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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. August 2002in der [X.] Verabredung zum schweren Raub- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. August 2002beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 21. März 2002 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Zur nachgereichten Begründung der Sachrüge durch den Verteidiger [X.] [X.]bemerkt der Senat:Die angegriffenen Strafzumessungserwägungen beruhen auf zulässigenSchlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 36, 1, [X.] Häger GerhardtRaum Brause
Meta
06.08.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2002, Az. 5 StR 322/02 (REWIS RS 2002, 1994)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1994
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