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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 3. Mai 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Sollte eine Überstellung des Beschuldigten zur Vollstreckung der verhängten Maßregel im [X.] nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 ([X.] 1991, 1006) nicht in Frage kommen, wird im Rahmen der Entscheidungen über die Fort-dauer der Vollstreckung der Maßregel auch zu prüfen sein, ob der Beschul-digte [X.] bei [X.] seines zurzeit bestehenden Rückkehrwunsches nach [X.] mit einer entsprechenden Therapieweisung (§ 68b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB) in eine dort durchzuführende ambulante psychiatrische [X.] entlassen werden kann. Dass [X.] jedenfalls vor der noch ausstehen-den Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 27. Novem-ber 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerken-nung auf Urteile und [X.] im Hinblick auf die Über-wachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (2008/947/JI [X.] ABl. EG Nr. L 337 [X.]) [X.] die Bewährungsüberwachung erschwert wäre, darf nach Auffassung des Senats kein Grund sein, dem [X.] als [X.] eine Aussetzung der Maßregel zu verweigern, sofern im Übrigen eine positive Prognose im Sinne des § 67d Abs. 2 Satz 1 - 3 - StGB besteht. Der Senat weist darauf hin, dass das [X.] und das [X.] um eine Vermittlung der Zusammenar-beit mit [X.] Stellen ersucht werden können. [X.]Bellay
Meta
03.05.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 5 StR 123/11 (REWIS RS 2011, 7144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7144
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