Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. VII ZR 169/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4163

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. Februar 2003Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.]BGB Art. 27 Abs. 1, Art. 32Die Rechtswahlvereinbarung zugunsten des [X.] materiellen Schuldvertragsrechts ineinem Architekten- oder Ingenieurvertrag umfaßt nicht das öffentlich-rechtliche Preisrecht [X.]. 34, [X.] § 4a)Die Mindestsatzregelung des § 4 [X.] ist eine zwingende Bestimmung im Sinne desArt. 34 [X.])Auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag ist die Mindestsatzre-gelung anwendbar, wenn die vereinbarte Architekten- oder Ingenieurleistung für ein imInland gelegenes Bauwerk erbracht werden soll.BGB § 305, [X.] § 4 Nr. 4a)Die nachträgliche vertragliche Änderung eines nach § 4 Nr. 4 [X.] fingierten [X.] ist nur wirksam, wenn sie nach Beendigung der Architekten- oder [X.] -b)Die Leistung des Architekten oder Ingenieurs ist jedenfalls dann beendet, wenn das [X.] ist und zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der [X.] kein Streit darüber besteht, ob das Werk mangelfrei ist.[X.] Art. 49, 50, [X.] § 4 Abs. 4Ob die Anwendung des § 4 Abs. 4 [X.] auf eine Vergütungsvereinbarung zwischen einemAuftraggeber mit Sitz in der [X.] und einem Auftragnehmer mit [X.] einem anderen [X.] der Dienstleistungsfreiheit entgegensteht, ist eine bisherungeklärte Frage der Auslegung der Dienstleistungsfreiheit. Diese Frage ist gegebenenfallsdem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 [X.] vorzulegen.[X.], Urteil vom 27. Februar 2003 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.] Klägerin verlangt [X.] in Höhe von 1.327.222,70 [X.] nebstZinsen für Ingenieurleistungen bei der technischen Ausrüstung eines Bauvor-habens. Die Parteien streiten darüber, ob die nach Beginn der Arbeiten zwi-schen den Parteien getroffene schriftliche Vergütungsregelung wirksam [X.] -I[X.] Beklagte hatte von der [X.] den Auftrag erhalten,das denkmalgeschützte Alexanderhaus in [X.] instand zu setzen und zumodernisieren. Gegenstand des Vertrages war unter anderem die [X.] mit modernen haustechnischen Anlagen und Kommunikations-anlagen sowie einem sogenannten "Trading Floor" mit Handelseinrichtungen.Die Ingenieurplanungsleistungen für die technische Ausrüstung des [X.] vergab die Beklagte an die in [X.] ansässige Klägerin.Die Klägerin begann ihre Arbeiten aufgrund eines mündlichen Auftrags, eineVereinbarung über das Honorar hatten die Parteien zu diesem Zeitpunkt nichtgetroffen.Nachdem die Klägerin Planungsleistungen in erheblichem Umfang er-bracht hatte, schlossen die Parteien am 12. Mai 1995 einen schriftlichen [X.], der ein Honorar vorsieht, das über den [X.] liegt. Die Parteienvereinbarten die Geltung des [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagtenhatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung [X.], die Sache habe insoweit grundsätzliche Bedeutung, als der Bundesge-richtshof bisher nicht abschließend geklärt habe, wann der Auftrag des Archi-tekten erledigt und eine Honorarvereinbarung abweichend von § 4 Abs. 1 [X.]zulässig sei.Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zurZahlung von 1.327.222,70 [X.] (= 678.598,19 - 5 -Entscheidungsgründe:I.1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.2. [X.] richtet sich nach [X.] zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs(Art. 229 § 5 Satz 1 [X.]BGB).II.Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen [X.] Die nachträgliche schriftliche Vergütungsvereinbarung sei unwirksam.Eine Honorarvereinbarung, die nach Auftragserteilung und vor der [X.] getroffen werde, sei gemäß § 4 Abs. 1 [X.] unwirksam. Dienachträgliche Honorarvereinbarung wäre nur dann wirksam, wenn der Architektden von ihm übernommenen Auftrag erledigt habe. Der Architekt habe seineVerpflichtung erledigt, wenn er die Leistung vollständig und abnahmereif [X.] Nach diesen Grundsätzen stehe nicht fest, daß die Parteien eine Ho-norarvereinbarung über einen erledigten Auftrag der Klägerin getroffen hätten:a) Der Inhalt des [X.] spreche dafür, daß [X.] einen Vertrag über die gesamte Leistung, die von der Klägerin habeerbracht werden sollen, und nicht nur über die bis zum Vertragsabschluß er-- 6 -brachten Leistungen geschlossen hätten. In dem Vertrag heißt es unter [X.] der in Auftrag gegebenen Leistung ist bereits begonnen [X.]) Am 12. Mai 1995 habe die Klägerin die geschuldete Leistung nicht [X.] erbracht. Die von der Beklagten beanstandeten Mängel an der Ent-wurfsplanung habe die Klägerin nicht wirksam bestritten, sie habe lediglich [X.], die noch offenen Fragen seien auf der Projektbesprechung am 2. Mai1995 ausgeräumt worden.c) Die Klägerin habe selbst eingeräumt, daß der Vertrag erst am 19. Mai1995 einvernehmlich beendet worden sei, weil sie von der Beklagten an diesemTag aufgefordert worden sei, ihre Arbeiten zu [X.]) Am 12. Mai 1995 sei die Mitwirkung der Klägerin an der [X.] und Ausführungsplanung nicht abgeschlossen gewesen. Die [X.] habe vorgetragen, daß die Ausführungsplanung erst am 13. Juni 1995habe abgeschlossen sein sollen. Die Behauptung der Klägerin, ihre Mitwirkungsei vor dem 12. Mai 1995 beendet gewesen, es sei nur noch eine Koordinie-rungsbesprechung vorgesehen gewesen, die am 2. Mai 1995 stattgefundenhabe, sei im Hinblick auf den Inhalt des Vertrages nicht plausibel. Im Vertrag seidie Mitwirkung der Klägerin geregelt und nicht nur die Teilnahme an einem [X.].II[X.]se Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen Überprüfung nicht stand.- 7 -1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend [X.] Recht [X.]) In Fällen mit Auslandsberührung ist das [X.] Kollisionsrecht vonAmts wegen zu beachten und anzuwenden ([X.], Urteil vom 21. [X.] - [X.], [X.] 1996, 34 = NJW 1996, 54).b) Die für die Anwendbarkeit des [X.] Kollisionsrechts nach Art. 3Abs. 1 [X.]BGB erforderliche Auslandsberührung liegt vor, die Klägerin hat [X.] in einem anderen Staat der [X.]) Für grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse bestimmt das deut-sche internationale Schuldvertragsrecht (Art. 27 ff. [X.]BGB) das auf den [X.] anwendbare Recht.Aufgrund der Rechtswahlvereinbarung der Vertragsparteien zugunstendes BGB ist das [X.] materielle Schuldvertragsrecht anwendbar (Art. 27Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB). Das durch die Rechtswahl berufene [X.] [X.] erfaßt nach Art. 32 [X.]BGB den Abschluß und die Auslegung des Vertra-ges, dessen Erfüllung sowie etwaige Leistungsstörungen, nicht hingegen zwin-gende öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften ([X.], [X.]. 34 [X.]BGB Rn. 41, 75). Da die [X.] als öffentlich-rechtliche [X.] Vertragsrecht regelt, sondern zwingendes Preisrecht ([X.], Urteil vom24. Oktober 1996 - [X.], [X.]Z 133, 399 = [X.] 1997, 154 = [X.]1997, 74), unterliegt sie nicht dem [X.] ([X.]/[X.], [X.] Architekten- und Bauvertragsrecht, Rn. 240; [X.], [X.] 1998, 173, 176),so daß die Wahl des [X.] materiellen Schuldvertragsrechts die Regelun-gen der [X.] nicht [X.]) [X.] der [X.] ist auf das Vertragsverhältnis an-wendbar, weil sie als zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 [X.]BGB füreinen grenzüberschreitenden Architekten- oder Ingenieurvertrag Geltung bean-sprucht, der den Ingenieur oder Architekten verpflichtet, für ein inländischesBauvorhaben Leistungen zu erbringen.