Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. 4 StR 86/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2633

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:101116U4STR86.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
86/16

vom
10. November 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen
zu 1. und 2.:
Bankrotts u.a.

zu 3.:
Beihilfe zum Betrug u.a.

zu 4.:
Bankrotts
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10.
Novem-ber
2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Bender

als beisitzende [X.],

[X.] beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin
des
[X.]s,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger für den Angeklagten

H.

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger für den Angeklagten

[X.].

,

der Angeklagte

[X.].

in Person

in der Verhandlung

,

Rechtsanwältin

in der Verhandlung

als Verteidigerin
für den Angeklagten

F.

,

-
3
-
der Angeklagte

F.

in Person

in der Verhandlung
-,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger des Angeklagten

W.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 2.
November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe Nr.
2 bis 6 der Anklage vom 28.
Oktober 2012 eingestellt worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als
Wirtschaftsstrafkammer
zustän-dige [X.]
des [X.] zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat das Verfahren gegen die Angeklagten wegen [X.] eingestellt.
Hiergegen richten sich die
wirksam
auf die [X.]einstellung hinsichtlich der Anklagevorwürfe
Nr.
2 bis 6 beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die jeweils mit der Rüge der Verletzung ma-teriellen Rechts begründet sind und vom [X.] vertreten wer-den. Die Rechtsmittel haben in
vollem
Umfang Erfolg.
I.
Die Anklage vom 28.
Oktober 2012 erhebt

in dem noch verfahrensge-genständlichen Umfang

gegen die Angeklagten H.

und [X.].

jeweils
den Vorwurf des Bankrotts in vier Fällen und des Betrugs, gegen den Angeklag-ten W.

den Vorwurf des Bankrotts in drei tateinheitlichen Fällen
sowie
der
Beihilfe zum Bankrott und zum Betrug und gegen den Angeklagten F.

den Vorwurf
der Beihilfe zum Bankrott und zum Betrug.
Nach dem [X.] liegt den Angeklagten insoweit Folgendes zur Last:
Die Angeklagten H.

und [X.].

, denen spätestens seit Anfang
Februar 2003 bekannt gewesen sei, dass die [X.].

GmbH bereits ab Ende des
Geschäftsjahrs 2001 überschuldet gewesen sei, hätten als formelle bzw. fakti-sche Geschäftsführer dieser Gesellschaft den Angeklagten W.

dazu veran-
lasst, in der [X.] von Februar 2003 bis Juni 2004 zum Teil unter Verwendung von Scheinrechnungen tatsächlich nicht oder nicht in der angegebenen Höhe bestehende Forderungen in der Buchhaltung der [X.].

GmbH auszuweisen.
Ein Teil der die angeblichen Forderungen der Gesellschaft belegenden Schein-1
2
3
4
-
5
-
rechnungen seien vom Angeklagten F.

erstellt worden. Aufgrund der
vorgenommenen Manipulationen habe die Buchhaltung der [X.].

GmbH, wie
allen Angeklagten bekannt gewesen sei, ein unzutreffendes Bild der Vermö-gens-, Finanz-
und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt (Nr.
2 der Anklage). Die in die Buchhaltung aufgenommenen, tatsächlich nicht oder nicht in der aus-gewiesenen Höhe bestehenden Forderungen seien auf Betreiben der [X.]

, [X.].

und W.

in die am 29.
März und 25.
August 2003
sowie am 5.
April 2004 erstellten Jahresabschlüsse der [X.].

GmbH für die
Geschäftsjahre 2001, 2002 und 2003 übernommen worden. Dies habe dazu geführt, dass in den jeweiligen Jahresabschlüssen tatsächlich nicht gegebene [X.] ausgewiesen worden seien (Nr.
3 bis 5 der Anklage). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.].

GmbH sei am 11.
Oktober
2004 eröffnet worden.
Um die [X.] S.

, die als [X.]uptgeschäftsbank der
[X.].

