Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. XI ZR 155/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3608

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 155/12

vom

28.
August 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
August 2012 durch [X.] [X.], [X.]
Ellenberger,
Maihold
und
Pamp
sowie die Richterin Dr.
Menges

beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des [X.] im Schriftsatz seiner ehema-ligen Prozessbevollmächtigten vom 16.
August 2012 geben dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 14.
August 2012 abzuändern.
Der Antrag des [X.],
ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß §
78b ZPO einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird nunmehr auch deswegen [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos [X.], wie auch die bisherigen Prozessbevollmächtigten des [X.] erkannt haben, die gemäß dem Schriftsatz vom 16.
August 2012 aus diesem Grund ihr Mandat niedergelegt ha-ben. Von einer näheren Begründung wird entsprechend §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 34.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
März 2012 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum

-
3
-

16.
August 2012 verlängerten Frist begründet worden ist (§
544 Abs.
2, §
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 220.160,53

[X.]

Ellenberger

Maihold

Pamp

Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2010 -
14 O 346/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2012 -
I-34 [X.] -

Meta

XI ZR 155/12

28.08.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. XI ZR 155/12 (REWIS RS 2012, 3608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3608

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.