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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:090817BXIZR200.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI
ZR
200/17
vom
9.
August
2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
August
2017 durch [X.]
Joeres
als Vorsitzenden, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die [X.] des Beklagten gegen den Beschluss des [X.]s vom 25.
Juli
2017 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der [X.] den Anspruch des
Be-klagten
auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
321a
Abs.
1 Satz
1
Nr.
2,
Abs.
4 Satz
3
ZPO). Der [X.] hat das Vorbringen des
Beklagten
umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Zu Unrecht vermisst die [X.] eine begründete Entscheidung zu §
544
Abs.
7 ZPO. Denn eine Zurückverweisung nach dieser Vorschrift setzt ebenso wie eine Zulassung der Revision nach §
544
Abs.
6 ZPO, an deren Stelle sie treten kann, voraus, dass die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision vorliegen ([X.], Beschluss vom 1.
Juni
2005
XII
ZR
275/02, NJW 2005,
2710, 2711; vgl. auch [X.] ZPO/[X.], 25. Ed.
15.6.2017, ZPO §
544
Rn.
27; MüKoZPO/[X.], 5.
Aufl., 2016, §
544
Rn.
34; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14.
Aufl., §
544
Rn.
25b). Das ist aber, wie der [X.] entschieden hat, hier nicht der Fall.
1
2
-
3
-
Von einer weiteren Begründung wird nach §
544
Abs.
4 Satz
2
Halbsatz
2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des §
321a
Abs.
4 Satz
5
ZPO ent-sprechend gilt (BVerfGK 18, 301,
307; [X.]sbeschlüsse vom 30.
November
2016
XI
ZR
319/15, juris
Rn.
8, vom 8.
Juni
2016
XI
ZR 268/15, juris
Rn.
5, vom 2.
September
2015
XI
ZR
280/14, juris
Rn.
5, vom 13.
April
2015
XI
ZA
10/14, juris
Rn.
3 und vom 18.
Mai
2009
XI
ZR
178/08, juris).
Joeres
Grüneberg
[X.]
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.07.2015 -
4 [X.]/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.02.2017 -
3 U 146/15 -
3
Meta
09.08.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. XI ZR 200/17 (REWIS RS 2017, 6784)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6784
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