Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2004, Az. VIII ZR 273/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2116

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Juli 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

EG[X.] Art. 28 Abs. 2 und 5 Die Vermutung, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem St[X.]t aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeit-punkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt nicht, wenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich über-treffen, und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln läßt. Das kann bei einem Kaufvertrag über eine Forderung gegenüber dem nach [X.] weisenden Sitz des Verkäufers der Fall sein, wenn die [X.] Recht unter-liegende Forderung durch eine an einem [X.] Grundstück bestellte [X.] gesichert ist, es dem Käufer entscheidend auf den Erwerb der Hypothek an-kommt, eine Beurkundung des Kaufvertrags durch einen [X.] Notar in [X.] erfolgen und die Parteien dabei von [X.] Rechtsanwäl-ten vertreten werden sollen und der Kaufpreis in [X.] Währung vereinbart ist. [X.], Urteil vom 26. Juli 2004 - [X.] - OLG Hamburg

LG Hamburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 7. August 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist eine auf der Insel [X.]/[X.] gegründete Gesell-schaft, die ihren Verwaltungssitz nach ihrem Vortrag in [X.] auf den Phil-ippinen hat. Vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin ist der fran-zösische St[X.]tsbürger [X.]. Die Beklagte, eine [X.] Hypothekenbank, war Inhaberin einer [X.] in Höhe von 8 Millionen DM gegen eine Aktiengesellschaft lu-xemburgischen Rechts, die Firma [X.]. Unter Ziff. 10 des [X.] vom 12. Februar/6. März 1991 war die Geltung [X.]n [X.] vereinbart worden. Die Forderung war hypothekarisch gesichert durch die Belastung von verschiedenen Grundstücken in [X.]

, [X.], die im Eigentum einer [X.] Gesellschaft, der [X.]

mit Sitz in [X.], [X.], standen. Die Parteien verhandelten im [X.] 1999 über den Ankauf der Forde-rung durch die Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die [X.]

in Liquidation, die Zwangsversteigerung der betroffenen Grundstücke war für den 3. September 1999 vorgesehen. Die Beklagte über-sandte ein in [X.] Sprache abgefaßtes Exposé "für das Objekt [X.] " an [X.], einen [X.] St[X.]tsangehörigen. Dieser teilte der Beklagten im Namen der Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 1999 mit, " ... daß wir an dem Objekt [X.], definitiv und ohne Konditionen interessiert sind und gegen einen Betrag von [X.] 1.400.000 die Hypothek und ihre Forderungen in der Höhe von [X.] 25.000.000 übernehmen wollen. Um das Geschäft so rasch wie möglich abwickeln zu können, er-suchen wir sie uns umgehend die Bankverbindung mitzuteilen wo-hin der Betrag von [X.] 1.400.000 überwiesen werden soll bzw. wie die weitere Vorgangsweise um die Transaktion durchführen zu können sein soll. ..." Zugleich benannte er als Vertreter der Klägerin Rechtsanwalt Maître R.

C. , [X.]. Der Schriftverkehr zwischen W.

G. und der [X.] wurde teils in [X.]r und teils in [X.] geführt. Die Parteien kamen überein, einen Kaufvertrag über die hypothekarisch gesicherte Forderung von dem Notar Maître [X.]

, B.

, [X.], beurkunden zu lassen. Rechtsanwalt [X.]bestätigte mit Schreiben vom 27. Juli 1999 an den Notar eine Überweisung seiner Mandantin, - 4 - der Klägerin, in Höhe von 1.400.000 [X.] nebst 60.000 [X.] für dessen Kosten auf ein Konto des Notars. In dem Schreiben heißt es weiter: "Ich überlasse es Ihnen, die Urkunde schnellstmöglich [X.], da die Zwangsversteigerung auf den 3. September festgesetzt worden ist." Für die Beklagte ließ Rechtsanwalt [X.], [X.], mit Schreiben vom 4. August 1999 an Rechtsanwalt [X.]mitteilen, daß sie die Wahl getrof-fen habe, die Klägerin als Käuferin "anzunehmen". Rechtsanwalt [X.] er-klärte ferner am 23. August 1999 gegenüber dem Notariat [X.], daß eine auf seinen - Rechtsanwalt [X.] - Namen lautende Vollmacht, die es ihm ermögliche, die Forderungsabtretung im Notariat zu unterzeichnen, von der [X.] vor einem Notar ausgestellt werde, jedoch in [X.] nicht vor dem 26. August 1999 vorliegen könne. Im übrigen heißt es: "Ich hoffe, daß Sie in den nächsten Tagen die restlichen Schwie-rigkeiten mit Maître C. bewältigen können, so daß wir in [X.] ziehen könnten, in dieser Woche zu unterzeichnen." Diese und die nachfolgende Korrespondenz zwischen den Rechtsanwäl-ten der Parteien und dem Notariat wurde in [X.] Sprache geführt. Ebenfalls mit Schreiben vom 23. August 1999 zeigte das Notariat [X.]

