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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 156/09 vom 13. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] und [X.] am 13. April 2011 beschlossen: Die [X.] der Beklagten gegen das [X.]surteil vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der [X.] ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat seiner Entscheidung keine Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die [X.] keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der [X.] auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des [X.] abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidri-gen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses [X.] 3 - hat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Ge-schäftsbesorgungsvertrag vom Kläger gezahlt worden sind. [X.] Ellenberger [X.] Matthias [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2008 - 10 O 462/06 - [X.], Entscheidung vom 07.05.2009 - [X.]/08 -
Meta
13.04.2011
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. XI ZR 156/09 (REWIS RS 2011, 7614)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7614
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