GmbH Kontokorrent-
und Überziehungskredite eingeräumt gehabt habe,
zu einer Fortsetzung und Ausweitung ihres Kreditengagements zu bewegen, hätten sich die Angeklagten H.

und [X.].

im Februar 2003 entschlos-
sen, dem Vorstand der [X.] künftig manipulierte Zahlenwerke in Form von unrichtigen Bilanzen, Summen-
und Saldenlisten
sowie
Forderungs-aufstellungen etc. vorzulegen. In der Folgezeit hätten die Angeklagten [X.].

und H.

unter Mitwirkung des Angeklagten W.

eine Vielzahl von Unter-
lagen, darunter die unrichtigen Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2001 und 2002 sowie zahlreiche, zum Teil vom Angeklagten F.

erstellte
Scheinrechnungen unter anderem
an die Firma B.

AG, einge-
reicht, aus denen sich jeweils vermeintliche, tatsächlich aber nicht oder nicht in der angegebenen Höhe bestehende Forderungen der Gesellschaft ergeben hätten. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen habe der 5
-
6
-
Vorstand der [X.]
S.

im [X.]raum von April bis Ende De-
zember 2003 der [X.].

GmbH tageweise [X.] bewilligt, die
das Kreditvolumen der [X.] [X.] S.

um ca.
2
Mio.
Euro erhöht hätten. Aufgrund der bis dahin eingereichten, die wirtschaft-liche Lage der Gesellschaft
unzutreffend
darstellenden Unterlagen sei der seit Ende des Geschäftsjahrs 2001 durchgängig überschuldeten [X.].

GmbH
durch den Vorstand der [X.] S.

am 30.
Dezember 2003 in
Abkehr von der bisherigen Praxis der tageweisen Bewilligung von Kontoüber-ziehungen ein weiterer zur künftigen Ausschöpfung bestimmter Kredit in Höhe von 1.609.100
Euro eingeräumt worden, wodurch sich der Kreditrahmen der [X.].

GmbH auf insgesamt 7.490.000
Euro erhöht habe (Nr.
6 der Anklage).
Infolge der Insolvenz der [X.].

GmbH sei der [X.] S.

ein
Schaden von mehr als 7
Mio.
Euro entstanden.
Die Anklage
vom 28.
Oktober 2012 ist im Beschwerdeverfahren mit [X.] des [X.] vom 23.
Dezember 2013 unter Eröffnung des [X.]uptverfahrens zur [X.]uptverhandlung zugelassen worden. Wegen einer Gehörsverletzung hat das [X.] mit [X.] vom 23.
Januar 2014 das Verfahren in die Lage vor der Entscheidung vom 23.
Dezember 2013 zurückversetzt und sodann
erneut
die Eröffnung des [X.]uptverfahrens und die Zulassung der Anklage zur
[X.]uptverhandlung be-schlossen.
Das [X.] hat das Verfahren gemäß §
260 Abs.
3 [X.] wegen angenommener Verfolgungsverjährung eingestellt. Es ist der Auffassung, dass die Verjährungsfristen, die hinsichtlich aller Angeklagten durch die ersten [X.] als Beschuldigte oder die Bekanntgabe der Einleitung eines [X.] zwischen dem 28.
September 2004 und dem 3.
Januar 2007 6
7
-
7
-
unterbrochen worden seien, im [X.]punkt der Erhebung der Anklage am 29.
Oktober 2012 mangels weiterer Unterbrechung bereits abgelaufen gewesen seien. Insbesondere habe der Durchsuchungs-
und [X.] des [X.] vom 23.
September 2009, mit welchem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Niederlassung Hochbau der B.

AG
in M.

angeordnet worden sei, den Lauf der Verjährungsfris-
ten nicht unterbrochen, da diese Anordnung den verfassungsrechtlichen [X.] an die Konkretisierung des [X.] nicht genügt habe.
Nach den Feststellungen des [X.]s wurde das Insolvenzverfah-ren über das Vermögen der [X.].

