Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.2016, Az. 3 AZR 272/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 6159

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Verzinsung eines Versorgungskapitals


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des [X.] - das Urteil des [X.] vom 9. März 2015 - 7 [X.]/14 - aufgehoben, soweit es der Berufung des [X.] stattgegeben hat.

Die Berufung des [X.] gegen das Endurteil des [X.] vom 3. Dezember 2013 - 4 Ca 3949/13 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Verzinsung einer kapitalisierten Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

2

Der Kläger war langjährig bei der [X.] beschäftigt und ist nach der Vollendung des 65. Lebensjahres im zweiten Halbjahr 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Bei der [X.] gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung „[X.] Regelung“ (im Folgenden [X.]). Diese ermöglicht den Arbeitnehmern der [X.] den Aufbau eines Ruhegeldkontos durch Entgeltumwandlung. Als Anlage zur [X.] vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine [X.]. Diese bestimmt - in der für den Streitfall maßgebenden Fassung - ua.:

3

        

2.1   

Auszahlung in Raten, ratenlaufzeitabhängige, marktübliche Verzinsung

        

2.1.1 

Das [X.] (vgl. Ziff. 6.3 i.V.m. 7.2.2 der [X.]en) wird nach Eintritt des [X.] grundsätzlich in max. 12 Jahresraten ausgezahlt.

                 

…       

                          
        

2.1.2 

Die erste Jahresrate wird gem. Ziffer 7.2.2 der [X.]en zum auf den Versorgungsfall gem. Ziff. 5.2 bzw. Ziff. 7.3 der [X.]en folgenden 31. März fällig. Weitere Jahresraten sind jeweils am 31. März der Folgejahre fällig.

                 

…       

        

2.1.3 

Das noch nicht ausgezahlte [X.] in Höhe des Erlöses aus dem Verkauf der Geldmarktfondsanteile abzgl. Abzugssteuern wird mit einem marktüblichen Zinssatz p.a. verzinst, der abhängig ist von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit. Das Unternehmen legt diesen Zinssatz jeweils im Februar vor Auszahlung der ersten Rate für jede Ratenanzahl (2 bis 12 Raten) fest. Die Festlegung ist verbindlich für die Auszahlung aller Raten dieser Versorgungsberechtigten.“

4

Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Wert seiner Geldmarktfondsanteile betrage zum 31. Januar 2012 363.534,48 Euro. Dem Schreiben war als Anlage ein vorläufiger [X.] beigefügt. Dieser sah bei zwölf Jahresraten einen Zinssatz von [X.] vor. Im Februar 2012 entschied sich der Kläger für die Auszahlung in zwölf Jahresraten. Unter dem 15. März 2012 übersandte die Beklagte dem Kläger den endgültigen [X.]. Dieser weist ein [X.] iHv. 363.702,35 Euro und einen Zinssatz von [X.] aus.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger einen höheren Zinssatz für die Verzinsung seines [X.]s begehrt.

6

Er hat geltend gemacht, die Beklagte sei nach der [X.] verpflichtet, das [X.] zu einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen. Unter einem marktüblichen Zinssatz sei der Zinssatz zu verstehen, der üblicherweise für eine Altersversorgung gewählt werde. Dieser liege bei mindestens [X.]. Von ihm selbst im Rahmen eines [X.] angelegtes Kapital habe im Jahr 2012 eine Verzinsung iHv. [X.] und im Jahr 2013 iHv. [X.] erreicht. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Möglichkeit habe, mit dem von ihm angesparten Kapital zu arbeiten. Da die Beklagte sein [X.] jedoch lediglich mit [X.] verzinse, schulde sie ihm eine weitere Verzinsung iHv. 2,68 vH.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

8

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.595,74 Euro zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, ihr stünde nach Nr. 2.1.3 der [X.] ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des marktüblichen Zinssatzes zu. Ein verbindlicher Maßstab, wie das [X.] zu verzinsen sei, werde von der [X.] nicht vorgegeben. Sie habe sich bei der Festlegung des Zinssatzes auf die Zinsstrukturkurve für [X.] und [X.] ([X.]) gestützt. Der Zinssatz sei nach der [X.] von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit abhängig und betrage deshalb bei zwölf Jahresraten fünfeinhalb Jahre.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das Endurteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 4.962,24 Euro verurteilt. Es hat dabei den Zinssatz aus der Zinsstrukturkurve für börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Laufzeit von elf Jahren iHv. [X.] zugrunde gelegt. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen darüber hinausgehenden Klageantrag weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet, die Revision der [X.]n hingegen begründet. Die Klage bleibt insgesamt erfolglos. Dem Kläger steht nach der [X.] kein höherer als der, von der [X.]n im März 2012, festgelegte Zinssatz zu.

