4. Senat | REWIS RS 2020, 495
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2020 - 3 [X.]/19 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2019 - 2 [X.]/19 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem [X.] ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Umfang von acht Arbeitstagen zusteht.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Meta
11.11.2020
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Bonn, 18. Oktober 2019, Az: 2 Ca 746/19, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2020, Az. 4 AZR 227/20 (REWIS RS 2020, 495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 495
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Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 227/20, 11.11.2020.
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 746/19, 18.10.2019.
Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 636/19, 29.01.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 U 296/19 (Oberlandesgericht Köln)
13 U 306/18 (Oberlandesgericht Hamm)
13 U 326/18 (Oberlandesgericht Hamm)
2 U 442/19 (Oberlandesgericht Stuttgart)
Entstehung von Säumniszuschlägen, Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst Säumniszuschlägen, Zuständigkeit, Konzentrationsermächtigung
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