GmbH am 11.
Oktober 2004 eröffnet. Die
letzte durch die Kreditgewährung am 30.
Dezember 2003 ermöglichte Konto-verfügung erfolgte am 29.
Juni 2004 durch eine Barabhebung in Höhe von 4.420
Euro.
II.
Die Revisionen sind begründet. Die Einstellung des Verfahrens hinsicht-lich der Vorwürfe Nr.
2 bis 6 der Anklage hat keinen Bestand.
Die vom [X.] wegen unter Heranziehung des ge-samten [X.] vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Februar 2001

2
StR
458/00, [X.]St 46, 307, 309) ergibt, dass die Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott nicht verjährt sind. Hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu ist die Verfolgungsverjährung nach §
78c
Abs.
3 Satz
2 StGB ohne im Streng-beweisverfahren zu treffende
tatrichterliche
Feststellungen zum Tatgeschehen nicht abschließend zu beurteilen.
8
9
10
-
8
-
1.
Die Straftaten des Bankrotts nach §
283 Abs.
1 Nr.
5 und Nr.
7a StGB und des Betrugs gemäß §
263 Abs.
1 StGB verjähren nach §
78 Abs.
3 Nr.
4 StGB in Verbindung mit §
78a StGB in fünf Jahren ab Beendigung der Taten. Die [X.] waren mit dem den eigentlichen Tathandlungen nachfolgen-den Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach §
283 Abs.
6 StGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.].

GmbH beendet (vgl. [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
283 Rn.
221), so
dass die Verjährung am 11.
Oktober 2004 zu laufen begann.
Beim Betrug ist die Er-langung des letzten
vom Tatplan umfassten [X.] für die Beendi-gung maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 18.
November 2015

4
StR
76/15, [X.]R StGB §
78a Satz
1 Betrug
4). Hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu wurde der Lauf der Verjährungsfristen, ohne dass es auf deren genauen Beginn ankommt, gemäß §
78c Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB durch die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Angeklagten [X.].

und H.

jeweils am
28.
September 2004 (Bd.
II, 255
und 258) sowie die ersten Beschuldigtenvernehmungen des
Angeklagten F.

am 28.
September 2004 (Bd.
II, 264) und des Angeklagten W.

am 5.
April 2005 (Bd.
III, 565) unterbrochen.
2.
Entgegen der Ansicht der
[X.] trat durch den Durchsuchungs-
und [X.] des [X.] vom 23.
Sep-tember 2009
(Bd.
V, 1213), mit
dem
die Durchsuchung der Geschäftsräume der Niederlassung der B.

AG in M.

angeordnet wurde, eine
(erneute) Unterbrechung der Verjährung ein.
a)
Nach der Vorschrift des §
78c Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 StGB wird die [X.] durch jede richterliche Beschlagnahme-
oder Durchsuchungsanord-nung unterbrochen, auch wenn diese gegen einen Dritten ergeht (vgl. [X.], 11
12
13
-
9
-
Urteil vom 22.
August 2006

1
StR
547/05, Rn.
15, insoweit in [X.], 213 nicht abgedruckt; Beschluss vom 1.
August 1995

1
StR
275/95, [X.]R StGB §
78c Abs.
4 Bezug
1). Die rechtliche Fehlerhaftigkeit einer richterlichen Anord-nung lässt
die dieser Anordnung zukommende Unterbrechungswirkung unbe-rührt, solange die Mängel nicht so schwer wiegen, dass sie die Unwirksamkeit der Anordnung zur Folge haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16.
Oktober 1980

StB
29-31/80, [X.]St 29, 351, 357
f.; Urteil vom 9.
April 1997

3
StR 584/96, [X.]R StGB §
78c Abs.
1 Nr.
7 Eröffnung
1; Beschluss vom 19.
Juni 2008

3
StR
545/07, [X.], 205, 206; [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
78c Rn.
9 mwN).
Von einer solchen eine Verjährungsunterbrechung ausschließen-den Unwirksamkeit der Anordnung geht die Rechtsprechung des [X.] bei richterlichen Durchsuchungs-
und Beschlagnahmeanordnungen aus, die den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Konkretisie-rung des [X.] nicht genügen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
April 2000

