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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 42-54/11
vom
20. September
2011
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp
am
20. September 2011
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners
auf Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat hat die Erfolgsaussichten der vom Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Abfassung des Beschlusses vom 5.
Juli 2011 in vollem Umfang überprüft und die beantragte Prozesskostenhilfe in demselben Umfang abgelehnt. Andere als die in den Beschlussgründen genannten Rechtsmittel kommen von vornherein nicht in Betracht. Das Rechtsmittel einer "Ausnahme-beschwerde" gibt es nicht ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff); seine Anerkennung ist verfassungsrechtlich auch nicht ge-boten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
1
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3
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Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2010 -
3 IK 40/04 -
LG [X.], Entscheidung vom 15.02.2011 -
11 [X.] -
2
Meta
20.09.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. IX ZA 53/11 (REWIS RS 2011, 3255)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3255
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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