Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2020, Az. 3 StR 238/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2103

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Gegenstand

Versuchte Nötigung und Bedrohung: Konkurrenzverhältnis


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Nötigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, festgestellt, dass davon 30 Tagessätze wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten, und eine Ratenzahlung bewilligt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte den Nebenkläger unter Vorhalt eines - möglicherweise unechten - Revolvers aufforderte, eine berechtigte Geldforderung zu begleichen. Zudem kündigte er an, dem Nebenkläger anderenfalls die Zunge herauszuschneiden oder ihn umzubringen. Gleichwohl ließ sich dieser nicht zur Zahlung bewegen.

3

Dieses Geschehen hat das [X.] als versuchte Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung gewürdigt. Dabei hat es nicht bedacht, dass die Nötigung als [X.] auch im Falle des Versuchs das abstrakte Gefährdungsdelikt der Bedrohung verdrängt (st. Rspr.; s. etwa [X.], Beschlüsse vom 8. November 2005 - 1 [X.], [X.], 342; vom 24. August 2017 - 3 StR 282/17, juris Rn. 1 mwN; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 14/19, [X.], 410 Rn. 7 mwN).

4

Die hierdurch veranlasste Änderung des Schuldspruchs lässt die vom [X.] verhängte Strafe unberührt. Es ist auszuschließen, dass sich die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ändern sich durch die abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung nicht. Die [X.] hat die vermeintliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen auch nicht strafschärfend gewertet.

5

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).

Schäfer     

        

Wimmer     

        

Paul   

        

Anstötz     

        

Erbguth     

        

Meta

3 StR 238/20

29.09.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 11. Februar 2020, Az: 22 KLs 8/19

§ 22 StGB, § 240 StGB, § 241 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2020, Az. 3 StR 238/20 (REWIS RS 2020, 2103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2103

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 441/20

Zitiert

3 StR 14/19

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