im Rahmen der [X.] Regelungen zur Geldwäscheprävention der zuständigen St[X.]tsanwältin in [X.] die von der Klägerin veranlaßte Überweisung von 1.470.424,24 [X.] an, ferner den für den 3. September 1999 geplanten Termin zur Zwangsversteigerung der belasteten Grundstücke und die von den Parteien noch vor diesem Termin gewünschte notarielle Beurkundung der Abtretung der Hypothekenforderung. Am 25. August 1999 übersandte Rechtsanwalt [X.] eine Kopie einer ihm unter dem 23. August 1999 von der - 5 - Beklagten vor einem [X.] Notar in [X.] Sprache erteilten [X.] an das Notariat [X.] und teilte mit: "Was die [X.]betrifft, ist nun alles in Ordnung, damit ich die Urkunde unterzeichnen kann ... Ich denke, daß Sie nun [X.] das Einverständnis der St[X.]tsanwaltschaft erhalten werden sowie ein Hypothekenverzeichnis ...". Per Telefax vom 27. August 1999 erklärte Rechtsanwalt [X.]gegen-über dem Notariat jedoch, seine Mandantin wünsche nicht mit der Klägerin [X.], man befürchte eine "[X.]". Ein Verkauf der Forderung könne zu einem Preis von 1.700.000 [X.] an den [X.] St[X.]tsbürger [X.] , wohnhaft in [X.], erfolgen. Am 30. August 1999 wies der Notar die St[X.]tsanwaltschaft in [X.] unter Be-zugnahme auf sein Schreiben vom 23. August 1999 auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hin, da für 16.00 Uhr desselben Tages ein Termin in seiner Kanzlei anstehe. Die St[X.]tsanwaltschaft bestätigte umgehend den Eingang der Schreiben und wies darauf hin, daß Untersuchungen liefen. [X.]teilte der Beklagten mit Telefax vom 30. August 1999 unter Verwendung eines Brief-bogens der Klägerin mit, daß der Vertrag noch am gleichen Tag um 16.00 Uhr unterzeichnet werden müsse, anderenfalls werde die Klägerin Schadensersatz verlangen. Im Notariat [X.]waren zum vereinbarten Termin [X.]und Rechtsanwalt [X.]für die Klägerin, Rechtsanwalt [X.]für die Beklagte sowie der zuständige Notar anwesend. Nach den protokollierten Feststellungen eines von dem Vertreter [X.]hinzugezogenen Gerichtsvollziehers erklärte der Notar, die Unterzeichnung des Vertrages wegen der andauernden st[X.]ts-anwaltschaftlichen Untersuchungen nicht durchführen zu können, äußerte Rechtsanwalt [X.] weiterhin die Bereitschaft der Klägerin, eine Abtretungs-urkunde zu unterzeichnen und legte Rechtsanwalt [X.]

dar, dies könne [X.] 6 - tens der Beklagten vor Abschluß der eingeleiteten Untersuchungen nicht ge-schehen. Unmittelbar danach beurkundete der Notar die Abtretung der hypotheka-risch gesicherten Forderung durch die Beklagte an den [X.] [X.] zu einem Kaufpreis von 1.700.000 [X.]. Am 3. September 1999 wurden die hypothekarisch belasteten Grundstücke gegen ein Höchstgebot von 5.240.000 [X.] öffentlich versteigert. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von zuletzt 665.601,03 • nebst Zinsen mit der Begründung, nach dem ihrer An-sicht nach anwendbaren [X.] Recht hätten die Parteien einen wirk-samen Vorvertrag geschlossen, von dem sich die Beklagte unberechtigt losge-sagt habe, so daß sie, die Klägerin, Schadensersatz in Höhe der Differenz zwi-schen dem [X.] und dem vereinbarten Kaufpreis sowie der Ko-sten der durch den Gerichtsvollzieher am 30. August 1999 vorgenommenen Protokollierung verlangen könne. Hilfsweise verlangt sie den Ersatz fehlge-schlagener Aufwendungen, die sie mit umgerechnet 5.286,69 • beziffert. Die Beklagte hält [X.]s Recht nach Art. 28 Abs. 2 EG[X.] für an-wendbar und ist der Meinung, ein Vertrag sei zwischen den Parteien nicht zu-stande gekommen. Auch verpflichte sie der A[X.]ruch der Verhandlungen ange-sichts der am 30. August 1999 noch laufenden st[X.]tsanwaltschaftlichen Ermitt-lungen nicht zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Das [X.] und das [X.] haben die Klage abgewie-sen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihr Begehren weiter. - 7 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von [X.], ausgeführt: Der Klägerin stünden keine vertraglichen Schadensersatzansprüche zu, weil es nach dem anzuwendenden [X.]n Recht zwischen den Parteien nicht zum wirksamen Abschluß eines Kaufvertrages über die hypothekarisch gesicherte Forderung gekommen sei. Die Parteien hätten weder eine ausdrück-liche noch eine konkludente Rechtswahl getroffen, so daß für die Festlegung des Statuts auf die Regelanknüpfung nach Art. 28 EG[X.] abzustellen sei. Art. 28 Abs. 3 EG[X.] sei nicht anzuwenden, da Gegenstand des Vertrages nicht die Hypothek als dingliches Recht, sondern vielmehr der Erwerb einer dem [X.]n Recht unterliegenden Forderung gewesen sei. Damit greife die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG[X.] ein, die - weil die Abtretung als vertragscharakteristische Leistung beim Forderungskauf von der in [X.]

