Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2016, Az. V ZR 261/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8506

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:080716UVZR261.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

8. Juli 2016

Mayer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 24
Die Unterbrechung einer Wohnungseigentümerversammlung für ein [X.] zwischen den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Woh-nungseigentümer und ihrem Prozessbevollmächtigten entspricht nur bei Vorliegen besonderer Umstände ordnungsmäßiger Durchführung der Versammlung.
[X.], Urteil vom 8. Juli 2016 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.] -
Zivilkammer XI -
vom 17. November 2015 wird auf
Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Tatbestand:
Die [X.]en sind die Mitglieder einer [X.].
In der Eigentümerversammlung vom 17. Juli 2013 wurde ein Beschluss über die Wiederbestellung der Verwalterin
gefasst. Dieser Beschluss wurde auf die Anfechtungsklage der Klägerin und des [X.] hin von dem Amtsgericht für ungültig erklärt. Die Verwalterin hat das Urteil angefochten.
Am 21. März 2014 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der unter [X.] 4 eine Erörterung und gegebenenfalls Beschlussfassung über das weitere Vorgehen in dem anhängigen Rechtsstreit sowie die Abstimmung über einen Antrag auf einen Zweitbeschluss zur Wiederbestellung der Verwalterin vorge-sehen war. An der Versammlung nahm auch der Kläger teil. Nachdem der Ge-1
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schäftsführer der Verwalterin als Versammlungsleiter über
den Stand des ge-richtlichen Verfahrens berichtet hatte, rief er den Prozessbevollmächtigten, der
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bis auf zwei Wohnungseigentümer -
die übrigen Wohnungseigentümer in dem Anfechtungsverfahren vertrat, in den Versammlungsraum, damit dieser ein [X.] mit den anwesenden Eigentümern führen könne. Der Rechtsanwalt forderte den Kläger und die beiden Wohnungseigentümer, die er im Vorprozess nicht vertrat, zum Verlassen des [X.] auf. [X.] unterbrach der Versammlungsleiter die Versammlung und verließ den Saal. Auch der Kläger und die beiden anderen Wohnungseigentümer verließen, allerdings unter Protest, den Raum. Später wurde die Versammlung in [X.] der zuvor aus dem Saal geschickten Eigentümer sowie des [X.] fortgeführt und nach erneuter Diskussion die Wiederbestellung der Verwalterin beschlossen.
Mit der Begründung, die Wiederbestellung der Verwalterin widerspreche wegen Fehlverhaltens in der Vergangenheit ordnungsmäßiger Verwaltung, ha-ben die Kläger den Beschluss angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage [X.]. Im Berufungsverfahren haben die Kläger aufgrund eines Hinweises des [X.] geltend
gemacht, der Kläger sei zu Unrecht von der Ver-sammlung ausgeschlossen worden. Das [X.] hat die Berufung [X.]. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klagean-trag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in [X.]
2016, 141
abgedruckt ist,
erging der Beschluss formell fehlerhaft. Die Mitwirkungsrechte des [X.] und der beiden anderen Wohnungseigentümer seien in erheblicher Weise verletzt worden, weil sie von dem Willensbildungs-prozess der Eigentümer zu dem Tagesordnungspunkt
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getarnt als Unterbre-chung zum Zwecke eines [X.]s -
ausgeschlossen worden [X.]. Es sei nicht erkennbar, weshalb inmitten der Diskussion über die Wiederbe-stellung der Verwalterin ein gesondertes [X.] erforderlich ge-wesen sein sollte. Die formale Unterbrechung sei nicht mit einer fairen Ver-sammlungsleitung vereinbar, da die Versammlung tatsächlich im exklusiven Kreis fortgesetzt und der Eindruck erweckt worden sei, die Verwalterin ließe die Wohnungseigentümer auf sich einschwören. Allerdings sei dieser Fehler nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerügt worden und könne daher nicht berück-sichtigt werden. Ein [X.] liege trotz des böswilligen [X.] nicht vor. Bei einer Verletzung von Mitgliedschaftsrechten erfordere die Annahme der Nichtigkeit, dass die betroffenen Mitglieder in besonderer Weise schutzbedürftig und auf die Nichtigkeitsfolge in besonderer Weise ange-wiesen seien. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall.
Die Wiederbestellung der Verwalterin
widerspreche nicht den Grundsät-zen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die ihr in der Vergangenheit bei der Verwal-tung der Wohnungseigentumsanlage unterlaufenen Fehler seien zwar von eini-gem Gewicht, ließen ihre Wiederbestellung aber nicht als unvertretbar erschei-nen.

