Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2017, Az. VII ZR 184/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17840

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050117BVIIZR184.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR
184/14

vom

5.
Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
5.
Januar 2017
durch [X.]
Eick, die Richter Halfmeier
und
Prof.
Dr. Jurgeleit
und die Richterinnen [X.] und Borris
beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Juli 2014 wird aufgehoben, §
544 Abs.
7 ZPO.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]s, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das [X.] wird auf 44.929,13

Gründe:

I.
Die Klägerin begehrt Werklohn für Sanierungs-
und Instandhaltungsar-beiten, welche sie für die Beklagte, einen
Formel
1-Rennstall, an deren Motor-home auf der Basis der
Auftragsbestätigung vom 25.
Juli
2006 ausführte. Nachdem die Beklagte der Klägerin im Januar 2008 mitteilte, dass sie ein neu-es Motorhome bauen und die Klägerin deshalb an dem alten keine weiteren 1
-
3
-
Arbeiten mehr verrichten solle, rechnete die Klägerin am 31.
Januar
2008 die bis dato erbrachten Leistungen über insgesamt 44.929,13

zahlte trotz anwaltlicher Mahnung nicht. Die Klägerin erwirkte am 22. Juli 2011 einen Beschluss des Amtsgerichts Bad
[X.], mit dem der dingliche Arrest in das Vermögen der [X.] angeordnet wurde.
Das [X.] hat der Klage
nach Einvernahme des vormaligen Geschäftsführers der [X.], des Zeu-gen Dr.
K., stattgegeben. Nach der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass die Klägerin sämtliche abgerechneten
Leistungen erbracht habe. Die [X.] sei nicht verjährt, weil die Abnahme aller Arbeiten erst im Januar 2008 erfolgt sei.
Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert
und die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils erreichen möchte.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art.
103 Abs.
1 GG entscheidungser-heblich verletzt.
1. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe ihren Werklohnan-spruch bereits nicht schlüssig dargelegt. Es fehle
insbesondere eine zeitliche 2
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-
4
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Zuordnung der [X.]. Allein durch
Vorlage der Rechnung habe sie ihrer Darlegungslast nicht genügt. Nachweise wie etwa Stundenzettel oder Hotelrechnungen fehlten, weshalb in keiner Weise nachprüfbar sei, ob die [X.] und die Auslagen dem tatsächlichen Aufwand entsprä-chen.
Soweit die Lieferung und Montage von Einrichtungsgegenständen bzw. Dekorstoffen abgerechnet werde, seien diese als voneinander unabhängige Einzelleistungen anzusehen. Sie seien von der [X.] jeweils konkludent abgenommen worden, als das Motorhome auf
verschiedenen Formel
1-Kursen zum Einsatz gekommen sei. Hieraus folge, dass die entsprechenden [X.] verjährt seien, denn die Klage sei erst im November 2011 er-hoben worden, hingegen die Arbeiten überwiegend in den Jahren 2006 und 2007 erbracht worden. Die Klägerin habe es
unterlassen, die jeweiligen [X.]
zeitlich einzuordnen, obwohl sie hierzu nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast wegen der
Verjährungseinrede verpflichtet gewe-sen wäre.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass sich das [X.] mit dem festgestellten Sachverhalt und dem Beweisergebnis nicht umfassend auseinandergesetzt hat und so
entscheidungserhebliches Vorbrin-gen der Klägerin entgegen Art.
103 Abs.
1 GG unberücksichtigt ließ.
a) aa) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen [X.] liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches [X.]vorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Da eine [X.] sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen [X.] deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entschei-dungserheblich ist
([X.], Beschluss vom 28.
Januar
2016 -
VII
ZR
126/13
6
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8
-
5
-
Rn.
11
m.w.[X.]). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist nicht nur beim Überge-hen
des Vortrags, sondern auch dann auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung den Schluss darauf zulässt, dass sie auf einer
allenfalls den
Wortlaut, aber nicht den
Sinn des Vortrags der [X.] erfassenden Wahrneh-mung beruht. Setzt sich das Gericht mit
