Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. IX ZA 43/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3235

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 42-54/11

vom

20. September
2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
20. September 2011
beschlossen:

Der Antrag des Schuldners
auf Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat hat die Erfolgsaussichten der vom Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Abfassung des Beschlusses vom 5.
Juli 2011 in vollem Umfang überprüft und die beantragte Prozesskostenhilfe in demselben Umfang abgelehnt. Andere als die in den Beschlussgründen genannten Rechtsmittel kommen von vornherein nicht in Betracht. Das Rechtsmittel einer "Ausnahme-beschwerde" gibt es nicht ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff); seine Anerkennung ist verfassungsrechtlich auch nicht ge-boten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

1
-

3

-

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2010 -
3 IK 40/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.02.2011 -
11 [X.] -

2

Meta

IX ZA 43/11

20.09.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. IX ZA 43/11 (REWIS RS 2011, 3235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3235

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