I. Die Klage ist - entgegen der Auffassung des [X.]s - insgesamt unbegründet. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass bei der Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes nach Nr. 2.1.3 der [X.] ebenso wie bei der konkreten Festsetzung des Zinssatzes eine Festlegung nach billigem Ermessen iSv. § 315 BGB durch die [X.] zu erfolgen hat und der Zinssatz von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit abhängig ist. Die Entscheidung der [X.]n, für die Verzinsung des [X.] den Zinssatz aus der Zinsstrukturkurve für [X.] der [X.] und der [X.] mit einer Laufzeit von fünfeinhalb Jahren iHv. [X.] zugrunde zu legen, ist nicht unbillig.

1. Die [X.] ist nach Nr. 2.1.3 der [X.] verpflichtet, das [X.] mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen, der von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit abhängig ist. Die Bestimmung und Festlegung des marktüblichen Zinssatzes erfolgt nach billigem Ermessen iSv. § 315 BGB durch die [X.]. Dies ergibt die Auslegung der [X.] nach den für Betriebsvereinbarungen maßgeblichen Grundsätzen (vgl. zu diesen statt vieler nur: [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 [X.] - Rn. 21).

a) Die [X.] enthält keine ausdrückliche Bestimmung, was unter einem „marktüblichen“ Zinssatz zu verstehen ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch meint „marktüblich“ „wie auf dem freien Markt üblich“ (vgl. [X.] Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. Stichwort „marktüblich“; [X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „marktüblich“). Die Verwendung des unbestimmten Artikels („einem“) zeigt, dass die Betriebsparteien nicht nur die Möglichkeit verschiedener Zinssätze, sondern auch verschiedener Märkte in Betracht gezogen haben. Ein Zinssatz richtet sich ua. nach der konkreten Laufzeit der Geldanlage, der Bonität des Schuldners und damit dem Ausfall- und Verlustrisiko. Zugleich weist das Wort „marktüblich“ darauf hin, dass der Zinssatz auf einem auch für die [X.] zugänglichen Finanzierungsmarkt zu erwirtschaften sein soll, ohne dass die [X.] tatsächlich verpflichtet wäre, das [X.] ihrerseits entsprechend anzulegen. Eine weitere Eingrenzung auf einen bestimmten Markt haben die Betriebsparteien nicht vorgenommen.

Nach der [X.] kommt der [X.]n folglich bei der Festlegung eines marktüblichen Zinssatzes ein Bestimmungsrecht zu. Dieses erstreckt sich nicht nur auf die Festlegung eines konkreten Zinssatzes, sondern auch auf die Auswahl des Marktes, auf den für die Festsetzung eines konkreten Zinssatzes abgestellt werden soll. Das Bestimmungsrecht hat die [X.] nach billigem Ermessen auszuüben (§ 315 Abs. 1 BGB). Dieses Verständnis von Nr. 2.1.3 der [X.] ermöglicht eine praktikable Handhabung sowie eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen der Versorgungsempfänger einerseits und der [X.]n andererseits.

b) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat ([X.] 10. Juli 2013 - 10 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 145, 341). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Ermessensentscheidung getroffen wird. Dem [X.] verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem [X.] mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen ([X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 29; 15. Januar 2014 - 10 [X.] - Rn. 33 mwN, [X.]E 147, 128).

Die Leistungsbestimmung durch einen Teil ist für den anderen verbindlich, falls sie der Billigkeit entspricht. Trifft der berechtigte Teil eine Bestimmung, so ist eine gerichtliche Leistungsbestimmung nur möglich, wenn die Bestimmung unbillig ist (§ 315 Abs. 3 BGB). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von vornherein seine eigene Entscheidung an die Stelle der Leistungsbestimmung durch den hierzu berechtigten Teil zu setzen.

2. Das [X.] hat nicht die im März 2012 von der [X.]n getroffene Entscheidung, den marktüblichen Zinssatz anhand der Zinsstrukturkurve für [X.] und [X.] ([X.]) festzusetzen, auf deren Billigkeit überprüft, sondern eine eigene Bestimmung vorgenommen und damit § 315 BGB verletzt. Dieser Rechtsfehler des [X.]s und der Umstand, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht, berechtigen den Senat die gebotene Prüfung selbst vorzunehmen (vgl. [X.] 23. Juni 2015 - 9 [X.] - Rn. 26). Danach entspricht die Festlegung des marktüblichen Zinssatzes durch die [X.] im März 2012 der Billigkeit.

a) Mit der Orientierung an [X.]n und [X.] Staatsanleihen hat die [X.] einen Markt bestimmt, dessen Auswahl billigem Ermessen entspricht.

