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PDF anzeigen[X.] vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2006 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass für den [X.] (= Fall 15 der Anklage) die Höhe eines Tagessatzes ([X.] f.) auf einen Euro festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
06.04.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. 4 StR 566/05 (REWIS RS 2006, 4079)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4079
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