ansässigen Klägerin (richtig: Beklagten) habe erbracht werden sollen - zum [X.]n Recht führe. Es ergebe sich nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EG[X.] aus der Gesamtheit der Umstände, daß der (intendierte) Vertrag enge-re Verbindungen mit [X.] aufweise. Art. 28 Abs. 5 EG[X.] habe gegen-über der Grundregel des Art. 28 Abs. 1 und den diese konkretisierenden Ver-mutungen der Absätze 2 bis 4 den Charakter einer Ausweichklausel; zwischen Absatz 2 und Absatz 5 des Art. 28 EG[X.] bestehe ein [X.]. Absatz 5 könne deshalb die Vermutung des Absatzes 2 nur ver-drängen, wenn dessen Anknüpfungsgehalt durch andere Indizien deutlich über-troffen werde. Davon könne hier keine Rede sein. - 8 - Zwar lägen eine Reihe von Gesichtspunkten vor, die eine Verbindung des Sachverhaltes zum [X.] Recht nahe legten. Der Großteil dieser Anknüpfungspunkte folge jedoch aus dem Umstand, daß mit der Forderung eine Hypothek habe erworben werden sollen, die an einem in [X.] bele-genen Grundstück bestellt gewesen sei. Ihre Berücksichtigung im Rahmen von Art. 28 Abs. 5 EG[X.] lasse sachwidrig die Regelung des Art. 43 Abs. 1 EG[X.] auf den [X.] durchschlagen und mißachte Art. 28 Abs. 3 EG[X.]. Schließlich biete sich bei einer Abwägung der für die Geltung französi-schen Rechts sprechenden Gesichtspunkte mit den ebenfalls vorhandenen, auf andere Rechtsordnungen verweisenden Umständen ein so uneinheitliches Bild, daß wohl schon bei einer - abzulehnenden - Gleichrangigkeit der Anknüpfungen nach Absatz 2 und Absatz 5 des Art. 28 EG[X.] keine ausreichende Basis für die Anwendung [X.] Rechts gegeben sei, jedenfalls aber aufgrund der Vorrangigkeit der Anknüpfung nach Art. 28 Abs. 2 EG[X.] [X.]s Recht zur Anwendung kommen müsse. Nach [X.] Recht liege ein offener Dissens im Sinne des § 154 Abs. 2 [X.] vor, da die Parteien eine Beurkundung des Vertrages vereinbart hätten, zu der es nicht gekommen sei. Ob ein wirksamer Vorvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, könne dahinstehen, denn jedenfalls [X.] die Beklagte keine sie aus einem solchen Vertrag treffende Pflicht schuldhaft verletzt. Die Beklagte habe einen triftigen Grund zum A[X.]ruch der [X.] gehabt. Angesichts der noch laufenden Ermittlungen der [X.] habe von ihr nicht verlangt werden können, mit der Klägerin abzuschlie-ßen. Auch wenn ein wesentliches Motiv der Beklagten für den A[X.]ruch der Verhandlungen mit der Klägerin das um 300.000 [X.] höhere Gebot des späte-ren Käufers [X.] gewesen sein sollte, was sehr nahe liege, sei ihr Verhalten jedenfalls vor dem Hintergrund der fortdauernden Ermittlungen der St[X.]tsanwaltschaft und des nur noch kurzen bis zum [X.] zur - 9 - Verfügung stehenden Zeitraumes nicht zu beanstanden. Aus denselben Erwä-gungen komme auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo nicht in Betracht. I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch als Schadensersatzan-spruch aus schuldrechtlicher Sonderbeziehung anzusehen und das auf die [X.] zwischen den Parteien anwendbare Recht nach den [X.]. 27 ff. EG[X.] zu bestimmen ist. Diese Vorschriften sind sowohl maßge-bend für den von der Klägerin in erster Linie verlangten Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EG[X.]) als auch für die hilfsweise geltend gemachte Haftung aus culpa in contrahendo ([X.], Urteil vom 9. Oktober 1986 - [X.], NJW 1987, 1141; differenzie-rend Dörner, [X.] 1987, 201, 202). Es kann für die Festlegung des Statuts dahinstehen, ob zwischen den Parteien eine bindende Vereinbarung über den Kauf und die Abtretung der hy-pothekarisch gesicherten Forderung der Beklagten schon zustande gekommen war, wie die Klägerin meint, oder aber eine endgültige Einigung noch nicht [X.] war. Auch das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages beur-teilen sich gemäß Art. 31 Abs. 1 EG[X.] nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre. Damit regelt das nach [X.]. 