Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2002, Az. VIII ZR 65/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 616

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:20. November 2002M a y e r ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 276 a.[X.] Widerspruch einer Vertragspartei gegen die berechtigte Kündigung des [X.] durch die andere Vertragspartei ist als solcher keine positive Vertragsverletzung.[X.], Urteil vom 20. November 2002 - [X.]/02 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil [X.] Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts [X.]vom 13. Februar 2002 aufgehoben und das Urteil der Kammer 18für Handelssachen des [X.]s [X.] vom 16. Mai 2001abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger war von Juni 1969 bis Ende 1999 Tankstellenverwalter [X.]. [X.] übernahm er eine Tankstelle, die die Beklagte auf ei-nem gemieteten Grundstück in [X.]betrieb. Durch dreiseiti-gen Vertrag vom 9. August/26. September 1984 trat der Kläger anstelle der [X.] in deren Mietvertrag mit dem Grundstückseigentümer ein. Durch einenKaufvertrag gleichen Datums erwarb der Kläger von der [X.] das diesergehörende [X.] sowie alle Betriebseinrichtungen einschließlich- 3 -der "[X.]"; ausgenommen waren bestimmte "Verkaufs- undWerbeeinrichtungen", die im Eigentum der [X.] verblieben, darunter ins-besondere die Kraftstofftanks und Zapfsäulen. Ferner schlossen die [X.] formularmäßigen "[X.]", wonach der Kläger auf der [X.] und als Handelsvertreter der [X.] in deren Namen undfür deren Rechnung den Verkauf ihrer Markenkraftstoffe und -motorenöle über-nahm.Unter dem 3. Mai/5. Juni 1989 einigten sich die Parteien auf einen neuen"[X.]", der bis Ende 1999 laufen und sich danach um jeweils fünfJahre verlängern sollte, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf von einer [X.] gekündigt wurde. § 6 Nr. 2 des [X.] nicht etwas anderes vereinbart ist, gehen die Kosten [X.] und Instandhaltung der E. - eigenen Lager- und [X.] zu Lasten der E. [= Beklagte], ebenfalls die Ko-sten des Ausbaus, sofern der Vertrag nicht infolge des Verschul-dens des [X.] = Kläger] vorzeitig endet."Zugleich schlossen die Parteien einen "[X.] der Kläger "unabhängig von der Provision aufgrund des [X.] als Entgelt für die Bereitstellung dieser Tankstelle zum ausschließli-chen Verkauf der [X.]" von der [X.] eine Vergütung erhielt.Mit Verfügung vom 3. April 1997 forderte der Oberkreisdirektor [X.]den Kläger unter Berufung auf näher bezeichnete [X.] auf, bis zum 31. Dezember 1997 die Tankstelle [X.], und zwar die Lagertanks mit einem Gaspendelsystem auszustatten, [X.] im Bereich der Zapfsäulen abzudichten sowie eine [X.]einzubauen, und vor Durchführung dieser Maßnahmen ein Bodengutachtenvorzulegen. Daraufhin erklärte der Kläger der [X.] mit Schreiben vom23. Mai 1997 die Kündigung zum 31. Dezember 1997. Zur Begründung verwies- 4 -er darauf, daß der erforderliche Kostenaufwand von 150.000 DM im Hinblick aufden Ablauf des Vertrages am 31. Dezember 1999 unvertretbar sei. Die [X.] widersprach der vorzeitigen Kündigung mit Schreiben vom 4. Juni 1997,schlug dem Kläger eine Vertragsverlängerung von zehn Jahren vor und erklärtesich zur Übernahme der Kosten für die Nachrüstung der Lagertanks bereit. [X.] kam auch nach weiterem Schriftwechsel nicht zustande. Durch [X.] vom 8. Dezember 1997 untersagte der Oberkreisdirektor [X.] ab dem 1. Januar 1998 den Verkauf von Kraftstoffen. Für den [X.] eines Bauantrags bis zum Jahresende verlängerte er die Umrüstfristbis zum 30. Juni 1998. Bis zu diesem Zeitpunkt ließ der Kläger die [X.] Fahrbahn und die [X.] herstellen und das Bodengutachtenanfertigen. Die Beklagte unternahm es ihrerseits, die Lagertanks nachzurüsten.Der Kläger kündigte der [X.] fristgemäß zum 31. Dezember 1999. An-schließend verkaufte er die Tankstelle.In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der [X.]Erstattung seiner Aufwendungen für die Herstellung der [X.] und der [X.] sowie - anteilig - für die Anfertigung [X.]. Insgesamt verlangt er Zahlung von 127.135,59 [X.]. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mitder - zugelassenen - Revision.