Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZB 217/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 374

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 217/10

vom

15. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter
Vill als [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und Dr. Pape

am
15. Dezember 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 10. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 558,08

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger haben
(u.a.)
beantragt, die
Zwangsvollstreckung aus einem näher bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss
für unzulässig
zu erklären, die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieses
Beschlus-ses herauszugeben, die Vollstreckung aus dem Beschluss bis zur Rechtskraft des Urteils in vorliegender Sache einstweilen einzustellen sowie die Beklagten zu verurteilen, die
Freigabe eines hinterlegten Betrages von 325,20

Zinsen zu bewilligen. Das [X.] hat die Beklagten insoweit [X.] verurteilt. Das [X.] hat die Berufung nach schriftlichem [X.]
-

3

-

weis und Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf 558,08

unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht innerhalb der Frist des §
517 ZPO beim [X.] eingegangen und die [X.] des §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO nicht erreicht sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde bean-standen die Beklagten das Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. [X.] sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen [X.]. Das gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die [X.] nicht erreicht ist ([X.], Beschluss vom 14.
Juni 2010 -
II
ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn.
5; vom 7.
April 2011 -
V
ZB 301/10; [X.], 377 Rn.
3). Im vorliegenden Fall reichen die tatsächlichen Angaben des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Streitwertbeschluss vom 6.
August 2010 sowie der ebenfalls in Bezug genom-menen Verfügung vom 5.
Juli 2010, die wiederum auf das Urteil des Landge-richts
verweist, jedoch aus, um die Festsetzung der Beschwer nachzuvollzie-hen.
Inhaltliche Einwände erhebt die Rechtsbeschwerde nicht.
2
3
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird
gemäß §
577 Abs.
6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vill
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
13 O 2432/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
28 U 2798/10 -

4

Meta

IX ZB 217/10

15.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZB 217/10 (REWIS RS 2011, 374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 374

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 160/10 (Bundesgerichtshof)


V ZB 160/10 (Bundesgerichtshof)

Berufungsverwerfung: Notwendiger Inhalt des mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren Beschlusses


VI ZB 44/10 (Bundesgerichtshof)


V ZB 138/13 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 2/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung: Notwendiger Inhalt eines Verwerfungsbeschlusses wegen Nichterreichens der Berufungssumme


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.