Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. 4 StR 21/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4393

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2005 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner [X.] in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; von weiteren Anklagevorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine am 19. August 1986 geborene Adoptivtochter von ihrem 14. Geburtstag an bis zum 13. Mai 2003 in elf Fällen sexuell missbraucht, wobei es auch zum Geschlechts- und Oralver-kehr kam. Für diese Taten hat das [X.] Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, viermal einem Jahr, zweimal 2 - 3 - neun Monaten sowie von einem Jahr und drei Monaten verhängt und unter Er-höhung der [X.] die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet. Die Bemessung der verhängten Einzelstrafen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe kei-nen Bestand. Es begegnet bereits Bedenken, dass das [X.] die [X.] mehr als verdreifacht hat, obwohl in den Urteilsgründen fast nur strafmildernde Umstände aufgeführt werden. Vor allem aber hat die [X.] bei ihren Erwägungen zur Bemessung der Gesamtstrafe nicht berücksich-tigt, dass nach den Urteilsfeststellungen keine konkreten Folgen der Taten bei der Geschädigten eingetreten sind. Der Umstand, dass beim Opfer die durch die Tat typischerweise eintretenden seelischen Schäden ausgeblieben sind, kann eine Strafmilderung begründen (vgl. zu § 176 StGB: [X.], 149; vgl. auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 174 Rdn. 21). 3 Hier hat die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fast 19jährige Neben-klägerin sowohl gegenüber der Sachverständigen als auch gegenüber der [X.] bekundet, dass sie die Vorfälle als "nicht so schlimm" [X.] habe und dass sie den Angeklagten immer "als Vater" geliebt habe und ihn auch heute noch schätze ([X.]). Sie hat ferner ausgesagt, dass sie den Angeklagten von sich aus nie angezeigt, sondern sich vielmehr bereits mit einer Entschuldigung von ihm zufrieden gegeben hätte ([X.]). Dabei wirkte sie auf das Gericht insgesamt erwachsen und vermittelte natürliche Gelassenheit ([X.]); eine psychische Schädigung des Opfers durch die [X.] ist im Urteil nicht festgestellt worden. 4 - 4 - Dies hat das [X.] im Rahmen seiner Erwägungen zur Gesamt-strafenbildung nicht erkennbar bedacht. Angesichts der nach den Umständen sehr hohen Gesamtfreiheitsstrafe ist zu besorgen, dass sich dies auf deren Hö-he zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 5 Tepperwien Kuckein Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 21/06

21.03.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. 4 StR 21/06 (REWIS RS 2006, 4393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4393

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 446/10 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Sexualdelikten: Berücksichtigung der sinkenden Hemmschwelle bei wiederholter Begehung gleichartiger Taten


5 StR 232/13 (Bundesgerichtshof)


5 StR 48/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 186/16 (Bundesgerichtshof)

Prozessualer Tatbegriff: Tatidentität bei Serienstraftat


3 StR 186/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.