27 ff. EG[X.] zu bestimmende [X.] auch die Frage, ob die für den [X.] erforderlichen Willenserklärungen vorliegen. - 10 - 2. Eine Rechtswahl der Parteien im Sinne des Art. 27 Abs. 1 EG[X.] hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Beurteilung der Frage, ob die Parteien ihren Vertragsverhandlungen im Wege der Individualvereinbarung eine stillschweigende Rechtswahl [X.] eine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung macht auch die Revision nicht geltend [X.] zugrunde gelegt haben, ist Gegenstand tatrichterlicher Auslegung und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar (Senatsbeschluß vom 19. Januar 2000 - [X.] ZR 275/98, [X.], 1002 unter [X.]; [X.], Urteil vom 28. Januar 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 686 unter [X.]). Der Kontrolle durch den Senat unterliegt nur, ob das Berufungsgericht seiner Ausle-gung die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe zugrundelegt hat, ob es den Pro-zeßstoff umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt und ob es die indizielle Be-deutung der in Betracht kommenden Anknüpfungspunkte erkannt hat. Einer nach Art. 27 Abs. 1 EG[X.] möglichen Rechtswahl steht nicht schon entgegen, daß die Parteien über den Ankauf einer Forderung verhandel-ten, für die gemäß Ziff. 10 der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma [X.]die Geltung [X.]n Rechtes vereinbart war. Nach Art. 33 Abs. 2 EG[X.] bestimmt das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, nur ihre Übertragbarkeit und andere in dieser Vorschrift näher gere-gelte Fragen. Dagegen ist das anwendbare Recht für das der Abtretung zugrundeliegende Kausalgeschäft zwischen Zedenten und Zessionar nach [X.]. 27 ff. EG[X.] zu bestimmen, wie sich aus Art. 33 Abs. 1 EG[X.] ergibt. Eine stillschweigende Rechtswahl ist jedoch nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] nur anzunehmen, wenn sich ein entsprechender tatsächlicher Parteiwille mit hinreichender Sicherheit aus dem Vertrag oder den Umständen des Falles er-gibt, die bloße Ermittlung eines hypothetischen Parteiwillens genügt gerade nicht ([X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 27 EG[X.] Rdnr. 42; [X.] 11 - no/[X.], Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, BT-Drucks. 10/503, [X.]; [X.], [X.] 1994, 300, 308 f.). Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß sich keine hinreichenden [X.]altspunkte für ei-ne Rechtswahl finden. Eindeutige Indizien, die eine Rechtswahl nahe legen, wie eine Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsvereinbarung oder ein übereinstim-mend auf eine bestimmte Rechtsordnung zielendes Prozeßverhalten der [X.] liegen nicht vor; vielmehr hat die Klägerin von Anfang an die Ansicht ver-treten, [X.] Recht sei anwendbar, während die Beklagte von der Gel-tung [X.]n Rechtes ausging. Schwächere Indizien wie etwa der Erfül-lungsort, Sitz und St[X.]tsangehörigkeit der Parteien, Vertragssprache, [X.] oder Währung können Rückschlüsse auf eine stillschweigende Rechtswahl der Parteien zulassen, wenn die [X.]altspunkte in ihrer Häufung übereinstimmend auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen ([X.]/[X.], [X.], 13. Bearb., 2002, Art. 27 EG[X.] Rdnr. 63). Insoweit hat das Berufungsgericht aber zutreffend ausgeführt, daß die genannten Umstände ein uneinheitliches Bild ergeben. Zwar deuten einige Indizien auf eine Nähe zu der [X.] Rechtsordnung hin wie die zum Teil in [X.] Sprache geführten Verhandlungen, der in Aussicht genommene Abschlußort in [X.], der in [X.] Währung festgelegte Kaufpreis sowie der [X.] der Grundstücke, an denen die sichernde Hypothek bestellt worden ist. Jedoch ist die Klägerin eine anguillanische Gesellschaft mit Sitz auf den [X.], die Beklagte ist eine [X.] Aktiengesellschaft, Gegenstand des ge-planten Kaufvertrages war der Erwerb einer [X.] Recht unterliegenden Forderung gegen eine [X.], der Schriftverkehr zwi-schen dem Vertreter der Klägerin, dem [X.] St[X.]tsbürger [X.], und der Beklagten wurde in [X.] und [X.]r Sprache geführt. - 12 - Diesen Befund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als so vielschichtig gewertet, daß von einer eindeutigen Häufung von auf eine Rechtsordnung [X.] Indizien, die den Schluß auf einen entsprechenden Parteiwillen im Sin-ne des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] zuließe, nicht die Rede sein könne. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dabei nicht übersehen, daß beide Parteien im Vorfeld des Vertragsschlusses durch [X.] Rechtsanwälte vertreten worden sind und der Vertrag von einem [X.]n Notar beurkundet werden sollte. Letzteres hat es - wie seine Ausfüh-rungen zu der Vermutungsregelung des Art. 28 Abs. 2 EG[X.] zeigen - als nahezu zwingende Folge des von ihm auch für eine Rechtswahl nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] berücksichtigten Umstandes angesehen, daß mit der abzutretenden Forderung eine Hypothek an einem in [X.] belegenen Grundstück erworben und die für ein Zwangsversteigerungsverfahren in [X.] erforderlichen Förmlichkeiten gewahrt werden sollten. Für die Vertretung der Parteien durch [X.] Anwälte gilt nichts anderes. Daß die Hypothek nach Art. 43 Abs. 1 EG[X.] [X.]m Recht unterlag, § 1154 [X.] also bei der Abtretung der Forderung keine Anwendung finden konnte (Münch-Komm[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., nach Art. 38 EG[X.] [X.]