- 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei aus po-sitiver Vertragsverletzung der [X.] begründet. Die Vertragsauslegung er-gebe allerdings, daß die streitigen Kosten dem Kläger zur Last fielen. In § 6Nr. 2 des [X.]es seien die von der [X.] zu tragenden Ko-sten abschließend geregelt. Die Kosten einer flüssigkeitsdichten Fahrbahn undeiner [X.] gehörten nicht dazu. Wegen dieser Kostenlast sei [X.] jedoch gemäß § 89 a HGB zur Kündigung aus wichtigem Grund berech-tigt gewesen. Ihm sei ein Festhalten am [X.] [X.] hinaus nicht zumutbar gewesen. Die Kosten von mehr [X.] DM seien in der Restlaufzeit des Vertrages bis Ende 1999 nicht zuamortisieren gewesen. Zu einer Verlängerung des Vertrages sei der Klägernicht verpflichtet gewesen. Mit Schreiben vom 23. Mai 1997 habe er die Kündi-gung ausgesprochen. Der Widerspruch der [X.] im Antwortschreiben vom4. Juni 1997 sei unberechtigt gewesen. Sie habe pflichtwidrig und schuldhaftgehandelt. Daß die Investitionen unrentabel gewesen seien, habe auf der Handgelegen. Der [X.] sei bewußt gewesen, daß sie auf eine Vertragsverlän-gerung, die die Investitionen vielleicht rentabel gemacht hätte, keinen Anspruchgehabt habe. Adäquate Folge ihres Verhaltens sei gewesen, daß der Kläger"sich in sein Schicksal geschickt" und die Investitionen vorgenommen habe. [X.] Kosten hierfür seien sein Schaden. [X.] Vorteile des [X.] seien nicht dargetan. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden treffe [X.] [X.] -II.Diese Ausführungen halten in dem entscheidenden Punkt der revisions-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht denvom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm durchdie Herstellung der flüssigkeitsdichten Fahrbahn und der [X.] so-wie die Anfertigung des Bodengutachtens entstanden sind, aus dem Gesichts-punkt einer positiven Vertragsverletzung der [X.] bejaht.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,daß die vorgenannten Kosten nach dem [X.] der Parteien [X.] zu tragen sind. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionserwide-rung sind nicht begründet. Der [X.] kann die Auslegung des Berufungsge-richts unbeschränkt nachprüfen, da davon auszugehen ist, daß die bundesweittätige Beklagte das dem [X.] der Parteien [X.] auch bundesweit einsetzt (vgl. [X.]surteil vom 9. Mai 2001- VIII ZR 208/00, [X.], 2008 unter [X.] a m.w.[X.]) [X.] kann, ob § 6 Nr. 2 des [X.]es, wonach [X.] für Einbau, Instandhaltung und Ausbau der Lager- und Abgabeeinrich-tungen der Tankstelle - von näher bezeichneten Ausnahmen abgesehen - [X.] der [X.] gehen, eine abschließende Regelung ist, wie das [X.] gemeint hat. Dies erscheint deswegen fraglich, weil der Kläger indiesem Fall auch etwaige Kosten für Einbau, Instandhaltung und Ausbau [X.] hätte tragen müssen, die nach dem Kaufvertrag der [X.] vom 9. August/26. September 1984 im Eigentum der [X.] [X.]. Dafür ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich.Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls aus § 6 Nr. 2 des [X.] der Wille der Vertragsparteien, daß die Beklagte nur die Kosten für- 7 -Einbau, Instandhaltung und Ausbau derjenigen Einrichtungen der Tankstelle zutragen hat, die in ihrem Eigentum stehen. Das folgt zum einen daraus, daß inder Vertragsbestimmung ausdrücklich von den "E. - eigenen" Lager- und Abga-beeinrichtungen die Rede ist. Der Hinweis auf das Eigentum der [X.] istals Begründung dafür zu verstehen, warum ihr die genannten Kosten obliegensollen. Zum anderen spricht für diese Auslegung, daß die ausdrückliche Bela-stung der [X.] mit den Kosten für Einbau, Instandsetzung und Ausbauihrer eigenen Lager- und Abgabeeinrichtungen unverständlich und überflüssigwäre, wenn der Wille der Vertragsparteien dahin gegangen wäre, die [X.] die entsprechenden Kosten hinsichtlich aller Einrichtungen der Tankstelleeinschließlich der dem Kläger gehörenden tragen. Schließlich erscheint dieBelastung des [X.] mit den Kosten, die an den ihm gehörenden [X.] der Tankstelle entstehen, auch deswegen gerechtfertigt, weil er nach dem"[X.]" der Parteien vom 3. Mai/5. Juni 1989 von [X.] eine gesonderte Vergütung erhalten hat, die ausdrücklich als Entgeltfür die Bereitstellung der Tankstelle zum ausschließlichen Verkauf der [X.] [X.] bezeichnet ist. Damit steht der Kostenlast des [X.] eine Ge-genleistung der [X.] gegenüber.b) Danach hat nicht die Beklagte, sondern der Kläger die streitigen Ko-sten zu tragen. Die flüssigkeitsdichte Fahrbahn und die [X.] sindentgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht Teil der im Eigentum [X.] verbliebenen Lager- und Abgabeeinrichtungen. Diese bestehen aus-weislich des Kaufvertrages der Parteien vom 9. August/26. September 1984lediglich aus mehreren Tanks und Zapfsäulen nebst Bedienungsgeräten. [X.] ist vielmehr Teil der [X.], dieder Kläger durch den