5
StR
226/99, [X.]R StGB §
78c Abs.
1 Nr.
4 Durchsuchung
1; vom 27.
Mai 2003

4
StR
142/03, [X.], 275; Urteil vom 22.
August 2006

1
StR 547/05, [X.], 213; Beschluss vom 25.
April 2006

5
StR
42/06, [X.], 306).
b)
Angesichts der Schwere des mit einer Durchsuchung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht aus Art.
13 Abs.
1 GG ist der [X.] zur Wahrung der ihm durch den [X.]vorbehalt des Art.
13 Abs.
2 GG zugewiesenen
Kontrollfunktion verpflichtet, durch eine geeignete Formulierung des [X.] im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustel-len, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Durchsuchungsbeschluss muss insbesondere den Tatvorwurf so umschreiben, dass der äußere Rahmen abgedeckt wird, innerhalb dessen die [X.] durchzuführen ist. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, 14
-
10
-
die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. [X.] 42, 212, 219
ff.; 44, 353, 371
f.; 103, 142, 151
f.). Um die Durch-suchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der [X.] die aufzuklärende Tat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es
nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Hierfür sind jedenfalls knappe, aber aussagekräftige [X.] erforderlich, welche die wesentlichen Merkmale des gesetz-lichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen (vgl. [X.], [X.], 212; NJW 2006, 2974; StraFo
2006, 450). Mängel in der Beschreibung der aufzuklärenden Tat können durch die Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel ausgeglichen werden, sofern diese Rückschlüsse auf den konkreten Tatvorwurf zulassen (vgl. [X.], NJW 2002, 1941, 1942; StraFo 2004, 413; NStZ-RR 2005, 203, 204; [X.]K 14, 90). Für das Maß der erforderlichen Tatkonkretisierung können schließlich auch außerhalb des [X.] liegende Umstände, wie etwa die Kenntnis des Betroffenen vom Tatvorwurf, Bedeutung erlangen (vgl.
[X.] 20, 163, 227; 42, 212, 222; 44, 353, 372; [X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2002

2
BvR
1306/02). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des [X.] enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne [X.] möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. [X.] 42, 212, 220; 44, 353, 371; [X.], [X.], 227 mwN).
c)
Der Durchsuchungs-
und [X.] des [X.] vom 23.
September 2009
trug den verfassungsrechtlichen [X.]
-
11
-
forderungen an eine Tatkonkretisierung jedenfalls bezüglich der Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott hinreichend Rechnung.
Nach der Beschlussbegründung bestand gegen die Angeklagten [X.].

und H.

im Zusammenhang mit der Insolvenz der [X.].

GmbH unter
anderem
der Verdacht des Bankrotts gemäß §
283 Abs.
1 Nr.
7
StGB durch verspätete und unrichtige Erstellung der Jahresabschlüsse der [X.].

GmbH ab
dem [X.] sowie des Bankrotts nach §
283
Abs.
1 Nr.
5 StGB durch nicht ordnungsgemäße Buchführung bei der [X.].

GmbH im [X.]raum von 2001 bis
2004. Die Angeklagten F.

und W.

sollten zu den
genannten Bank-
rotttaten Beihilfe geleistet haben. Die auf §
103 [X.] gestützte Durchsuchung der Niederlassung der B.

AG in M.

zielte
ausweislich des
Beschlusstenors auf die

den [X.]raum 2001 bis 2004 im Zusammenhang mit
dem
Geschäftspartner [X.].

ere der Unterlagen bezüglich acht im Einzelnen be-
zeichneter Bauvorhaben, der jeweils die [X.].