dem [X.]vortrag nicht inhaltlich aus-einander, sondern mit Leerformeln darüber hinweg, verletzt es das Verfahrens-grundrecht nach Art.
103 Abs.
1 GG (vgl. [X.], Beschluss vom 24. August 2016 -
VII ZR 41/14, [X.]
2017, 106 Rn.
21 m.w.[X.] = NZBau 2016, 746; Beschluss vom 9.
Februar 2009 -
II ZR 77/08,
[X.]
2009, 1003 Rn.
3
f.).
bb) So verhält es sich hier. Die Klägerin
behauptet, dass nach der [X.] Kündigung der [X.] im Januar 2008 deren Geschäftsführer die bis dato erbrachten Werkleistungen abgenommen und sämtliche abgerechneten Leistungen als erbracht anerkannt habe. Das [X.] sah diesen Vortrag in der Beweisaufnahme als bestätigt an. Es hat die Zeugenaussage des Dr.
K. so verstanden und gewürdigt, dass die Klägerin alle fakturierten
Leistungen tat-sächlich erbracht hat. Die Endabnahme aller Arbeiten sei
im Januar 2008 er-folgt.
Entgegen dem sich aus dem klägerischen Vortrag ergebenden einheitli-chen [X.], dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, meint das Berufungsgericht, den Vertrag als Sukzessivlieferungs-
oder Wartungsver-trag auslegen zu können und unterstellt ohne weitere Feststellungen hierzu, dass Einzelleistungen in den Jahren 2006 und 2007 konkludent abgenommen worden seien. Es übergeht so den Vortrag der Klägerin zum Verständnis der [X.]en über den Vertragsinhalt als einheitlichen
Werkvertrag
mit dem Erfor-dernis einer Endabnahme nach Fertigstellung aller geschuldeten Arbeiten be-ziehungsweise
nach Kündigung.
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-
6
-
b) Das [X.] hat zum Beweisthema Abnahme und Leistungser-bringung Zeugenbeweis erhoben. Es hat die Aussage des Zeugen Dr.
K. so gewürdigt, dass der Zeuge sämtliche Leistungen im Januar 2008 abgenommen habe. Einer früheren Abnahme stehe entgegen, dass die Arbeiten an den Rennstrecken
jeweils nur provisorischer Natur gewesen seien. Der Zeuge habe
bestätigt, dass die Klägerin alle fakturierten
Leistungen erbracht habe.
aa) [X.] das Berufungsgericht die Aussagen eines Zeugen anders würdi-gen als die Vorinstanz, muss es den in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen, §
529 Abs.
1 Nr.
1, §
398 Abs.
1 ZPO, anderenfalls ver-letzt es das Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs.
1 GG ([X.], Urteil vom 29.
September
2011 -
VII
ZR
87/11, [X.], 115
Rn.
15
f. = NZBau 2011, 746; Beschluss vom 10.
Oktober
2013 -
VII
ZR
269/12, [X.]
2014, 141
Rn.
7
f.). Eine nochmalige Vernehmung
kann allenfalls dann unterbleiben, wenn das Rechtsmittelgericht sich auf solche Umstände stützt, die weder die Urteils-fähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner
Aussage betreffen
([X.], Beschluss vom 4. Juli 2013 -
VII
ZR 165/12, [X.], 1726
Rn.
12).
bb) Ein solcher Ausnahmefall liegt entgegen der Auffassung des [X.]s nicht vor.
Das Berufungsgericht meint, auf eine erneute Einver-nahme des Zeugen Dr.
K. verzichten zu können, weil die Forderung bereits nicht schlüssig dargelegt und in Teilen wegen konkludenter
Teilabnahmen ver-jährt sei. Zu den [X.] habe der Zeuge im Übrigen nichts [X.] können.
Mit dieser punktuellen Betrachtung schöpft das Berufungsgericht jedoch den entscheidungserheblichen Sachvortrag und das Ergebnis der Beweisauf-nahme nicht aus. Der Zeuge hat ausgeführt, dass er nach der Kündigung des 11
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-
7
-
Werkvertrags die Klägerin aufgesucht und die Abnahme aller bis dahin [X.] Leistungen erklärt habe. Auch wenn die Leistungen über einen längeren Zeitraum an verschiedenen Orten erbracht worden seien, habe es zuvor keine Teilabnahmen gegeben. Er habe sich davon überzeugen können, dass alle ab-gerechneten Leistungen erbracht worden waren. Der Zeuge hat dabei nicht zwischen [X.] und sonstigen Leistungen unterschieden. Er ist nicht explizit zu den [X.] gefragt worden. Diese
Aussage des Zeugen,
im Kontext betrachtet, steht sowohl der Annahme konkludenter Teilab-nahmen wie auch der Einschätzung entgegen, der Zeuge habe zu den abge-rechneten [X.] nichts ausgeführt.
3. Auf den vorgenannten Verfahrensverstößen beruht die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts, denn es ist nicht auszuschließen, dass es bei vollständiger Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu einem für sie günstigeren
Ergebnis gekommen wäre.

