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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 217/10
vom
15. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter
Vill als [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und Dr. Pape
am
15. Dezember 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 10. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 558,08
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger haben
(u.a.)
beantragt, die
Zwangsvollstreckung aus einem näher bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss
für unzulässig
zu erklären, die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieses
Beschlus-ses herauszugeben, die Vollstreckung aus dem Beschluss bis zur Rechtskraft des Urteils in vorliegender Sache einstweilen einzustellen sowie die Beklagten zu verurteilen, die
Freigabe eines hinterlegten Betrages von 325,20
Zinsen zu bewilligen. Das [X.] hat die Beklagten insoweit [X.] verurteilt. Das [X.] hat die Berufung nach schriftlichem [X.]
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3
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weis und Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf 558,08
unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht innerhalb der Frist des §
517 ZPO beim [X.] eingegangen und die [X.] des §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO nicht erreicht sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde bean-standen die Beklagten das Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. [X.] sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen [X.]. Das gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die [X.] nicht erreicht ist ([X.], Beschluss vom 14.
Juni 2010 -
II
ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn.
5; vom 7.
April 2011 -
V
ZB 301/10; [X.], 377 Rn.
3). Im vorliegenden Fall reichen die tatsächlichen Angaben des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Streitwertbeschluss vom 6.
August 2010 sowie der ebenfalls in Bezug genom-menen Verfügung vom 5.
Juli 2010, die wiederum auf das Urteil des Landge-richts
verweist, jedoch aus, um die Festsetzung der Beschwer nachzuvollzie-hen.
Inhaltliche Einwände erhebt die Rechtsbeschwerde nicht.
2
3
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4
-
Von einer weiteren Begründung wird
gemäß §
577 Abs.
6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Vill
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
13 O 2432/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
28 U 2798/10 -
4
Meta
15.12.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZB 217/10 (REWIS RS 2011, 374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 374
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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