GmbH betreffenden Kreditoren-
konten, Kostenstellennachweisen und [X.] sowie der den Buchungen zugrunde liegenden Unterlagen und Eingangsrechnungen. Zu der [X.] dieser konkret bezeichneten Geschäftsunterlagen wurde in dem [X.] des Amtsgerichts ausgeführt, dass die Sicherstellung der Unterlagen zur Aufklärung des Umfangs der tatsächlichen Geschäftsbeziehungen zwischen der [X.].

GmbH und der B.

AG erforderlich sei. Insbesondere
solle geklärt werden, ob und in welchem Umfang es sich bei den zahlreichen an die B.

AG gerichteten Rechnungen um echte oder lediglich um
Scheinrechnungen handele.
Diesen Angaben in ihrer Gesamtheit ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass den den Angeklagten als Täter oder Gehilfen angelasteten 16
17
-
12
-
Bankrotthandlungen die unrichtige Darstellung des Umfangs der [X.] mit der B.

AG zugrunde lag.
Durch die dem Durch-
suchungsbeschluss in seiner Gesamtheit zu entnehmenden Angaben zu den Tatvorwürfen des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott sowie die konkret bestimmte Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel war die Reichweite der angeordneten
Ermittlungsmaßnahme sowohl für die als Dritte im Sinne des §
103 [X.] betroffene B.

AG als auch für die die Durchsuchungs-
anordnung vollstreckenden Strafverfolgungsbehörden zweifelsfrei bestimmt. Nähere Ausführungen etwa zu den den Angeklagten im Einzelnen angelasteten [X.] waren hierfür nicht erforderlich. Dies gilt auch für die den Ange-klagten W.

und F.

angelasteten Beihilfehandlungen. Der Durch-
suchungs-
und [X.] des [X.] vom 23.
September 2009 genügte daher den Anforderungen, welche an eine rechts-staatlich gebotene Eingrenzung der Durchsuchungsmaßnahme zu stellen sind.
Hinzu kommt, dass die B.

AG bereits Kenntnis von dem
Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten hatte. So übersandte die [X.] beim [X.] jeweils nach vorheri-ger telefonischer Kontaktaufnahme mit Schreiben vom 13.
Januar, 20.
Januar und 2.
Februar 2005 (BMH
8, 18, 23, 47) zahlreiche Rechnungen
der [X.].

GmbH mit der Bitte um Prüfung, ob diese bei der B.

AG ein-
gegangen seien. In dem Schreiben vom 2.
Februar 2005 teilte die Polizei unter anderem
mit, dass durch die Ermittlungen abgeklärt werden sollte, inwieweit
die bei der [X.].

GmbH eingebuchten Forderungen gegenüber der B.

AG den Tatsachen entsprechen. Zudem wurde gebeten, die Möglichkeit
der Übersendung sämtlicher eingegangener Rechnungen der [X.].

GmbH aus
den Jahren 2002 bis 2004 zu prüfen.
18
-
13
-
d)
Ob der Durchsuchungs-
und [X.] vom 23.
Sep-tember 2009 auch die Vorwürfe des Betrugs
zum Nachteil der [X.]
S.

und der Beihilfe hierzu hinreichend konkret bezeichnete, braucht
der [X.] nicht zu entscheiden. Denn zum einen war der Umstand, dass die bei der B.

AG gesuchten Geschäftsunterlagen neben den ausrei-
chend konkretisierten Tatvorwürfen des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott auch für weitere Straftaten Beweisbedeutung besaßen, für die rechtsstaatlich gebotene Begrenzung der angeordneten Durchsuchung ohne Belang. Zum an-deren wird die Wirksamkeit des Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebeschlus-ses und damit die dem Beschluss zukommende verjährungsunterbrechende Wirkung nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Tatvorwürfe innerhalb eines umfangreichen Tatkomplexes unzureichend umschrieben werden.
Auch die Erstreckung der Unterbrechungswirkung auf die Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu hängt nicht von einer näheren [X.] dieser Vorwürfe in dem Durchsuchungs-
und [X.] ab. Sind mehrere selbstständige Straftaten im Sinne des §
264 [X.] Gegen-stand eines Ermittlungsverfahrens, erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf alle diese Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden erkennbar auf eine oder meh-rere Taten beschränkt ist. Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichwei-te der Unterbrechungswirkung ist daher der Verfolgungswille der [X.]. Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jeweiligen [X.] maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach-
und Verfahrens-zusammenhangs
zu ermitteln ist
(st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 19.
Juni 2008

