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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 155/12
vom
28.
August 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
August 2012 durch [X.] [X.], [X.]
Ellenberger,
Maihold
und
Pamp
sowie die Richterin Dr.
Menges
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des [X.] im Schriftsatz seiner ehema-ligen Prozessbevollmächtigten vom 16.
August 2012 geben dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 14.
August 2012 abzuändern.
Der Antrag des [X.],
ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß §
78b ZPO einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird nunmehr auch deswegen [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos [X.], wie auch die bisherigen Prozessbevollmächtigten des [X.] erkannt haben, die gemäß dem Schriftsatz vom 16.
August 2012 aus diesem Grund ihr Mandat niedergelegt ha-ben. Von einer näheren Begründung wird entsprechend §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 34.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
März 2012 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum
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3
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16.
August 2012 verlängerten Frist begründet worden ist (§
544 Abs.
2, §
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 220.160,53
[X.]
Ellenberger
Maihold
Pamp
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2010 -
14 O 346/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2012 -
I-34 [X.] -
Meta
28.08.2012
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. XI ZR 155/12 (REWIS RS 2012, 3608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3608
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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