Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. XI ZR 200/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6784

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:090817BXIZR200.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI
ZR
200/17
vom
9.
August
2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
August
2017 durch [X.]
Joeres
als Vorsitzenden, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die [X.] des Beklagten gegen den Beschluss des [X.]s vom 25.
Juli
2017 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der [X.] den Anspruch des
Be-klagten
auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
321a
Abs.
1 Satz
1
Nr.
2,
Abs.
4 Satz
3
ZPO). Der [X.] hat das Vorbringen des
Beklagten
umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Zu Unrecht vermisst die [X.] eine begründete Entscheidung zu §
544
Abs.
7 ZPO. Denn eine Zurückverweisung nach dieser Vorschrift setzt ebenso wie eine Zulassung der Revision nach §
544
Abs.
6 ZPO, an deren Stelle sie treten kann, voraus, dass die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision vorliegen ([X.], Beschluss vom 1.
Juni
2005

XII
ZR
275/02, NJW 2005,
2710, 2711; vgl. auch [X.] ZPO/[X.], 25. Ed.
15.6.2017, ZPO §
544
Rn.
27; MüKoZPO/[X.], 5.
Aufl., 2016, §
544
Rn.
34; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14.
Aufl., §
544
Rn.
25b). Das ist aber, wie der [X.] entschieden hat, hier nicht der Fall.
1
2
-
3
-
Von einer weiteren Begründung wird nach §
544
Abs.
4 Satz
2
Halbsatz
2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des §
321a
Abs.
4 Satz
5
ZPO ent-sprechend gilt (BVerfGK 18, 301,
307; [X.]sbeschlüsse vom 30.
November
2016

XI
ZR
319/15, juris
Rn.
8, vom 8.
Juni
2016

XI
ZR 268/15, juris
Rn.
5, vom 2.
September
2015

XI
ZR
280/14, juris
Rn.
5, vom 13.
April
2015

XI
ZA
10/14, juris
Rn.
3 und vom 18.
Mai
2009

XI
ZR
178/08, juris).

Joeres
Grüneberg
[X.]

Derstadt
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.07.2015 -
4 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.02.2017 -
3 U 146/15 -

3

Meta

XI ZR 200/17

09.08.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. XI ZR 200/17 (REWIS RS 2017, 6784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6784

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.