-nen
-
Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur [X.], Urteile vom 17.
Mai 1988 -
VI
ZR 233/87, [X.], 1380, 1381, vom 14.
Juni 2000 -
VIII
ZR 218/99, [X.], 2313, 2314 und vom 28.
Januar 2014 -
II
ZR 371/12, [X.], 628 17
18
19
20
-
10
-

Rn.
10). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel be-stehen mussten, ob nicht ein [X.]everstoß des Vertreters gegenüber dem [X.] vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente vo-raussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. [X.], Urteile vom 25.
Oktober 1994

XI
ZR 239/93, [X.]Z 127, 239, 241, vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618, vom 1.
Februar 2012

VIII
ZR 307/10, [X.], 2020 Rn.
21 und vom 9.
Mai 2014

V
ZR 305/12, [X.], 1964 Rn.
18, jeweils mwN). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des [X.] bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, [X.]O).
b) An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Fest-stellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar
ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche Um-stände außer Betracht gelassen wurden. Ist das

wie hier

der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts

wie hier

ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.
Juni 1999 -
XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618 mwN).
[X.]) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Kenntnis davon gehabt,
dass die im Prospekt genannte [X.] ihr ge-genüber keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer aus-reichenden Grundlage. Art und Umfang der von der [X.] geschuldeten Tätigkeiten richten sich nicht nach dem Fondsprospekt (vgl.
[X.], 21
22
-
11
-

Urteil vom 8.
Februar 2011 -
II
ZR 263/09, [X.]Z 188, 233 Rn.
41; Senatsbe-schluss vom 19.
Juni 2007 -
XI
ZR 375/06, juris), sondern nach dem [X.]svertrag, mit dem sich das Berufungsgericht nicht befasst hat. Insoweit fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag des [X.].
[X.]) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsver-mittlungsvertrags mit den Prospektangaben übereinstimmt, ergaben sich ent-gegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte
keine massiven Verdachtsmomente dafür, dass die [X.] mit der [X.] zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Befugnisse aus der Vollmacht missbraucht hat.
(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein daraus abgeleitet, dass die [X.] für den Kläger
über-haupt einen [X.] abgeschlossen hat, der die [X.] einer Vermittlungsprovision in Höhe von 2,70% des Gesamtauf-wands
von 140.786
DM nach sich zog. Bei dem Abschluss des Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches und
normales Geschehen im bankgeschäft-lichen Kreditverkehr. Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen Nebenkosten, wie insbesondere die Kosten der [X.] in Höhe von 2,70% des Gesamtaufwands, ein.
Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann [X.], wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem [X.] zum Nachteil des Kapitalanlegers -
hier des [X.]
-
ab-weicht (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27.
Juni 2008

V
ZR 83/07, [X.], 1703 Rn.
13). Den Abschluss des [X.] und die [X.] hat der Kläger
aber ausdrücklich gewünscht und damit die [X.] bevollmächtigt.
23
24
25
-
12
-

Ob der Abschluss des [X.] erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen [X.], dass der [X.] bereits abgeschlossen worden war. Davon abgesehen war ihr -
auch im Fall einer vom Berufungsgericht ange-nommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts
-
eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände -
wie etwa steuerliche Gründe
-
maßgeblich gewesen sein könnten.
(2) Anders als das Berufungsgericht meint,
lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, die
Beklagte
habe bei [X.] des Darlehensvertrags gewusst,
dass die [X.] ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. Unabhängig von der Frage, ob die [X.] durch die Finanzierung einer
-
unterstellt
-
nicht geschuldeten Provision in Höhe von 2,70% der gesamten Darlehenssumme die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, erga-ben sich für die Beklagte
jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die Finan-zierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht ha-ben könnte. Dies
gilt auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht, das zum Inhalt des [X.] keine Feststellungen getroffen hat, davon ausgeht, dass sie eine Vermittlungstätigkeit erbringen musste.
(a) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziel-len Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die [X.] für den [X.] herbeizuführen ([X.], Urteil vom 2.
Juni 1976 -
IV
ZR 101/75, [X.], 1118, 1119, Beschluss vom 17.
April 1997 -
III
ZR
182/96, NJW-RR 1997, 884 und Urteil vom 4.
Juni 2009

III
ZR 82/08, [X.], 1801 Rn.
8). Dabei kann der die Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden (vgl. 26
27
28
-
13
-

[X.], Urteile vom 18.
September 1985

IVa
ZR 139/83, [X.], 1422, 1423, vom 10.
Oktober 1990

IV
ZR 280/89, [X.], 78, vom 6.
Februar 1991

IV
ZR 265/89, [X.], 818, 819, vom 6.
März 1991

IV
ZR 53/90, [X.], 1129, 1131 und vom 3.
Juli 2014

III
ZR 530/13, [X.], 1920 Rn.
14). Um die Provision zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedingungen für den Abschluss des [X.] zumindest mitur-sächlich geworden ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächli-che Ursache zu
sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die [X.] des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also beim Vertragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war ([X.], Urteile vom 21.
Mai 1971

IV
ZR
52/70, [X.], 1098, 1100 und vom 21.
September 1973

IV
ZR 89/72, [X.], 257, 258).
(b) Vor diesem Hintergrund musste die
Beklagte
vom
Fehlen einer zu-mindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der [X.]

anders als das Berufungsgericht meint
-
nicht deshalb ausgehen, weil die [X.] auf den Kläger
bezogene Finanzierungsanfrage nicht von dieser, sondern von der [X.]n gestellt worden ist und letztere auch dessen Selbstauskunft und die sonstigen Bonitätsunterlagen übermittelt hat.
Das Berufungsgericht verkennt, dass
bereits die vorab zwischen der [X.] und
der M.