. 1 Rdnr. 47; [X.] in: [X.]/[X.], Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 313; [X.], Grenzüberschreitende Kreditsicherung an Grundstücken 1993, [X.]) und es deshalb für die wirksame Übertragung der Hypothek be-sonderer Kenntnisse des [X.] Rechts bedurfte, die am ehesten bei einem [X.] Notar und bei [X.] Anwälten vorausgesetzt wer-den konnten, zwingt nicht zu der Annahme, daß die Parteien auch das Kausal-geschäft [X.]m Recht unterwerfen wollten, zumal Voraussetzungen und Wirkung der Abtretung der gesicherten Forderung gemäß Art. 33 Abs. 2 EG[X.] nach [X.] Recht zu beurteilen waren ([X.], Urteil vom - 13 - 26. November 1990 - [X.], NJW 1991, 1414 unter 1; Senatsurteil, [X.] 111, 376, 379 f.). Erfolglos ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsge-richt habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte die Forderung mit einem in [X.] Sprache gefaßten Exposé auf dem [X.] Markt angebo-ten habe. Daß Vertragssprache [X.] war, hat das Berufungsgericht in seine Erwägungen einfließen lassen. Ein Angebot der Forderung auf dem fran-zösischen Markt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern lediglich ausgeführt, die Beklagte habe das Exposé an den [X.] St[X.]tsbür-ger [X.] abgesandt, der darauf seinerseits mit einem in [X.] verfaßten Schreiben geantwortet habe. Daß das Berufungsgericht dabei Sachvortrag der Klägerin übergangen hätte, zeigt die Revision nicht auf. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt jedoch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] zur Anwendung des [X.] Rechts, weil die [X.] der Parteien die engsten Verbindungen mit dem St[X.]t [X.] aufweisen. a) Der Anknüpfungsgrundsatz der engsten Verbindungen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] wird durch die Vermutungsregeln des Art. 28 Abs. 2 bis Abs. 4 EG[X.] konkretisiert ([X.]/Hohloch, [X.], 11. Aufl., Art. 28 EG[X.] Rdnr. 2; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], Art. 28 EG[X.] Rdnr. 3; [X.]/[X.], [X.]O, Art. 28 EG[X.] Rdnr. 26). Dabei verdrängt die Anknüpfung nach Art. 28 Abs. 3 EG[X.] als lex specialis diejenige nach Absatz 2 (Soergel/von [X.], [X.], 12. Aufl., Art. 28 EG[X.] Rdnr. 72). b) Zu Unrecht meint die Revision, Art. 28 Abs. 3 EG[X.] sei einschlägig. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, daß ein Vertrag beziehungsweise die [X.] vorangegangenen Verhandlungen, die ein dingliches Recht an einem - 14 - Grundstück zum Gegenstand haben, die engsten Verbindungen zu dem St[X.]t aufweisen, in dem das Grundstück belegen ist. Die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 3 EG[X.] sind hier nicht erfüllt, weil sich die Vertragsverhandlun-gen der Parteien in erster Linie auf den Ankauf einer Darlehensforderung und nicht eines dinglichen Rechts durch die Klägerin bezogen. Die Revision bringt vor, der Umstand, daß wirtschaftlicher [X.] letztlich der Erwerb der [X.] Hypothek gewesen sei, führe - ebenso wie der Erwerb einer Grundschuld - zur Anwendung des Art. 28 Abs. 3 EG[X.] und damit des [X.] Rechtes. Ihr ist insoweit zuzustimmen, als der eigentliche Zweck des Forderungskaufes, nämlich der Erwerb einer [X.] an einem [X.] Grundstück, bei der Prüfung der engsten Verbin-dung der Vereinbarungen zu dem Recht eines bestimmten St[X.]tes nicht [X.] bleiben kann, wie noch auszuführen sein wird (s. u. unter 3 c [X.] (1)). Anknüpfungspunkt für derartige wirtschaftliche Überlegungen ist aber Art. 28 Abs. 5 EG[X.], der eine Gesamtabwägung aller Umstände vor-schreibt, und nicht der ausschließlich auf den rechtlichen Gegenstand von Schuldverträgen bezogene Absatz 3 der Vorschrift. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem [X.] vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl der Parteien die lex rei sitae des Grundpfandrechts entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch das [X.] Recht für die zu sichernde Forderung bestimmen kann, wie die Revi-sion meint, ist für den Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 3 EG[X.] ohne Relevanz. Denn auch ein Gleichlauf des Statuts der gesicherten Forderung mit dem der Hypothek kann sich nur aus Art. 28 Abs. 5 EG[X.] ergeben und ist zudem für das [X.] nur mittelbar von Bedeutung, weil dieses - wie Art. 33 Abs. 1 EG[X.] voraussetzt - selbständig anzuknüpfen ist. - 15 - c) Weiterhin greift auch die Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 2 EG[X.] nicht ein. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem St[X.]t aufweist, in dem die Partei, welche die charakteri-stische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Hauptverwaltung hat. Bei einem Forderungskauf erbringt regelmäßig der Veräußerer die charakteristische Leistung, so daß danach das Recht seines St[X.]tes maßgebend ist ([X.]/[X.], [X.]O, Art. 28 EG[X.] Rdnr. 193; [X.], [X.]O, Art. 28 EG[X.] Rdnr. 52; [X.]/[X.], [X.]O, Art. 28 EG[X.] Rdnr. 116; [X.]/Hohloch, [X.]O, Art. 28 EG[X.] Rdnr. 32; [X.], [X.] 1992, 879, 882). Dies würde hier zur Anwendung des [X.]n Rechtes führen, da die Beklagte als Veräußerer ihren Sitz in [X.] hat. Im vorliegenden Fall gilt die Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 2 EG[X.] jedoch nicht, da sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß die Verhandlungen zwischen den Parteien engere Verbindungen mit dem [X.] St[X.]t [X.] (Art. 28 Abs. 5 EG[X.]). [X.]) [X.] der einzelnen Absätze des Art. 28 EG[X.] ist umstritten. Nach herrschender, auch vom Berufungsgericht vertretener [X.] ist Art. 28 Abs. 5 EG[X.] gegenüber den Vermutungsregeln der [X.] 2 bis 4 dieser Vorschrift nachrangig und kommt nur in Ausnahmefällen zum Tragen ([X.]/[X.], [X.]O, Art. 28 EG[X.] Rdnr. 126; [X.]/Hohloch, [X.]O, Art. 28 Rdnr. 17; [X.], Internationales Privatrecht, Art. 28 EG[X.] Rdnr. 80 f.; von [X.]/[X.], Internationales Privatrecht, 7. Aufl., § 10 Rdnr. 44, 59; Kropholler, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., S. 415, 419 f.; vgl. auch BT-Drucks. 10/504, [X.]). Nach anderer Ansicht setzt Art. 28 Abs. 5 EG[X.] gleichrangig mit den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift die [X.] der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 EG[X.] durch ([X.] in: [X.]/[X.], [X.]O, Rdnr. 148; [X.]/[X.], [X.]O, Art. 28 EG[X.] Rdnr. 92; [X.] in Festschrift für [X.], [X.], 407 f.; von [X.], [X.] 16 - ternationales Privatrecht, 2. Bd., Rdnr. 488; Wolf, Der Begriff der wesentlich engeren Verbindung im Internationalen Sachenrecht, 2002, [X.]). Dieser Meinungsstreit bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn auch soweit Art. 28 Abs. 2 bis 4 EG[X.] im Wege des [X.]ses der Vorrang vor Absatz 5 eingeräumt und daraus erhöhte [X.] an das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von Absatz 5 abge-leitet werden, ist die Anwendbarkeit von Absatz 5 jedenfalls dann zu bejahen, wenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem nach Absatz 2 vermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich übertreffen ([X.]/[X.], [X.]O, Art. 28 EG[X.] Rdnr. 127; [X.]/Hohloch, [X.]O, Art. 28 Rdnr. 17; [X.], [X.]O, Art. 28 EG[X.] Rdnr. 81; Kropholler, [X.]O, S. 419 f.), und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln läßt (von [X.]/[X.], [X.]O, § 10 Rdnr. 59), eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Auf-enthalt des Schuldners der charakteristischen Leistung also blaß und künstlich wirken müßte (so - ausgehend von einem normativen Gleichrang der Absätze 2 und 5 - von [X.], [X.]O, Rdnr. 489). [X.]) So verhält es sich hier. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich, daß die Vertragsverhandlungen eine deutlich engere Verbindung zum [X.] Recht aufweisen, so daß die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EG[X.] gemäß Absatz 5 der Vorschrift nicht gilt. (1) Der Klägerin war von Anfang an nur daran gelegen, die gemäß der lex rei sitae [X.]m Recht unterliegende Hypothek (Art. 43 Abs. 1 EG[X.]) zu erwerben und zu verwerten. Dies zeigt sich bereits darin, daß der Vertreter der Klägerin, [X.] , in seiner Anfrage mit Schreiben vom 21. Juli 1999 Interesse an dem Objekt "[X.] " bekundete und auf ein ihm von - 17 - der Klägerin übersandtes Exposé für dieses Objekt Bezug nahm. Im gesamten Schriftverkehr (Schreiben des Rechtsanwalts [X.]vom 4., 23., 25. und 27. August 1999, Schreiben des Rechtsanwalts [X.]vom 27. Juli 1999; Schreiben von [X.] vom 30. August 1999) werden einleitend nur das "Objekt [X.] " bzw. die