(1) Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 [X.]BGB sind Bestimmun-gen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne [X.] auf das berufene [X.] zu regeln ([X.], [X.]. 34 [X.]BGB Rn. 7). Wenn das Gesetz den internationalen Geltungsan-spruch der Vorschrift nicht regelt, sind für die Einordnung einer Bestimmung diemit ihr verfolgten ordnungspolitischen Interessen maßgeblich ([X.]/Lim-mer, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 391; [X.],3. Aufl., Art. 34 [X.]BGB Rn. 9-12).(2) Der zwingende Charakter der [X.] des § 4 Abs. 4 [X.],deren internationaler Geltungsanspruch in der [X.] nicht geregelt ist, ergibtsich aus den mit dieser Regelung verfolgten ordnungspolitischen Zielen. [X.] soll zur Begrenzung des [X.] beitragen und einenruinösen Preiswettbewerb zwischen den Architekten und Ingenieuren [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 1981 - 2 BvR 201/80, NJW 1982,373; [X.], Urteil vom 25. September 1986 - [X.], [X.], 112 =[X.] 1986, 238; [X.], [X.], 257, 266 m.w.N.). Die Mindestsatzrege-lung dient damit nicht dem Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien,sondern sie dient als Regelung der Berufstätigkeit der Architekten und Ingeni-eure sowie als Regelung des Mieterschutzes dem öffentlichen Interesse (Wen-ner, [X.], 257, 266 m.w.[X.] 9 -Regelungen der Erwerbs- und Berufstätigkeit sowie des [X.],nicht dispositive Mieterschutzvorschriften und inländische Preisvorschriftenzählen zu den typischen zwingenden Regelungen des Art. 34 [X.]BGB (vgl.[X.]/[X.], Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl. Rn. 405 ff.; [X.],[X.], 257, 266; ders., [X.] 1998, 173, 177).Diese Ziele der Mindestsatzregelung sind bei grenzüberschreitenden [X.] und [X.] nur eingeschränkt erreichbar, wenn die [X.] der Regelung von dem aufgrund einer Rechtswahl nach Art. 27 [X.]BGBoder aufgrund einer objektiven Anknüpfung nach Art. 28 [X.]BGB berufenen[X.] abhängt. Ihre Ziele sind nur erreichbar, wenn die Mindestsatzre-gelung unabhängig von dem jeweils berufenen [X.] gilt ([X.], [X.]1998, 173, 174 ff).(3) Art. 34 [X.]BGB enthält selbst keine Anknüpfungsregelung, so daß [X.] der zwingenden Norm zu entnehmen ist ([X.], [X.] 1998,173, 177; [X.], 3. Aufl., Art. 34 [X.]BGB, Rn. 93). Da die [X.]keine Kollisionsregelungen enthält, ist eine Kollisionsnorm hinsichtlich der [X.] Fallkonstellation zu entwickeln, die gewährleistet, daß die mit der [X.] verfolgten Ziele erreichbar und durchsetzbar sind:Sollen die in einem grenzüberschreitenden Architekten- oder Ingenieur-vertrag vereinbarten Leistungen für ein im Inland gelegenes Bauwerk [X.], sind die mit der Mindestsatzregelung verfolgten Ziele erreichbar undauch durchsetzbar, wenn die Mindestsatzregelung unabhängig von dem maß-geblichen [X.] anwendbar ist ([X.]/[X.], Internationales [X.] und Bauvertragsrecht, Rn. 241; [X.], [X.], 257, 267; ders.,[X.] 1998, 173, 176 f).- 10 -2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist [X.], ob die [X.] und damit die [X.] auf den [X.] ist.Die zwingenden Preisregelungen der [X.] für die Planung technischerAnlagen gelten nur für Verträge, die von der abschließenden Aufzählung sol-cher Anlagen in § 68 [X.] erfaßt werden. Für Anlagen, die in § 68 [X.] nichtgeregelt sind, besteht keine preisrechtliche Bindung [X.]/Koeble/Frik, [X.],8. Aufl., § 68 Rn. 4).Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung klären müssen,ob die vereinbarte Leistung die Voraussetzungen des § 68 [X.] erfüllt.3. Die Frage, die das Berufungsgericht dazu veranlaßt hat, die Revisionzuzulassen, ist nur dann entscheidungserheblich, wenn der Gegenstand [X.] die Voraussetzungen des § 68 [X.] erfüllt.Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 4Abs. 4 [X.] sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.a) Nach dem Regelungszweck des § 4 [X.] sind spätere vertraglicheÄnderungen des nach § 4 Abs. 4 [X.] fingierten Mindestsatzes nur wirksam,wenn sie nach Beendigung der Architekten- und Ingenieurtätigkeit getroffenwerden (st. Rspr.: [X.], Urteil vom 6. Mai 1985 - [X.], [X.] 1985,582 = [X.] 1985, 222; Urteil vom 28. September 1986 - [X.], [X.]1987, 112 = [X.] 1986, 283; Urteil vom 9. Juli 1987 - [X.], [X.]1987, 706 = [X.] 1987, 284; Urteil vom 21. Januar 1988 - [X.], [X.]1988, 364 = NJW-RR 1988, 725).Diese Beschränkung der Vertragsfreiheit soll gewährleisten, daß ein et-waiger Streit über die Höhe des Honorars nicht dazu führt, daß die [X.] -der noch nicht erbrachten Teile der geschuldeten Leistung durch eine Vertrags-verletzung des Architekten gefährdet wird.b) Der Regelungszweck des § 4 [X.] wird in der Fallkonstellation, in [X.] durchgeführt und nicht durch eine Kündigung vorzeitig beendetwird, erreicht, wenn der [X.] durchgeführt ist, daß ein Streit der [X.]sparteien darüber, ob der Architekt den Vertrag vollständig erfüllt hat, aus-geschlossen ist. Dieses [X.] ist erreicht, wenn der Vertrag er-füllt ist und im Zeitpunkt der nachträglichen Honorarvereinbarung kein Streitzwischen den Parteien besteht, ob der Architekt oder Ingenieur mangelfrei ge-leistet hat.Eine wirksame nachträgliche Änderung der [X.] ist [X.] dann möglich, wenn das Architekten- oder [X.] abgenom-men worden ist und Einvernehmen der Vertragsparteien im Zeitpunkt der [X.] darüber besteht, daß das Werk des Architekten oder In-genieurs mangelfrei ist. Mängel, die sich nach der [X.], sind für die Frage der Wirksamkeit der nachträglichen Vergütungsverein-barung unerheblich.c) Im Hinblick auf diese Anforderungen war die Tätigkeit der [X.] beendet, als die Parteien die Honorarvereinbarung vom 12. Mai 1995 ab-geschlossen haben, so daß die nachträgliche Honorarvereinbarung unwirksamist.Das Berufungsgericht hat den Inhalt des [X.],den Vortrag der Klägerin und die Umstände des Falles rechtsfehlerfrei [X.] gewürdigt, daß die Klägerin am 12. Mai 1995 die von ihr geschuldetenLeistungen noch nicht vollständig erbracht [X.] 12 -4. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Ge-genstand des Vertrages von § 68 [X.] erfaßt wird und damit § 4 Abs. 4 [X.]anwendbar ist, wird das Berufungsgericht eine Vorlage an den [X.] gemäß Art. 234 [X.] zu erwägen haben.[X.] ist geeignet, die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 f.[X.]) der in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] ansässigen Vertragspartei zubehindern. Nach der Rechtsprechung des [X.] sind nationale Regelungen,die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Folge haben, nur danngerechtfertigt, wenn die mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele schüt-zenswerte [X.] im Sinne des [X.]-Rechts sind und wenn [X.] verhältnismäßig, unerläßlich, sachlich geboten und geeignetsind (vgl. [X.] in [X.] (Hrsg.), [X.], 2. Aufl., Art. 49/50 Rn. 25-27mit Nachweis der Rechtsprechung des [X.]).Die Frage, ob die mit der Mindestsatzregelung verfolgten Ziele diesenVoraussetzungen genügen, ist umstritten und bisher durch den [X.] nicht geklärt (vgl. [X.]/[X.], [X.]., Rn. 967).Dressler[X.]HaßWiebelBauner

Meta

VII ZR 169/02

27.02.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. VII ZR 169/02 (REWIS RS 2003, 4163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4163

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