11. Senat | REWIS RS 2010, 1151
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde: Abweichung des FG von einer zuvor geäußerten Auffassung des Berichterstatters
NV: Es ist bereits geklärt, dass grundsätzlich keine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt, wenn das FG in der abschließenden Entscheidung von der Rechtsauffassung des Berichterstatters abweicht, die dieser im Erörterungstermin geäußert hat .
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) oder wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O oder wegen eines [X.] gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargelegt worden.
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O.
Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung daraus herzuleiten sucht, dass der Berichterstatter des entscheidenden Senats des Finanzgerichts ([X.]) im Erörterungstermin zum Ausdruck gebracht habe, die Klage werde Erfolg haben, während der Senat des [X.] die Klage anschließend abgewiesen habe, so ergibt sich die behauptete Äußerung des Berichterstatters nicht aus der Niederschrift zu dem Erörterungstermin.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass grundsätzlich keine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt, wenn das [X.] in der abschließenden Entscheidung von der Rechtsauffassung des Berichterstatters abweicht, die dieser im Erörterungstermin geäußert hat (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 10. August 2009 [X.]/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, [X.]; vom 18. September 2009 [X.]/08, [X.]/NV 2010, 220).
2. Die Revision kann auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O zugelassen werden.
Die behauptete Divergenz zu dem [X.]-Urteil vom 21. Mai 1971 [X.]/67 ([X.]E 102, 174, [X.] 1971, 540) liegt nicht vor. Das [X.] ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von dem Rechtssatz "Die Arbeitsgemeinschaft kann keine Unternehmerin sein, wenn die tatsächliche Durchführung des Vertrages durch die Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft erfolgt" ausgegangen.
3. Auch eine Revisionszulassung wegen eines [X.] nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O scheidet aus.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung des [X.], vgl. z.B. Beschluss vom 19. Mai 2008 [X.], [X.]/NV 2008, 1501, unter [X.], m.w.N.).
Die zahlreichen von der Klägerin als Verfahrensmängel gerügten Fehler sind entweder keine Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O oder sie wurden nicht entsprechend den vorstehenden Anforderungen dargelegt oder sie liegen offensichtlich nicht vor.
4. Mit dem Vorbringen, das [X.] habe zu Unrecht die Steuerschuldnerschaft der Klägerin bejaht, es sei entgegen der Auffassung des [X.] Festsetzungsverjährung eingetreten und das [X.] habe Fehler bei der Beweiswürdigung begangen, macht die Klägerin keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 [X.]O geltend. Denn eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall gehört nicht zu den dort aufgezählten Zulassungsgründen.
5. Gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O wird von einer weiteren Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Meta
23.11.2010
Beschluss
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. Februar 2009, Az: 3 K 268/00, Urteil
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 5 S 2 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.11.2010, Az. XI B 67/09 (REWIS RS 2010, 1151)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1151
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesfinanzhof, XI S 29/10, 07.02.2011.
Bundesfinanzhof, XI B 67/09, 23.11.2010.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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