Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 1 StR 112/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6846

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 112/13

vom
10. April
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. April 2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2012 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen unter [X.] des Urteils für den konkreten Einzelfall auch die Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB. Für die Körperverletzung mittels einer das Leben ge-fährdenden Behandlung kommt es darauf an, dass die Körperverletzungshand-lung unter den konkreten Umständen generell geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen ([X.], Urteile vom 4.
September 1996 -
2 StR 320/96, [X.]R StGB §
223a Abs.
1 Lebensgefährdung 8 und vom 13. Januar 2006 -
2 [X.]; siehe auch [X.], in [X.] Kommentar zum StGB, 2.
Aufl., §
224 Rn.
38). Besteht die Tathandlung im Würgen des Tatopfers oder in ande-ren Formen der Einwirkung auf dessen Fähigkeit zu atmen, kommt es für das Vorliegen des [X.] auf die Dauer und Stärke der Einwirkung an (etwa [X.], Urteil vom 31.
Mai 2002 -
2 StR 73/02, [X.], 649, 650).
-
3
-
Nach den Feststellungen des [X.] und seinen Ausführungen in der Beweiswürdigung hat sich der über 100 kg schwere Angeklagte rittlings im Rippen-
und Bauchbereich seiner
Frau, der Nebenklägerin, auf diese gesetzt und ihr zugleich seine linke Hand so auf Mund und Nase gepresst, dass diese keine Luft mehr bekam. Aus den vom Tatgericht mitgeteilten und von ihm dem Urteil zugrunde gelegten Ausführungen des rechtsmedizinischen
Sachverstän-digen ergibt sich, dass durch das beschriebene Aufsitzen des Angeklagten die Rippen seiner Ehefrau nach oben geschoben wurden sowie aufgrund der dadurch bewirkten Kompression des Brustkorbs zusätzlich zu dem Verschlie-ßen von Mund und Nase eine gefährliche Einschränkung der Atmung herbeige-führt wurde. Das Zusammenwirken beider Einwirkungen des Angeklagten (zum Zusammenwirken von Würgen und gleichzeitigem Drehen des Kopfes zum [X.], das zu einer weiteren Beeinträchtigung der [X.] führt vgl. [X.], Urteil vom 31.
Mai 2002 -
2 StR 73/02, [X.], 649, 650) erweist sich daher unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als eine das Leben gefähr-dende Behandlung. Der bereits eingetretenen Vollendung des Qualifikations-merkmals stand das im Ergebnis erfolgreiche Eingreifen des [X.] der Ne-benklägerin zu ihren Gunsten nicht entgegen.

[X.] Cirener

Radtke

Zeng

Meta

1 StR 112/13

10.04.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 1 StR 112/13 (REWIS RS 2013, 6846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6846

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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