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II.
Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Wiederbestellung der Verwalterin entspreche trotz Fehler bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ordnungs-mäßiger Verwaltung. Dieser von den Klägern geltend gemachte Beschluss-mangelgrund ist von der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts nicht erfasst.
a) Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.] beschränkt werden, auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beur-teilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät. Solche abtrennbaren Teile des Streitstoffs können auch einzelne Beschlussmängelgründe sein (Senat, Urteil vom 10.
Juli
2015 -
V [X.], [X.] 2015, 410 Rn. 7).
b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Zulassung der [X.] wirksam auf die Frage beschränkt, ob
der Beschluss über die Wiederbestel-lung der Verwalterin wegen einer Verletzung der Mitgliedschaftsrechte des [X.] nichtig ist. Die Frage, ob die Vorgänge in der Eigentümerversammlung zur Nichtigkeit des anschließend gefassten Beschlusses führen, und die Frage, ob die Wahl der Verwalterin wegen ihr bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums unterlaufener Fehler ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, können angesichts der unterschiedlichen, nicht in einem Zusammenhang ste-7
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henden zugrundeliegenden Lebenssachverhalte voneinander unabhängig be-antwortet werden.
2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet.
Der [X.] der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Wiederbestel-lung der Verwalterin ist nicht nichtig.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die während der Dauer der Unterbrechung der Wohnungseigentümerversammlung geführte Un-terredung der Wohnungseigentümer mit ihrem Prozessbevollmächtigten nicht als Teil der Eigentümerversammlung zu qualifizieren.
Durch den Ausschluss des [X.] und zweier weiterer Wohnungseigentümer von diesem Gespräch sind diese
daher nicht in ihrem Recht auf Teilnahme an der [X.] (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010
-
V [X.], NJW 2011, 679 Rn. 8) beschnitten worden.
aa) Wird eine Eigentümerversammlung von dem Versammlungsleiter un-terbrochen, sind die während der Unterbrechung geführten
Unterredungen zwi-schen den Eigentümern untereinander oder mit einem externen [X.] nicht Bestandteil der Eigentümerversammlung.
Ein Ausschluss einzelner [X.] von einem während der Unterbrechung geführten Gespräch einer Gruppe von Wohnungseigentümern stellt daher keinen Ausschluss von der Wohnungseigentümerversammlung dar. Unterredungen der Wohnungseigen-tümer während einer Unterbrechung
sind auch dann nicht als Fortsetzung der Eigentümerversammlung zu qualifizieren, wenn kein sachlicher Grund für eine Unterbrechung bestand. Das Fehlen eines sachlichen Grundes für die [X.] einer Unterbrechung kann
dazu
führen, dass die Entscheidung über die Un-terbrechung
ermessensfehlerhaft ist, ändert aber nichts daran, dass während der Unterbrechung gerade keine Eigentümerversammlung stattfindet. Ebenso 11
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wenig werden während der Unterbrechung geführte Gespräche der [X.] dadurch zu solchen der
Eigentümerversammlung, dass sie einen sachlichen Bezug zu den Themen der Eigentümerversammlung aufweisen, was nicht selten bei einer Unterbrechung der Fall ist.
bb) Danach ist durch den Ausschluss des [X.] von dem [X.] dessen Recht auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung nicht beschränkt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Versammlungsleiter die Eigentümerversammlung formal unterbrochen, bevor die Wohnungseigentümer -
unter Abwesenheit des Versammlungsleiters -
das Gespräch mit ihrem Rechtsanwalt aufnahmen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, es sei weder ersichtlich, dass das Gespräch
auf einem Wunsch der Eigentümer beruht habe, noch erkennbar, weshalb inmitten der Diskussion über die Wiederbestellung der Verwalterin ein gesondertes [X.] erforderlich gewesen sei, betrifft dies die Frage, ob die Entscheidung über die Unterbrechung ermessensfehlerhaft war, führt aber nicht dazu, dass die wäh-rend der Unterbrechung geführte Unterredung eines Teils der Wohnungseigen-tümer mit ihrem Prozessbevollmächtigten als Fortsetzung der Eigentümerver-sammlung zu bewerten
ist.
b) Die
Entscheidung des Versammlungsleiters über die Vornahme einer Unterbrechung war jedoch ermessensfehlerhaft.
aa) Der Versammlungsleiter hat die Befugnis, die Eigentümerversamm-lung zu unterbrechen, wenn dies ordnungsmäßiger Durchführung der [X.] entspricht ([X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
24 Rn. 115; [X.]/Bub, BGB [2005], § 24 [X.] Rn. 103). Er entscheidet über die Vornahme einer -
auf ein angemessenes zeitliches Maß beschränkten 14
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Unterbrechung
nach pflichtgemäßem Ermessen ([X.], [X.] 6/2012 Anm.1).
Die Unterbrechung einer
