Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2011, Az. 5 StR 123/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7171

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Gegenstand

Aussetzung einer gegenüber einem EU-Bürger angeordneten Maßregel


Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Sollte eine Überstellung des Beschuldigten zur Vollstreckung der verhängten Maßregel im [X.] nach dem Übereinkommen über die  Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 ([X.] 1991, 1006) nicht in Frage kommen, wird im Rahmen der Entscheidungen über die Fortdauer der Vollstreckung der Maßregel auch zu prüfen sein, ob der Beschuldigte – bei [X.] seines zurzeit bestehenden Rückkehrwunsches nach [X.] – mit einer entsprechenden Therapieweisung (§ 68b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB) in eine dort durchzuführende ambulante psychiatrische Behandlung entlassen werden kann. Dass – jedenfalls vor der noch ausstehenden Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und [X.] im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (2008/947[X.] – ABl. EG Nr. L 337 [X.]) – die Bewährungsüberwachung erschwert wäre, darf nach Auffassung des Senats kein Grund sein, dem Beschuldigten als [X.] eine Aussetzung der Maßregel zu verweigern, sofern im Übrigen eine positive Prognose im Sinne des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB besteht. Der Senat weist darauf hin, dass das [X.] und das [X.] um eine Vermittlung der Zusammenarbeit mit [X.] Stellen ersucht werden können.

Basdorf                                Brause                                Schaal

                     Schneider                               [X.]

Meta

5 StR 123/11

03.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 7. Dezember 2010, Az: 621 Ks 13/10, Urteil

§ 67d Abs 2 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2011, Az. 5 StR 123/11 (REWIS RS 2011, 7171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7171

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Referenzen
Wird zitiert von

2 Ws 43/24 , 2 Ws 44/24 , 2 Ws 45/24 , 2 Ws 46/24

5 StR 123/11

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