3
StR
545/07, [X.], 205, 206; Urteile vom 22.
August 2006

1
StR
547/05, [X.], 213, 214; vom 14.
Juni 2000

3
StR
94/00, [X.], 19
20
-
14
-
191; vom 12.
Dezember 1995

1
StR
491/95, [X.]R StGB §
78c Abs.
1 [X.]nd-lung
4; [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
78c Rn.
8 mwN).
Nach dem Wortlaut des Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebeschlus-ses vom 23.
September 2009 und dem Inhalt des dieser richterlichen Anord-nung zugrunde liegenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 22.
September 2009 (Bd.
V, 1206) umfasste der Verfolgungswille der [X.] auch die Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu. Diese Vorwürfe waren in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses genannt und in der Verfügung der Staatsanwaltschaft unter ergänzendem Hinweis auf den krimi-nalpolizeilichen Abschlussbericht hinsichtlich aller Angeklagten näher um-schrieben. Die Durchsuchung sollte dem Auffinden von Geschäftsunterlagen dienen, die nicht nur für die Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bank-rott, sondern in gleicher Weise auch für die Aufklärung der den Angeklagten angelasteten Betrugstaten relevant waren.
e)
Dahingestellt bleiben kann schließlich auch, ob die Bedenken der [X.] gegen die Verhältnismäßigkeit der amtsgerichtlichen [X.] durchgreifen. Denn eine mögliche Verletzung des Verhält-nismäßigkeitsgebots führt jedenfalls in der Regel und auch hier lediglich zur verfahrensrechtlichen Fehlerhaftigkeit des Beschlusses, ohne dessen Wirksam-keit zu
berühren, und ist daher für die Unterbrechung der Verjährung ohne Be-deutung.
3.
Die
weitere Unterbrechung der Verjährungsfristen erfolgte gemäß §
78c Abs.
1 Satz
1 Nr.
6 StGB durch die Erhebung der Anklage am 29.
Ok-tober 2012.

21
22
23
-
15
-
4.
Absolute Verjährung nach §
78c Abs.
3 Satz
2 StGB ist hinsichtlich der Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott nicht eingetreten. Bezüg-lich der Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu kann dies ohne bislang fehlende tatsächliche Feststellungen zum Tatgeschehen nicht abschließend beurteilt werden.
a)
Nach §
78c Abs.
3 Satz
3 StGB gelten für die Verjährung nach §
78c Abs.
3 Satz
2 StGB die Vorschriften des §
78b StGB über das Ruhen der [X.]. Da das Strafgesetzbuch sowohl für den Bankrott als auch
für den Be-trug in §
283a StGB und §
263 Abs.
3 StGB Strafandrohungen für besonders schwere Fälle von mehr als fünf Jahren enthält, findet §
78b Abs.
4 StGB An-wendung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Februar 2011

1
StR
490/10, [X.]St 56, 146, 149; vom 1.
August 1995

1
StR
275/95, [X.]R StGB §
78b Abs.
4 Strafandrohung
1). Danach ruht die Verjährung in den Fällen des §
78 Abs.
3 Nr.
4 StGB, wenn das [X.]uptverfahren vor dem [X.] eröffnet worden ist, ab Eröffnung des [X.]uptverfahrens für die Dauer von höchstens fünf Jahren.
b)
Im vorliegenden Verfahren wurde das [X.]uptverfahren vor dem [X.] zunächst durch Beschluss des Pfälzischen [X.]s Zwei-brücken vom 23.
Dezember 2013 eröffnet, der auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen
die Nichteröffnungsentscheidung der [X.] im Beschwerdeverfahren erging. Diese Entscheidung war aufgrund des Umstands, dass die Beschlussfassung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Be-schwerdeverfahren beruhte, zwar verfahrensrechtlich fehlerhaft, nicht aber un-wirksam (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Oktober 1980

