Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. VII ZR 422/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1437

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:26. September 2002FahrnerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 539Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO liegt nur dann vor,wenn das Verfahren des ersten [X.] an einem so erheblichen Mangelleidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendendeEntscheidung sein kann.[X.], Urteil vom 26. September 2002 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. September 2002 durch [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 19. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.] Kläger verlangt aus abgetretenem Recht, hilfsweise in Prozeßstand-schaft, Vergütung für Werkleistungen. Der Beklagte bestreitet die [X.], dessen Prozeßführungsbefugnis, und er erhebt die Einrede [X.] -I[X.] Firma [X.], die im Auftrag des Beklagten Ausbau- und [X.] und Gegenstände für die Innenausstattung geliefert hatte, hat [X.] gegen den Beklagten im April 1996 an die [X.] abge-treten. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 zeigte die Volksbank die Abtretung demBeklagten an und bat um die Übersendung der Drittschuldnererklärung. [X.] Juni 1996 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Dritt-schuldnererklärung und teilte mit, daß Ansprüche der Firma [X.] gegen den [X.] nicht bestehen.Am 15. Juni 1996 trat die Firma [X.] die Forderung gegen den [X.] den Kläger ab.Die Parteien streiten darüber, ob die Volksbank die Forderung vor [X.] Juni 1996 an die Firma [X.] zurückabgetreten hat.Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 bestätigte die Volksbank [X.], daß sie im Mai 1996 auf die ihr zur Sicherung abgetretene Forderungverzichtet habe, weil der Drittschuldner das Bestehen der Forderung durch [X.] vom 13. Mai 1996 verneint habe. Sie erklärte indem Schreiben, daß sie aus der Forderungsabtretung vom April 1996 keineRechte mehr beanspruche.[X.] hat nach einer Beweisaufnahme über die [X.] die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe [X.] nicht zu beweisen vermocht. Die Behauptung des [X.], er sei- 4 -zur Einziehung der Forderung durch die Volksbank ermächtigt worden, hat [X.] als verspätet zurückgewiesen.Das Berufungsgericht hat das Urteil des [X.] aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Zurückweisung der Berufung des[X.].Entscheidungsgründe:[X.] Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. [X.] geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).II.Das Berufungsgericht hat die Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO andas [X.] wie folgt begründet:a) Die Bewertung der ersten Instanz, der Kläger sei nicht Inhaber [X.], und er habe einen Verzicht der Volksbank auf die Geltendmachungder Rechte oder eine [X.] nicht zu beweisen vermocht, sei unhaltbar.Durch das Schreiben der Volksbank vom 10. Dezember 1998 sei [X.], daß eine [X.] der Forderung im Mai 1996 erfolgt [X.] -Die Auslegung dieses Schreibens könne nur zu dem Ergebnis führen,daß die Erklärung der Volksbank als eine [X.] zu verstehen sei. [X.] Verzicht könne die Volksbank nur gemeint haben, daß sie selbst die [X.] nicht durchsetzen wolle. Das werde vor allem deutlich aus der [X.], daß die Firma [X.] "somit bereits Ende Mai 1996 berechtigt gewesen (sei),diese Forderung gegen [X.]anderweitig [X.]) Im Hinblick auf das Schreiben der Volksbank bedürfe es keiner Klä-rung, zu welchem Zeitpunkt und zwischen welchen Personen die Rückabtre-tung vereinbart worden [X.]) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könnten keinerlei Zweifelaufkommen, daß die Volksbank zu ihrer [X.] stehe und keine Rechteaus der Sicherungsabtretung vom April 1996 mehr herleiten werde.d) Es sei ein grober Verfahrensfehler, daß das [X.] die Behaup-tung des [X.], er sei von der Volksbank ermächtigt worden, die [X.] gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, gemäß § 296Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen habe. Zu demergänzenden Vortrag habe für den Kläger erst Anlaß bestanden, als das Land-gericht nach der Vernehmung der Zeugen und trotz der vorliegenden [X.] nicht als bewiesen angesehen habe.2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung [X.]:a) Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO ist [X.] gegeben, wenn das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem so erheb-lichen Mangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine [X.] 6 -stanzbeendende Entscheidung sein kann (st. Rspr.: [X.], Urteil vom 6. [X.], NJW 2001, 1500 m.w.[X.]) Die Zurückverweisung der Sache an das [X.] nach § 539 [X.] nicht erfolgen dürfen, weil das Verfahren des [X.]s nicht an einemwesentlichen Verfahrensfehler leidet.(1) Die Würdigung des Schreibens der Volksbank vom 10. [X.] durch das [X.] begründet keinen Verfahrensfehler. Das [X.] hat den Inhalt des Schreibens vertretbar und damit rechtsfehlerfrei [X.]. Es enthält keine unmittelbare Aussage dazu, ob und zu welchem Zeitpunktdie Volksbank die Forderung möglicherweise zurückabgetreten hat. [X.] ist lediglich ein Indiz für die Behauptung des [X.], so daß dieserdie [X.] damit allein nicht zu beweisen vermochte. Die indizielle [X.] [X.] im Mai 1996 ist [X.]. Die Volksbank hat lediglich mitgeteilt, daß sie auf ihre Forderung verzichtethabe. Sie hat nicht erklärt, mit wem sie einen Verzicht auf ihren Anspruch ver-einbart hat. Eine etwaige Verzichtsvereinbarung bezüglich der an sie abgetre-tenen Forderung schließt eine [X.] aus. Die Erklärung der Volksbankläßt sich auch dahingehend deuten, daß die Volksbank intern darauf verzichtethat, die ihr zustehende Forderung gegen den Beklagten geltend zu machen.Das Schreiben enthält einen manifesten Widerspruch. Der angeblich imMai 1996 erklärte Verzicht kann nicht, wie die Volksbank mitgeteilt hat, auf [X.] des Beklagten beruhen, weil der Beklagte diese Erklä-rung erst Anfang Juni abgegeben hat. Angesichts dieses Widerspruchs und [X.] in dem Schreiben, daß die Volksbank auf ihre Rechte verzichtet hat,war es erforderlich zu klären, zu welchem Zeitpunkt und zwischen welchen Per-sonen die behauptete [X.] vereinbart worden [X.] 7 -Die Formulierung in dem Schreiben, die Firma [X.] sei somit bereits [X.] 1996 berechtigt gewesen, diese Forderung gegen Herr Dr. P. anderweitigabzutreten, ist für die Beweiswürdigung ohne nennenswerte Bedeutung. [X.] sich um eine Rechtsansicht der Volksbank, deren Beurteilungsgrundla-ge, die [X.], in dem Schreiben nicht mitgeteilt worden ist.Im Hinblick auf diesen Inhalt und Beweiswert des Schreibens der Volks-bank mußte das [X.] die für die streitige [X.] von dem Klägerbenannten Zeugen vernehmen. Die Würdigung der Zeugenaussagen durch [X.] ist rechtlich nicht zu [X.]) Ob die Präklusion der Behauptung des [X.] in der letzten mündli-chen Verhandlung, er sei von der Volksbank ermächtigt worden, die [X.] dem Beklagten geltend zu machen, verfahrensfehlerhaft war, kannoffenbleiben. Eine Zurückverweisung nach § 539 ZPO war auf der [X.] Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine [X.] [X.], nicht gerechtfertigt.DresslerThode[X.]KufferKniffka

Meta

VII ZR 422/00

26.09.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. VII ZR 422/00 (REWIS RS 2002, 1437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1437

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.