Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. 5 StR 156/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3323

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Mai 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung des Beweisantrags war noch nicht rechtsfehlerhaft, da das [X.] einerseits seine eigene Sachkunde durch die überaus sorgfältige Würdigung der Anknüpfungstatsachen und Erörterung derselben hinreichend belegt hat, andererseits die Strafzumessung durch die erhebliche Gewich-tung der affektiven Erregung und der diese bedingenden Umstände selbst für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht zu beanstanden wäre. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Hinzuziehung eines Sach-verständigen vorzugswürdig gewesen wäre (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 21). [X.] Schaal Schneider [X.]

Meta

5 StR 156/09

27.05.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. 5 StR 156/09 (REWIS RS 2009, 3323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3323

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