Eigentümerin der Grundstücke genannt. Die gesicherte Forderung war für die Klägerin nur insoweit von Bedeutung, als die Übertragung der auch nach [X.]m Recht akzessorischen Hypothek vom Erwerb der Darlehensforderung abhängig war. Bereits der im Vergleich zur ursprünglichen Darlehensforderung von 8 Millionen DM ins Auge gefaßte sehr niedrige [X.] von 1.400.000 [X.] zeigt, daß die Forderung gegen die [X.] [X.] nach der Vorstellung der Parteien kaum wert-haltig war. Mangels gegenteiliger [X.]altspunkte ist davon auszugehen, daß die Bonität der Forderung selbst für die Klägerin keine Rolle gespielt hat. Der Erwerb der Hypothek hätte die Klägerin zudem in die Lage versetzt, die Grundstücke in [X.] kostengünstig zu ersteigern. In diesem Fall hätte die Klägerin wirtschaftlich für den Erwerb der Grundstücke lediglich den Kaufpreis für die Darlehensforderung sowie die Kosten für die Versteigerung aufwenden müssen, da ein von ihr in der Zwangsversteigerung gezahlter Betrag umgehend wieder an sie, die Klägerin, in ihrer Eigenschaft als Hypothekengläubigerin zu-rückgeflossen wäre. Hinzu kommt, daß die Verhandlungen zeitlich kurz vor dem auf den 3. September 1999 anberaumten Termin zur Versteigerung der Grundstücke stattfanden und nach dem übereinstimmenden Willen beider [X.] vor dem Versteigerungstermin ein bindender Vertrag abgeschlossen und beurkundet werden sollte. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war es für die Parteien "zwingend nötig", vor Durchführung der Versteigerung zu einem Abschluß zu kommen. - 18 - Damit lag der Schwerpunkt des geplanten Geschäftes auf dem Erwerb der Hypothek, der sich nach [X.]m Recht vollzieht. Dies hat das [X.] bei der Prüfung der nach Art. 28 Abs. 5 EG[X.] maßgeblichen Gesamtheit der Umstände unberücksichtigt gelassen. Das begründet auch dann einen in der Revision nachprüfbaren Rechtsfehler, wenn man unterstellt, daß es sich bei der gebotenen Gesamtabwägung um eine tatrichterliche Ent-scheidung handelt. Denn auch dann unterliegt es revisionsrechtlicher Nachprü-fung, ob das Gericht alle Umstände berücksichtigt hat, welche für die Bestim-mung der engsten Verbindung von Bedeutung sein können (vgl. zu dem vor Inkrafttreten des [X.] vom 25. Juli 1986 ([X.]l. I 1986, 1142) geltenden Recht [X.], Urteil vom 9. Oktober 1986 - [X.], NJW 1987, 1141 unter I; [X.] 44, 183, 186). Daß - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - Art. 28 Abs. 3 EG[X.] hier nicht unmittelbar anwendbar ist, weil der beabsichtigte [X.] nicht ein dingliches Recht an einem Grundstück, sondern eine hypotheka-risch gesicherte Forderung zum Gegenstand haben sollte, rechtfertigt nicht den von ihm gezogenen Umkehrschluß, das Statut der Hypothek habe bei der Be-stimmung des [X.]s gänzlich außer Betracht zu bleiben. Die Revision rügt zu Recht, Art. 28 Abs. 3 EG[X.] lasse sich keine Sperrwirkung in dem Sinne entnehmen, daß der Kauf der hypothekarisch gesicherten Forde-rung zwangsläufig einem anderen Statut unterworfen sein müsse als die [X.]. Vielmehr spricht der Rechtsgedanke des Art. 28 Abs. 3 EG[X.] dafür, die Belegenheit der Hypothek, auf deren Erwerb es der Klägerin bei dem Forde-rungskauf entscheidend ankam, im Rahmen von Art. 28 Abs. 5 EG[X.] als ei-nen gewichtigen Umstand für eine Verbindung des Vertrags bzw. der Vertrags-verhandlungen mit [X.] heranzuziehen. Damit wird ebenso wenig wie im unmittelbaren Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 3 EG[X.] sachwidrig die - 19 - Regelung des Art. 43 Abs. 1 EG[X.] auf den [X.] erstreckt noch Art. 28 Abs. 3 EG[X.] mißachtet. (2) Anders als bei der unmittelbaren Geltung von Art. 28 Abs. 3 EG[X.] genügt allerdings die Belegenheit der Hypothek für sich genommen noch nicht, um die Anwendbarkeit [X.] Rechts zu begründen. Für eine enge [X.] zu diesem Recht ist jedoch der weitere Umstand heranzuziehen, daß eine Beurkundung des Vertrages bei einem [X.] Notar beabsichtigt war. Wird ein Vertrag unter Einschaltung amtlicher Stellen beurkundet, ist darin ein Hinweis auf das Recht am Ort der amtlichen Handlung zu sehen ([X.]/[X.], [X.]O, Art. 28 EG[X.] Rdnr. 47; [X.] in: [X.]/[X.], [X.]O, Rdnr. 141 m.w.Nachw.). Dies gilt auch dann, wenn die Beurkundung im vorliegenden Fall - so die Klägerin - nur deklaratorischen Charakter haben soll-te. Auch weist der letztlich von der Beklagten direkt nach der gescheiterten [X.] abgeschlossene Vertrag mit dem holländischen St[X.]tsangehörigen