vorbezeichneten Kaufvertrag ausdrücklich von der [X.] erworben hat. Hierzu gehört auch die [X.], in der das von- 8 -der Fahrbahn abfließende Regenwasser von darin enthaltenen Kraft- [X.] gereinigt [X.] mithin die hier streitigen Kosten nach den vertraglichen Ver-einbarungen der Parteien dem Kläger, kann er sie entgegen der Ansicht [X.] mangels Führung eines fremden Geschäfts auch nichtaus dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes für eine Geschäftsbesor-gung (§§ 670, 675 BGB) oder für eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677,679, 683 BGB) von der [X.] ersetzt verlangen.3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, die [X.] sei dem Kläger wegen der Zurückweisung seiner Kündigung vom 23. Mai1997 durch Schreiben vom 4. Juni 1997 aus dem Gesichtspunkt der positivenVertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die Ansichtdes Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger sei wegen der ihm obliegenden Ko-sten für die flüssigkeitsdichte Fahrbahn, die [X.] und das [X.] berechtigt gewesen, den [X.] gemäß § 89 a HGB auswichtigem Grund vorzeitig zu kündigen. Selbst wenn das zugunsten des [X.] als richtig unterstellt wird, kann in der danach unberechtigten Zurückwei-sung der Kündigung durch die Beklagte keine positive Vertragsverletzung ge-sehen werden. Das gilt auch dann, wenn der Widerspruch der [X.] [X.] und endgültig gewesen sein sollte, was deswegen zweifelhaft erscheint,weil das Angebot der [X.], den Vertrag zu verlängern und die Kosten fürdie Nachrüstung der Tanks zu übernehmen, Verständnis für die vom [X.] Kündigungsgründe erkennen ließ.Der Widerspruch der [X.] gegen die Kündigung des [X.] stelltjedenfalls deswegen keine Vertragsverletzung dar, weil er für die [X.] ohne rechtliche Bedeutung ist. Die Kündigung eines Vertragesist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung einer Vertragspartei. [X.] Wirksamkeit bedarf es nicht der Annahme durch die andere Vertragspar-tei. Demgemäß ist auch deren Widerspruch in rechtlicher Hinsicht unerheblich.Dieser stellt lediglich die Äußerung der Rechtsauffassung dar, daß die Kündi-gung nicht berechtigt sei. Diese Rechtsauffassung mag falsch sein. Auch [X.] ergibt sich jedoch gegebenenfalls keine Vertragsverletzung. Das gilt [X.] dann, wenn die Äußerung der Rechtsauffassung - wie hier - nicht mitder Ausübung unzulässigen Drucks verbunden ist. Eine allgemeine Vertrags-pflicht, die richtige Rechtsansicht zu vertreten, ist nicht anzuerkennen. [X.] es auch nicht. Die Vertragsparteien können ihren Streit gerichtlich [X.] lassen. Hier hätte es dem Kläger freigestanden, die Wirksamkeit [X.] Kündigung im Wege der Feststellungsklage zu klären. Indem er sich stattdessen "in sein Schicksal geschickt" hat, hat er zudem, wie der [X.] selbstfeststellen kann, konkludent auf die Rechte aus seiner Kündigung verzichtet.Ein solcher Verzicht ist in gleicher Weise rechtlich möglich wie der Verzicht aufdie Ausübung des Kündigungsrechts selbst.Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des[X.], wonach die unberechtigte Kündigung eines Vertrages ei-nen Schadensersatzanspruch des Gekündigten aus positiver [X.] begründen kann (vgl. z.B. [X.]surteil [X.]Z 89, 296, 301 f. zum Miet-vertrag und zuletzt [X.]surteil vom 30. Mai 2001 - [X.], [X.],2010 unter II zum Handelsvertretervertrag, jew. m.w.Nachw.). Die unberechtigteKündigung ist eine Vertragspflichtverletzung, weil darin der Mißbrauch einesGestaltungsrechts liegt, wodurch der Bestand des [X.] wird.Das trifft auf den unberechtigten Widerspruch gegen eine Kündigung schondeswegen nicht zu, weil ihm - wie vorstehend dargelegt - eine rechtliche Be-deutung für die Wirksamkeit der Kündigung nicht [X.] -4. Nach alledem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch ge-gen die Beklagte nicht zu. Daher kann das angefochtene Urteil keinen Bestandhaben. Da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf, der [X.] mithin zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] in der Sache selbst zuentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Demgemäß sind auf die Rechtsmittel der [X.] die vorinstanzlichen Urteile, durch die der Klage zu Unrecht stattgege-ben worden ist, aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 65/02

20.11.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2002, Az. VIII ZR 65/02 (REWIS RS 2002, 616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 616

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