Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. 3 StR 42/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11762

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:220318B3STR42.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 42/18
vom
22. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßigen [X.]

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
März 2018
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.
September 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die [X.] hat rechtsfehlerfrei die Einziehung des Werts
der Tat-erträge von 208.118

Die [X.] hat nach Art.
306h EGStGB zutreffend die Vorschriften der §
73 Abs.
1, §
73c Satz
1, §
73d Abs.
1 StGB in der Fassung des [X.] vom 13.
April 2017 ([X.]
I S.
872) angewendet, weil sie erst nach dessen Inkrafttreten am 1.
Juli 2017 über die Abschöpfung der Tatgewin-ne befunden hat und in dem Verfahren zuvor keine andere Entscheidung zum früheren Verfall oder Wertersatzverfall ergangen war.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht Art.
7 Abs.
1 Satz
2 MRK der Anwendung der -
§
2 Abs.
5 StGB abbedingenden -
Über-gangsregelung nicht entgegen, auch wenn nach altem Recht eine Anordnung -
3
-
des [X.] wegen §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB aF ausgeschlossen, vielmehr nur eine Feststellung nach §
111i Abs.
2 Satz
1, 3 StPO aF möglich gewesen wäre; denn die von der [X.] getroffene Einziehungsentschei-dung hat keinen Strafcharakter.
Dies ergibt sich hier bereits daraus, dass die Anordnung der Wertersatz-einziehung der Befriedigung von Ersatzansprüchen der [X.] dient. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurden in den sieben Fällen des vollendeten gewerbsmäßigen [X.] die Verletzten um insge-samt mindestens 208.118

n-geklagte ihnen gegenüber zivilrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet. Erfüllt er (teilweise) seine Verbindlichkeiten oder kommt es -
etwa im Vergleichswe-ge
-
zu einem (Teil-)Erlass, so ordnet im Vollstreckungsverfahren das Gericht nach §
459g Abs.
4 StPO nF im jeweiligen Umfang den Ausschluss der Voll-streckung der Einziehung an. Zahlt hingegen der Angeklagte auf die Werter-satzeinziehung oder führt die hieraus gegen ihn betriebene Vollstreckung zu für die Opferentschädigung ausreichenden Erlösen, werden sie gemäß §
459h Abs.
2, §
459n StPO nF bzw. §
459h Abs.
2 StPO nF an die Verletzten ausge-kehrt.
In der bloßen Wiedergutmachung der [X.], zu der der Ange-klagte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet ist, vermag der Senat kein Strafübel zu erkennen. Zwar kann nach dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht die
Opferentschädigung auch eine Insolvenzantragstellung erforderlich machen (näher hierzu [X.]/[X.], NStZ 2017, 665, 680
f.; [X.], [X.], 1,

-
4
-
2). Dies berührt jedoch nicht den Zweck der von der [X.] angeordne-ten Wertersatzeinziehung und verleiht ihr (entgegen LG
Kaiserslautern, Urteil vom 20.
September 2017 -
7
KLs 6052 Js 8343/16 (3), [X.], 94
f.)
keinen Strafcharakter.
[X.] Tiemann

Berg Leplow

Meta

3 StR 42/18

22.03.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. 3 StR 42/18 (REWIS RS 2018, 11762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11762

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 42/18 (Bundesgerichtshof)

Einziehung des Wertes der Taterträge: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot in einem Übergangsfall


3 StR 307/18 (Bundesgerichtshof)

Erweiterte Einziehung: Absehen von einer Entscheidung bei Verzicht des Angeklagten auf die betreffenden Gegenstände


3 StR 577/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 459/22 (Bundesgerichtshof)


3 StR 532/19 (Bundesgerichtshof)

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: Konkurrenzverhältnis zu den Tatbeständen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der Körperverletzung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 42/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.