Wohnungseigentümerversammlung zu dem Zweck, den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Woh-nungseigentümern ein Informationsgespräch mit ihrem Prozessbevollmächtig-ten zu ermöglichen, entspricht regelmäßig nicht einer ordnungsmäßigen Durch-führung der
Wohnungseigentümerversammlung.
Zwar liegt es im Interesse der Wohnungseigentümer, sich durch ihren Prozessbevollmächtigten über einen laufenden Anfechtungsprozess, dessen Ausgang, mögliche Konsequenzen und die weitere Vorgehensweise zu informieren und rechtlich beraten zu lassen. Eine sachgerechte Beratung hierzu erfordert es aber nicht, das [X.] auf den Zeitpunkt einer bereits laufenden Eigentümerversammlung zu legen. Vielmehr ist es den Wohnungseigentümern zumutbar, Informationsge-spräche mit
ihrem Prozessbevollmächtigten zeitlich so zu legen, dass die Ei-gentümerversammlung hiervon unberührt bleibt
(vgl. [X.], [X.], 174, 176; [X.], [X.] 12/2016 [X.]). Nur bei Vorliegen besonderer
Umstände, etwa wenn ein Beratungsbedarf erst aufgrund der
in der [X.] geführten
Diskussion zu einem bestimmten Tagesordnungs-punkt entsteht, kann eine Unterbrechung zum Zwecke eines [X.]es in Betracht kommen.
bb) Besondere Umstände, die eine
Unterbrechung der Eigentümerver-sammlung für ein Gespräch
von Wohnungseigentümern
mit ihrem Prozessbe-vollmächtigten sachlich geboten hätten,
liegen hier nicht vor. Nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts
hat der Versammlungsleiter
die Eigentümerver-sammlung unmittelbar nach Aufruf von [X.] 4 und dem
anschließenden Bericht über den Stand des gerichtlichen Verfahrens unterbrochen, damit der Prozess-bevollmächtigte mit den von ihm vertretenen Wohnungseigentümern ein Man-17
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dantengespräch führen könne.
Das
Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass eine Notwendigkeit für ein gesondertes [X.] inmitten der Eigentümerversammlung nicht erkennbar sei.
Das
Versammlungsprotokoll ent-hält keinen
Hinweis
darauf, dass sich ein Gesprächsbedarf während einer [X.] zu einem Tagesordnungspunkt ergeben hatte und deshalb aus den Reihen der Wohnungseigentümer der Wunsch nach einem Beratungsgespräch mit ihrem Rechtsanwalt geäußert worden war. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Verwalterin ohne erkennbaren Anlass den Rechtsanwalt
in den [X.] gebeten und sodann die Eigentümerversammlung zum Zwecke ei-nes [X.]es unterbrochen. Damit fehlte es nicht nur an dem er-forderlichen sachlichen Grund für eine Unterbrechung; vielmehr war
die Vorge-hensweise des Versammlungsleiters auch geeignet, bei den ausgeschlossenen Wohnungseigentümern den Anschein zu erwecken, dass die Verwalterin einsei-tig die Interessen einer Eigentümergruppe wahrnimmt und damit gegen ihre Neutralitätspflicht verstößt.
Hinzukommt, dass der Versammlungsleiter die Unterbrechung, die sich nach den Angaben der Kläger auf eine Stunde erstreckt haben soll, nicht auf einen vorher bestimmten Zeitraum begrenzt hatte, sondern die von dem [X.] ausgeschlossenen Wohnungseigentümer über den Zeitpunkt der
Fortsetzung der Wohnungseigentümerversammlung völlig im Ungewissen ließ. Eine Unterbrechung der Eigentümerversammlung ohne eine zumindest ungefähre vorhergehende Festlegung der Unterbrechungsdauer
ist mit einer ordnungsmäßigen Versammlungsführung nicht vereinbar.
c) Ob die ermessensfehlerhafte Unterbrechung der Eigentümerversamm-lung hier die
Anfechtbarkeit des im [X.] an die Unterbrechung gefassten Beschlusses zur Folge hat, muss nicht geklärt werden, da die Kläger den
Fehler nicht innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] 19
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gerügt haben. Die Klage könnte nur
Erfolg haben, wenn der Beschluss nach §
23 Abs. 4 Satz 1 [X.] nichtig ist
(vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009
-
V [X.], [X.]Z
182, 307 Rn. 19).
Dies
ist aber nicht der Fall, da auch eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung formaler Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausreichen würde, um die Nichtigkeit eines Beschlusses zu begründen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 23 Rn. 138).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann
Brückner
Weinland

Kazele
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2015 -
9 [X.]/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.11.2015 -
11 [X.]/15 -

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Meta

V ZR 261/15

08.07.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2016, Az. V ZR 261/15 (REWIS RS 2016, 8506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8506

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 S 8843/21 WEG (LG München I)

Coronavirus, SARS-CoV-2, Erkrankung, Berufung, Jahresabrechnung, Zeitpunkt, Versammlung, Genehmigung, Anfechtungsklage, Veranstalter, Wirtschaftsplan, Revision, Verwalterin, Gefahr, Versammlungsleiter, …


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V ZR 261/15

V ZR 198/14

V ZR 60/10

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