[X.] Bezüge zum [X.] Recht auf; so ist dort von einer Ab-tretungsanzeige des Zessionars an den Schuldner gemäß Art. 1690 des Code Civil (vgl. dazu Bette, [X.], 797, 800; [X.], [X.] 1991, 1, 5) die Rede. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Vertrag zwischen den [X.] in [X.] Sprache beurkundet werden sollte, der Kaufpreis in [X.]r Währung angegeben war und auf beiden Seiten [X.] Anwälte beteiligt waren (vgl. zum letzten Kriterium Senat, Urteil vom 19. Januar 2000 - [X.] ZR 275/98, [X.], 1115 unter I bis [X.] a dd). Auch diese Umstände hat das Berufungsgericht nicht ausreichend gewürdigt. (3) Gegenüber dieser Häufung der auf die Anwendbarkeit [X.] Rechtes hindeutenden Umstände bleiben auf andere Rechtsordnungen wei-sende Anknüpfungstatsachen wie der Sitz der Klägerin auf den [X.] und der Umstand, daß die Darlehensschuldnerin eine Gesellschaft luxemburgischen - 20 - Rechtes war, singuläre Aspekte von geringem Gewicht. Nach [X.] weist neben dem Sitz der Beklagten zwar die Tatsache, daß die durch die [X.] gesicherte und abzutretende Darlehensforderung [X.] Recht [X.] und sich deshalb die Voraussetzungen und die Wirkung ihrer Abtretung gemäß Art. 33 Abs. 2 EG[X.] zwingend nach [X.] Recht richteten (s. o. unter [X.]). Beide Umstände haben den Verlauf der Vertragsverhandlungen zwi-schen den Parteien jedoch anders als die genannten Anknüpfungspunkte in [X.] nicht entscheidend geprägt, weil es der Klägerin von Anfang an im wesentlichen auf die Hypothek ankam. Im Ergebnis überwiegen deshalb die Indizien, die für eine engere Verbindung der Vertragsverhandlungen mit dem [X.] Recht nach Art. 28 Abs. 5 EG[X.] sprechen, gegenüber den sonstigen Umständen so eindeutig, daß die Anwendbarkeit der Vermutungsre-gel des Art. 28 Abs. 2 EG[X.] ausgeschlossen ist. Diese nach Art. 28 Abs. 5 EG[X.] zu treffende Gesamtwürdigung kann der Senat - auch wenn sie als Tatfrage zu werten sein sollte - selbst vornehmen, da weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind. - 21 - II[X.] Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat sieht von einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO ab. Ob und wieweit sich die Parteien nach [X.]m Recht bereits gebunden haben, hat das Berufungsgericht - von seinem Stand-punkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Es bedarf tatrichterlicher Würdigung, ob die Parteien danach bereits vor der beabsichtigten notariellen Beurkundung einen bindenden Vertrag geschlossen haben. [X.]
Dr. [X.] [X.] Richter am [X.] [X.] ist wegen Urlaubs
an der Unterzeichnung gehindert.

[X.] 12. August 2004

[X.]

Meta

VIII ZR 273/03

26.07.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2004, Az. VIII ZR 273/03 (REWIS RS 2004, 2116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2116

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