GmbH & Co. KG, laut Prospekt
die Mehrheitsge-sellschafterin
der [X.], erzielte
und
in dem vom Klägerver-treter als Anlage K
42 vorgelegten Schreiben vom 23.
November 1992 wieder-gegebene
allgemeine Finanzierungsabsprache
auf eine Vermittlungsleistung zugunsten aller künftigen Erwerber -
und damit auch zugunsten des [X.]
-
zurückzuführen ist. Darin bestätigt die Beklagte
gegenüber der Mehrheitsge-sellschafterin
der [X.] unter Bezugnahme auf eine zwi-schen beiden Gesellschaften
erzielte Übereinstimmung ihre Bereitschaft, den Erwerbern der "Wohnanlage
O.

", die beste Bonität und eine 29
30
-
14
-

näher beschriebene finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen, bei weiterer Vor-lage im einzelnen aufgeführter Unterlagen für Endfinanzierungsdarlehen "zur Zeit"
und "freibleibend"
Konditionen von 6,75% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschreibung von sechs
Jahren (anfänglicher effektiver Jahres-zins 9,29%) anzubieten.
Für
diese
Vermittlungsleistung zugunsten des [X.]
ist es auch uner-heblich, ob
dieser damals
bereits
als Erwerber feststand
oder
die Vollmacht zum Abschluss des [X.] und zur Aufnahme der Darlehen erst später erteilt hat. Auch spielt es keine Rolle, dass sich die in der allgemeinen Finanzierungsabsprache vereinbarten
Konditionen lediglich auf den damaligen Zeitpunkt bezogen. Letzteres entsprach der prospektierten [X.] an die [X.], Darlehen zu jeweils marktüblichen Be-dingungen zu beschaffen. Dass die im
Dezember 1993 und
Juli
1994
abge-schlossenen Finanzierungsverträge
des [X.]
zu einem Zinssatz von 5%
bzw. 5,9%
p.a. bei 90% Auszahlungskurs und einer Zinsfestschreibung von sechs bzw. fünf
Jahren dieser Vorgabe nicht entsprochen hätten, macht der Kläger
nicht geltend.

Auch
daraus,
dass
die
allgemeine Finanzierungsabsprache
mit der [X.]
nicht von der [X.]
selbst, sondern von deren Mehrheitsgesellschafterin
getroffen wurde, hätten sich der [X.]
keine Zweifel an der Vergütungspflicht aufdrängen müssen. Vermittlungsleistungen müssen nicht höchstpersönlich erbracht werden. Aus Sicht der [X.] lag es deshalb
nahe, dass die M.

GmbH & Co. KG
als Mehrheitsgesell-schafterin
der [X.]
dabei mit deren Wissen und [X.] als deren Erfüllungsgehilfin agierte. Dies wird auch
durch das Finan-zierungsbestätigungsschreiben der [X.]
vom 23.
November
1992 verdeut-31
32
-
15
-

licht, das diese, obwohl die zugrunde liegenden Verhandlungen nach der Be-hauptung des [X.]
mit der [X.]n geführt worden sein sollen, an die Mehrheitsgesellschafterin
der [X.] richtete, während sie der
[X.]n, die
nach der Konzeption des [X.] von den Anlegern -
wie auch vorliegend geschehen
-
allein mit dem Abschluss der Darlehensverträge bevollmächtigt werden sollte, eine Kopie die-ses Schreibens
übersandte.
cc) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom Klä-ger
behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte
offensichtlicher Vollmachtsmissbrauch durch die [X.] nicht angenommen werden.
2. Nach alledem entbehrt auch die weitere Erwägung des Berufungsge-richts, der [X.]
sei es nach einer im Rahmen des §
242 BGB anzustellen-den Gesamtbetrachtung verwehrt, sich auf einen durch die Vorlage der Voll-machtsurkunde vermittelten Rechtsschein zu berufen, weil sie selbst treuwidrig dem Kläger
die Information vorenthalten habe, dass die Abwicklungsbeauftrag-te auf seine Kosten einen nicht erforderlichen [X.] geschlossen habe, einer rechtlichen Grundlage.
33
34
-
16
-

III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache mangels Feststellungen
des Berufungsgerichts
zu den
vom Kläger
geltend gemachten Schadensersatzansprüchen
nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.09.2012 -
9 O 2209/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.07.2014 -
8 [X.] -

35

Meta

XI ZR 330/14

14.06.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. XI ZR 330/14 (REWIS RS 2016, 10080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10080

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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