StB
29-31/80, aaO;
Urteil vom 9.
April 1997

3
StR
584/96,
aaO), so
dass gemäß
§
78b Abs.
4 StGB das Ruhen der Verjährung eintrat. Durch die Zurückversetzung des [X.] nach §
33a [X.] und die erneute Entscheidung des Oberlandes-24
25
26
-
16
-
gerichts über die Eröffnung des [X.]uptverfahrens durch Beschluss vom 23.
Januar 2014 wurde die Eröffnungswirkung des Beschlusses vom 23.
De-zember 2013 und das dadurch bewirkte Ruhen der Verjährung nicht mit rück-wirkender Kraft beseitigt.
c)
Im [X.]punkt der Eröffnung des [X.]uptverfahrens waren die seit 11.
Oktober 2004 laufenden zehnjährigen Verjährungsfristen des §
78c Abs.
3 Satz
2 StGB für die Tatvorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe hierzu
noch nicht abgelaufen. Anschließend ruhte gemäß §
78b Abs.
4 StGB die Verjäh-rung, deren
Eintritt nunmehr die durch das angefochtene Einstellungsurteil be-wirkte Ablaufhemmung des §
78b Abs.
3 StGB entgegensteht (vgl. [X.], [X.] vom 20.
Dezember 1983

1
StR
821/83, [X.]St 32, 209; Urteil vom 25.
Oktober 2000

2
StR
232/00, [X.]St 46, 159, 167).
d)
Bezüglich des
den Angeklagten als Täter oder Gehilfen angelasteten Vorwurfs des Betrugs lässt sich die Frage einer Verjährung nach §
78c Abs.
3 Satz
2 StGB nicht abschließend beurteilen. Auf der Grundlage der in der zuge-lassenen Anklage vorgenommenen rechtlichen Würdigung des [X.] als eine einheitliche Betrugstat wären die Verjährungsfristen nach §
78c Abs.
3 Satz
2 StGB von zehn Jahren, die mit der letzten Kontoverfügung am 29.
Juni 2004 zu laufen begannen, im [X.]punkt der Eröffnung des [X.]uptverfah-rens noch nicht abgelaufen gewesen, so
dass infolge des anschließenden Ru-hens der Verjährung gemäß §
78b Abs.
4 und 3 StGB keine absolute Verjäh-rung eingetreten wäre. Bei einer rechtlichen Bewertung des den Angeklagten angelasteten Verhaltens als mehrere selbstständige, auf die Erlangung einzel-ner oder mehrerer Kreditgewährungen gerichtete
Betrugstaten wären dagegen solche Taten, die vor dem 24.
Dezember 2003 beendet waren, nach §
78c Abs.
3 Satz
2 StGB verjährt. Eine Beurteilung des [X.] ist 27
28
-
17
-
dem [X.] im [X.] nicht möglich. Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen zum Tatgeschehen, die der Beweisaufnahme durch den neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter vorbehalten sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18.
November 2015

4
StR
76/15, [X.]R StGB §
78a Satz
1 Betrug
4; vom 28.
Februar 2001

2
StR
458/00, [X.]St 46, 307, 309
f.; vom 8.
Februar 2011

1
StR
490/10, [X.]St 56, 146, 151
f.).
5. Der [X.] verweist die Sache gemäß §
354 Abs.
2 Satz
1 [X.] an
eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige [X.] des [X.] zurück. Dass von der lediglich die örtliche Zuständigkeit betreffen-den Konzentrationsermächtigung des §
74c Abs.
3 GVG Gebrauch gemacht worden ist, steht nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juli 1995

2
StR 758/94, [X.], 605, 607; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
354 Rn.
41).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
29

Meta

4 StR 86/16

10.11.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. 4 StR 86/16 (REWIS RS 2016, 2633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2633

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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