Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. 4 StR 358/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1200

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:061217B4STR358.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 358/17

vom
6. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6.
Dezember 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 21. März 2017
a)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben und
b)
dahin
geändert, dass die Erklärung der Erledigung der mit Urteil des [X.] ([X.]) vom 3.
Mai 2016 angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 13

Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsge-richts [X.] ([X.]) vom 3.
Mai 2016 und unter Einbeziehung der dort festge-setzten Einzelstrafen sowie unter Einbeziehung der Strafen aus den [X.]
-
3
-
len des [X.] ([X.]) vom 12.
Januar 2016 und vom 23.
Septem-ber 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die in dem Urteil des [X.] ([X.]) vom 3.
Mai 2016 angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt für erledigt erklärt.
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner [X.] und erhebt die nicht näher ausgeführte Sachrüge. Die Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat weder zum
Schuldspruch noch hinsichtlich der
vom [X.] verhängten Einzelstrafen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Jedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht [X.] bleiben (1.). Darüber hinaus hat
die Erklärung der Erledigung der im Urteil des [X.] vom 3.
Mai 2016 angeordneten Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt zu entfallen (2.).
1.
Die vom [X.] vorgenommene Gesamtstrafenbildung unter Ein-beziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] ([X.]) vom 3.
Mai 2016 sowie aus den [X.] dieses Gerichts vom 12.
Januar 2016 und vom 23.
September 2016 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte wurde u.a. mit Strafbefehl des [X.] vom 14.
August 2015 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. Das [X.] konnte nicht sicher feststellen, ob diese Geldstrafe bei Erlass des angefochtenen Urteils bereits vollständig 2
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4
-
vollstreckt war. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diesem Straf-befehl mit
Blick auf die hier einbezogenen Strafen aus dem Urteil des Amts-gerichts [X.] ([X.]) vom 3.
Mai 2016

jedenfalls teilweise

zäsurbildende Wirkung zukommt. Denn das
Urteil
vom 3.
Mai 2016 hatte
(auch) fünf Taten zum Gegenstand, die der Angeklagte vor Erlass des Strafbefehls des [X.] vom 14.
August 2015 beging.
Der Angeklagte kann durch einen möglichen Rechtsfehler in der Ge-samtstrafenbildung hier beschwert sein. Bei der unter Beachtung des Ver-schlechterungsverbotes (§
358 Abs.
2 Satz
1 StPO) vorzunehmenden Bildung der neuen Gesamtstrafe werden auch mit Blick auf die
nach den bisher ge-troffenen Feststellungen ebenfalls noch nicht erledigten Verurteilungen des [X.] durch das Amtsgericht
[X.] ([X.]) vom 12.
Januar 2016 und vom 23.
September 2016 gegebenenfalls weitere Zäsuren zu prüfen
sein.
2.
Das
[X.] hat ferner die in dem einbezogenen Urteil des Amts-gerichts [X.] ([X.]) vom 3.
Mai 2016 angeordnete Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt zu Unrecht für erledigt erklärt.
Die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

55 StGB), wonach dem Angeklagten der Vorteil der Gesamtstrafe in demselben Umfang gewährt werden soll, wie er ihn bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten im [X.] Urteil gehabt hätte, finden gemäß §
55 Abs.
2 StGB auch auf eine in dem früheren Urteil erkannte Maßregel Anwendung und haben Vorrang vor §
67f StGB ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 1981

4
StR
622/81, [X.]St 30, 305, 307;
Urteil vom 11.
September 1997

4
StR 287/97, [X.]R StGB §
64 Anord-nung 4; Beschluss vom 8.
November 1991

2
StR
409/91). Daraus folgt nach der Rechtsprechung des [X.], dass bei einer nachträglichen 6
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5
-
Gesamtstrafenbildung nicht erneut über die Verhängung der Maßregel sachlich zu entscheiden ist, sondern die frühere
Maßregelanordnung aufrechterhalten bleiben muss
([X.], jeweils aaO). Die Entscheidung, diese Maßregel mangels fortbestehender Erfolgsaussicht für erledigt zu erklären, obliegt allein der Straf-vollstreckungskammer

463 Abs.
1 i.V.m. §
462a StPO).
Die
Anordnung des [X.], die Maßregel im vorliegenden Fall für erledigt zu erklären, muss daher entfallen. Die nach §
55 Abs.
2 StGB erforder-liche Entscheidung wird im Rahmen der erforderlichen
Neubeurteilung der [X.] zu treffen sein.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
9

Meta

4 StR 358/17

06.12.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. 4 StR 358/17 (REWIS RS 2017, 1200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1200

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