Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.11.2010, Az. XI B 67/09

11. Senat | REWIS RS 2010, 1151

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Abweichung des FG von einer zuvor geäußerten Auffassung des Berichterstatters


Leitsatz

NV: Es ist bereits geklärt, dass grundsätzlich keine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt, wenn das FG in der abschließenden Entscheidung von der Rechtsauffassung des Berichterstatters abweicht, die dieser im Erörterungstermin geäußert hat .

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) oder wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O oder wegen eines [X.] gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargelegt worden.

2

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O.

3

Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung daraus herzuleiten sucht, dass der Berichterstatter des entscheidenden Senats des Finanzgerichts ([X.]) im Erörterungstermin zum Ausdruck gebracht habe, die Klage werde Erfolg haben, während der Senat des [X.] die Klage anschließend abgewiesen habe, so ergibt sich die behauptete Äußerung des Berichterstatters nicht aus der Niederschrift zu dem Erörterungstermin.

4

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass grundsätzlich keine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt, wenn das [X.] in der abschließenden Entscheidung von der Rechtsauffassung des Berichterstatters abweicht, die dieser im Erörterungstermin geäußert hat (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 10. August 2009 [X.]/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, [X.]; vom 18. September 2009 [X.]/08, [X.]/NV 2010, 220).

5

2. Die Revision kann auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O zugelassen werden.

6

Die behauptete Divergenz zu dem [X.]-Urteil vom 21. Mai 1971 [X.]/67 ([X.]E 102, 174, [X.] 1971, 540) liegt nicht vor. Das [X.] ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von dem Rechtssatz "Die Arbeitsgemeinschaft kann keine Unternehmerin sein, wenn die tatsächliche Durchführung des Vertrages durch die Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft erfolgt" ausgegangen.

7

3. Auch eine Revisionszulassung wegen eines [X.] nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O scheidet aus.

8

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung des [X.], vgl. z.B. Beschluss vom 19. Mai 2008 [X.], [X.]/NV 2008, 1501, unter [X.], m.w.N.).

9

Die zahlreichen von der Klägerin als Verfahrensmängel gerügten Fehler sind entweder keine Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O oder sie wurden nicht entsprechend den vorstehenden Anforderungen dargelegt oder sie liegen offensichtlich nicht vor.

4. Mit dem Vorbringen, das [X.] habe zu Unrecht die Steuerschuldnerschaft der Klägerin bejaht, es sei entgegen der Auffassung des [X.] Festsetzungsverjährung eingetreten und das [X.] habe Fehler bei der Beweiswürdigung begangen, macht die Klägerin keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 [X.]O geltend. Denn eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall gehört nicht zu den dort aufgezählten Zulassungsgründen.

5. Gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O wird von einer weiteren Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Meta

XI B 67/09

23.11.2010

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. Februar 2009, Az: 3 K 268/00, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 5 S 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.11.2010, Az. XI B 67/09 (REWIS RS 2010, 1151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1151


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI S 29/10

Bundesfinanzhof, XI S 29/10, 07.02.2011.


Az. XI B 67/09

Bundesfinanzhof, XI B 67/09, 23.11.2010.


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