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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 335/14
vom
14. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am
14. Januar 2015 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten
I.
gegen
das Urteil des [X.] vom 27.
November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass eine Mitteilung gemäß §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO unterblieben ist (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 26.
August 2014
2
BvR
2172/13, [X.], 592
unter [X.] auf [X.], Urteil vom
19.
März 2013
2
BvR
2628/10 u.a.,
[X.]E 133, 168
ff.). Der Senat hat im [X.] die entsprechenden [X.] aufgeklärt. Danach steht zweifelsfrei fest, dass es keinerlei Ge-spräche gegeben hat, deren Inhalt nach §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO mitzuteilen gewesen wäre. Denn alle Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass es im Vorfeld der Hauptverhandlung keinerlei Gespräche über die Mög-lichkeit einer Verständigung gegeben hat.
-
3
-
Angesichts dessen kann ein Beruhen des Urteils auf diesem [X.] ausnahmsweise ausgeschlossen werden (vgl. [X.], Urteil vom
19.
März 2013
2
BvR
2628/10 u.a.,
[X.]E 133, 168, 223
f. Rn.
98; [X.], Beschluss vom 25.
November 2014
2
StR
171/14,
Rn.
5 mwN).
Graf
Cirener
Radtke
Mosbacher
Fischer
Meta
14.01.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 1 StR 335/14 (REWIS RS 2015, 17215)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 17215
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