Maßgebend hierfür ist, dass es im Stadium der Auszahlung des während des Erwerbslebens erarbeiteten [X.] nicht mehr um dessen weiteren Aufbau geht. Der Eintritt des [X.] stellt eine entscheidende Zäsur dar. Deshalb kann - entgegen der Auffassung des [X.] - auch nicht auf den Zinssatz einer von ihm selbst abgeschlossenen und finanzierten Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgestellt werden. Sein Hinweis, derartige Versicherungen stellten einen üblichen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung dar, verfängt nicht. Dieser Gesichtspunkt wäre während der Aufbauphase vor dem Eintritt des [X.] zu berücksichtigen, nicht aber für die Verzinsung eines bereits angesparten [X.]. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Jahr 2012 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit einem garantierten Zinssatz von [X.] für die Anlage eines [X.] in der Höhe des [X.] des [X.] und der Auszahlung in zwölf Jahresraten angeboten wurde.

Daher entspricht es der Billigkeit, wenn die [X.] für die Bestimmung des maßgeblichen Marktes darauf abgestellt hat, wie ein erreichtes [X.] sicher anzulegen ist. Das spricht dafür, einen Zinssatz als marktüblich anzusehen, der für risikoarme Finanzanlagen, wie etwa Staatsanleihen der [X.] und der [X.], zu erwirtschaften ist. Bei [X.]n und [X.] Staatsanleihen ist von einem äußerst geringen Ausfallrisiko auszugehen. Auch ein Wechselkursrisiko besteht nicht.

b) Ebenso wenig ist es unbillig, dass sich die [X.] auf dem Markt für Staatsanleihen an [X.]n und [X.] Staatsnullkuponanleihen orientiert hat. [X.] sind eine übliche laufzeitorientierte Anlageform. Es ist deshalb unter [X.] nicht zu beanstanden, wenn die [X.] auf den für diese geltenden Zinssatz innerhalb des Marktes für Staatsanleihen abgestellt hat.

c) Schließlich ist es nicht unbillig, dass sich die [X.] an einer Zinsstrukturkurve orientiert hat. Zwar steht weder der Zinsstrukturkurve noch der Renditekurve ein am Markt [X.] Wertpapier gegenüber. Eine Zinsstrukturkurve ist eine graphische Darstellung der jeweils geltenden Zinssätze für kurz-, mittel- und langfristige Anlagen. Aus einer Zinsstrukturkurve lassen sich aber das kurzfristig und das langfristig erwartete Zinsniveau ableiten, das mit sicheren Anlagen zu erzielen ist. Eine Zinsstrukturkurve ist deshalb geeignet, einen marktüblichen Zins zu bestimmen.

3. Die Entscheidung der [X.]n einen Zinssatz iHv. [X.] festzulegen ist auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die [X.] dabei eine rechnerische Zinskurve für eine Laufzeit von fünfeinhalb Jahren zugrunde gelegt hat. Dies entspricht vielmehr den Vorgaben der [X.] und ist von ihr gefordert.

Das [X.] des [X.] ist - wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen - in zwölf Jahresraten auszuzahlen. Die erste Jahresrate wurde zu Beginn der Auszahlungszeit zum 31. März 2012 fällig. Die zwölfte und letzte Jahresrate wird elf Jahre nach dem Beginn der Auszahlung, zum 31. März 2023, fällig. Nach elf Jahren wird folglich das [X.] an den Kläger vollständig ausgezahlt sein. Die durchschnittliche Ratenlaufzeit nach Nr. 2.1.3 der [X.] beträgt folglich fünfeinhalb Jahre. Die Betriebsparteien haben zwar die durchschnittliche Ratenlaufzeit nicht gesondert definiert. Nach der Systematik der [X.] ist damit jedoch die durchschnittliche Auszahlungsdauer bezogen auf das gesamte [X.] des jeweiligen Versorgungsberechtigten gemeint und nicht die durchschnittliche Ratenlaufzeit aller Versorgungsberechtigten. Für dieses Verständnis spricht schon der zweite Satz in Nr. 2.1.3 der [X.], der eine Festlegung für jede Ratenlaufzeit vorsieht. Auch der letzte Satz in Nr. 2.1.3 der [X.], wonach der festgelegte Zinssatz für die Auszahlung aller Raten dieser Versorgungsberechtigten verbindlich sein soll, bestätigt dies. Einer solchen Klarstellung bedarf es nur, wenn die Ratenlaufzeit und die durchschnittliche Ratenlaufzeit unterschiedlich sind. Weil das auszuzahlende [X.] danach als für fünfeinhalb Jahre gebunden anzusehen ist, war für die [X.] die „[X.] 13“ des Marktinformationssystems „[X.]“ maßgeblich, die die Rendite [X.]r und [X.] Staatsanleihen mit einer bestimmten Restlaufzeit wiedergibt und bei einer Laufzeit von fünfeinhalb Jahren zu einem Zinssatz von [X.] führt.

4. Auf die von den Parteien erhobenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht an.

II. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke     

        

    Schüßler    

                 

Meta

3 AZR 272/15

30.08.2016

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Nürnberg, 3. Dezember 2013, Az: 4 Ca 3949/13, Urteil

§ 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 BGB, BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.2016, Az. 3 AZR 272/15 (REWIS RS 2016, 6159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6159

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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