III.
Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und der [X.] ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
544 Abs.
7 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Die Klägerin begehrt nach Kündigung (§
649 Satz
1 BGB) gemäß
§
631 Abs. 1, §
632 BGB Werklohn für die bis zur Kündigung erbrachten [X.]. Die Werklohnforderung ist schlüssig
vorgetragen. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts ist
nicht erforderlich, dass die Klägerin angibt, 15
16
17
-
8
-
welche Arbeiten sie zu welchem Zeitpunkt mit welchem [X.] haben will.
a) Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessen-den Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie
viele Stunden der Anspruchsteller für die Vertragsleistung aufgewendet hat. Es ist regelmäßig keine Differenzierung geschuldet, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind ([X.], Urteil vom 17.
April 2009 -
VII
ZR
164/07, [X.]Z 180, 235
Rn.
33 f.; Urteil vom 28.
Mai 2009 -
VII
ZR
74/06, [X.], 1291
Rn.
13 f.
= [X.], 504). Dem ist die Klä-gerin mit der Angabe der erbrachten Stunden gerecht geworden. Es bedarf auch nicht der Vorlage von [X.] oder sonstigen Belegen zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten.
b) Mit der Angabe der ausgeführten Arbeiten und Abrechnung zu
den
hierfür
vereinbarten Vergütungen
genügt die Klägerin auch in Bezug auf die sogenannten Einrichtungsgegenstände und Dekorstoffe den
Substantiierungs-anforderungen. Eine zeitliche Zuordnung ist auch hier nicht erforderlich und kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht mit Gesichtspunk-ten der sekundären Darlegungslast wegen der beklagtenseits erhobenen [X.] begründet werden. Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast
findet ihre Rechtfertigung darin, dass der primär darlegungsbe-lastete Anspruchsteller außerhalb des von ihm [X.] steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände besitzt, während der Anspruchsgegner die wesentlichen Tatsachen kennt oder un-schwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben hierzu zu machen ([X.], Urteil vom 3.
Mai 2016 -
II ZR 311/14, WM
2016, 1231 Rn.
19). Eine sekundäre Darlegungslast besteht aber nicht, soweit für
die pri-mär beweisbelastete [X.] eine weitere Sachaufklärung möglich und zumutbar 18
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9
-
ist (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Januar
2014 -
I
ZR
169/12, [X.]Z 200, 76
Rn.
17). Letzteres ist hier der Fall, denn die Beklagte kennt die Beschaffenheit ihres Motorhomes,
welches ihr durch die Klägerin für den Einsatz auf den verschie-denen Rennstrecken während der Formel 1-Saison immer wieder zur Verfü-gung gestellt wurde.
[X.] die Beklagte ihr Bestreiten aufrecht, dass die Klägerin die abge-rechneten Arbeiten
erbracht habe, ist hierüber Beweis zu erheben. Die Klägerin hat Dr.
K. als Zeugen für die Leistungserbringung angeboten. Sie braucht nicht nachzuweisen, an welchen Tagen welche Arbeitsstunden erbracht wurden. Vielmehr ist zu klären, ob die Arbeitsstunden für den vertraglich geschuldeten Erfolg aufgewendet wurden. Das Berufungsgericht wird hierbei zu würdigen haben, dass sich die abgerechneten Arbeitsstunden in dem Rahmen bewegten, der laut Auftragsbestätigung
von beiden [X.]en hierfür veranschlagt wurden.
3. Sollte sich hiernach eine Werklohnforderung der Klägerin ergeben, ist der Verjährungseinrede der [X.] nachzugehen. Bei der Prüfung, zu wel-chem Zeitpunkt die Verjährungsfrist nach §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB zu laufen be-gonnen hat, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die An-wendung von §
641 Abs.
1 Satz
2 BGB eine entsprechende vertragliche Ver-einbarung über Teilabnahmen voraussetzt
(vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 -
VII ZR 155/04, [X.], 396, 397, juris Rn.
15 = [X.], 122),

20
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-
10
-
für die die Beklagte die Darlegungs-
und Beweislast trägt. Das Berufungsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, dass die Verjährungsfrist gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
9 ZPO bereits durch Zustellung des Antrags auf Erlass des [X.] gehemmt worden sein
kann.

Eick
Halfmeier
Jurgeleit

[X.]

Borris

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2013 -
35 O 147/11 -

O[X.], Entscheidung vom 10.07.2014 -
I-5 [X.] -

Meta

VII ZR 184/14

05.01.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2017, Az. VII ZR 184/14 (REWIS RS 2017, 17840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17840

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

19 U 146/16

Zitiert

VII ZR 41/14

II ZR 311/14

5 U 113/13

Zitieren mit Quelle:
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