Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.2012, Az. VI R 56/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 1438

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Gegenstand

Geldwerter Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket)


Leitsatz

1. Ein Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt .

2. Dieser geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem Erwerb der Jahresnetzkarten, zu .

3. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten .

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob monatliche Zahlungen, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Rahmen eines sog. [X.]programms an zwei Verkehrsbetriebe geleistet hat, unter die 44 [X.] des § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen.

2

Die Klägerin schloss mit dem [X.] --und der [X.]-- im September 2002 eine (sich ohne Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr verlängernde) Vereinbarung über die Ausgabe sog. [X.]. Danach können alle Mitarbeiter der Klägerin ein solches Ticket erwerben (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung). [X.]ei den [X.] handelt es sich um ermäßigte, auf den Namen der Mitarbeiter ausgestellte, nicht übertragbare Jahreskarten für das Verbundnetz des [X.]s bzw. der [X.] (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung).

3

Für alle Mitarbeiter mit Wohnort in bestimmten Postleitzahlbezirken, die mit den Tarifgebieten des [X.]s und der [X.] übereinstimmen (im [X.]: 5 547), entrichtet die Klägerin monatlich einen der Höhe nach bestimmten Grundbetrag (im [X.]: im Durchschnitt 6,135 € je Mitarbeiter) an die beiden Verkehrsbetriebe (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung).

4

Durch Zahlung des [X.] erhielt jeder Mitarbeiter der Klägerin das Recht, ein sog. [X.] als ermäßigte Jahreskarte zu erwerben (§ 2 Abs. 3 der Vereinbarung). Hierfür war von dem Mitarbeiter ein monatlicher Eigenanteil (§ 2 Abs. 4 der Vereinbarung) durch zwingend vorgeschriebenen Lastschrifteinzug (§ 2 Abs. 5 der Vereinbarung) an den [X.] bzw. die [X.] zu entrichten. Ausgabe und Zahlung der [X.] wurden über das [X.] abgewickelt. Nach Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Mitarbeiter, die ein [X.] bezogen, wurde der Eigenanteil für das [X.] vom Girokonto des Mitarbeiters monatlich abgebucht.

5

[X.]ei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der [X.] fest, dass die Klägerin im [X.] für 5 547 Mitarbeiter [X.] in Höhe von insgesamt 408.370 € (5 547 Mitarbeiter x 6,135 € x 12 Monate = 408.370 €) an die [X.] und [X.] entrichtet, aber nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hatte. Der [X.] beurteilte diese [X.]eträge als steuerbaren geldwerten Vorteil, der im Streitfall 73,62 € (12 x 6,135 €) je Arbeitnehmer betrage und nicht monatlich, sondern sofort und in vollem Umfang zugeflossen sei. Die monatliche 44 [X.] für Sachbezüge sei deshalb überschritten. Denn bei den von den einzelnen Arbeitnehmern erworbenen [X.] handele es sich ausnahmslos um Jahreskarten. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung solcher Karten fließe nach der Rechtsprechung des [X.]undesfinanzhofs ([X.]FH) insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung zu. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers erfolge aus Vereinfachungsgründen, weil gleiche [X.]erechnungsfehler bei einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gemacht worden seien.

6

Der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) folgte dem und erließ unter dem Datum 18. Dezember 2007 einen entsprechenden Haftungsbescheid.

7

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) mit den in Entscheidungen der [X.]e 2012, 180 veröffentlichten Gründen ab. Der angefochtene Haftungsbescheid sei rechtmäßig. Denn die den Arbeitnehmern der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, eine verbilligte Jahreskarte der Verkehrsbetriebe, die den öffentlichen Nahverkehr im Umland der Klägerin betreiben, zu erwerben, stelle einen geldwerten Vorteil dar. Hierüber bestehe zwischen den [X.]eteiligten zu Recht kein Streit. Auch über die Höhe des gesamten geldwerten Vorteils bestehe Übereinstimmung. Diesen habe der Prüfer nach dem von der Klägerin an die Verkehrsbetriebe entsprechend den Vereinbarungen über die Ausgabe von A-/[X.]-[X.] vom 16. bzw. 23. September 2002 im [X.] gezahlten Grundbetrag in Höhe von 408.370 € (5 547 Mitarbeiter x 12 Monate x 6,135 € = 408.370 €) angesetzt. Dies sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme vorliegend auch nicht die 44 [X.] gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, [X.] (1-4) der [X.] 2005 zur Anwendung. Denn der geldwerte Vorteil sei den Arbeitnehmern mit Aushändigung der Jahreskarte einmalig (sofort) für das gesamte Jahr und nicht monatlich zugeflossen. Der Umstand, dass die Arbeitnehmer die Gegenleistung für das [X.] bzw. die Klägerin die Zuschüsse monatlich an die Verkehrsbetriebe entrichteten, sei insoweit ohne [X.]elang.

8

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 11 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Das [X.] habe vorliegend die in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG geregelte 44 [X.] zu Unrecht nicht angewandt.

9

Sie beantragt,
das Urteil des [X.] Rheinland-Pfalz vom 30. August 2011  3 K 2579/09 und die Einspruchsentscheidung vom 4. November 2009 sowie den Haftungsbescheid wegen Lohnsteuer für das [X.] vom 18. Dezember 2007 insoweit abzuändern, als Zuwendungen für den Erwerb eines sog. [X.] in Höhe von 408.370 € lohnversteuert worden sind,
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorents[X.]heidung und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

1. Na[X.]h § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er na[X.]h § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Re[X.]hnung des Arbeitnehmers einzubehalten und na[X.]h § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

a) Zu den Einnahmen aus ni[X.]htselbständiger Arbeit gehören na[X.]h § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. [X.]ierzu zählen neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen au[X.]h andere "[X.]ezüge und Vorteile", die "für" eine [X.]es[X.]häftigung im öffentli[X.]hen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist glei[X.]hgültig, ob ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter wel[X.]her [X.]ezei[X.]hnung oder in wel[X.]her Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Dur[X.]hführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung).

b) Zu diesen Einnahmen zählen au[X.]h Sa[X.]hbezüge, wie sie in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgeführt sind "Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sa[X.]hbezüge". Ein Sa[X.]hbezug liegt au[X.]h vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspru[X.]h, eine Sa[X.]h- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt ([X.]F[X.]-Urteil vom 11. November 2010 VI R 41/10, [X.], 63, [X.] 2011, 389). Allerdings muss die Zuwendung einen wirkli[X.]hen Wert haben und darf ni[X.]ht bloß einen ideellen Vorteil darstellen (vgl. bereits [X.]F[X.]-Urteil vom 10. Juni 1966 [X.], [X.], 642, [X.]I 1966, 607). Ents[X.]heidend für die [X.]ejahung eines geldwerten Vorteils dur[X.]h den verbilligten oder unentgeltli[X.]hen Sa[X.]hbezug ist, dass ein objektiver [X.]etra[X.]hter aus der Si[X.]ht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven [X.]erei[X.]herung bejahen würde (vgl. [X.]F[X.]-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, [X.], 376, [X.] 2002, 230; vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, [X.] 2007, 1871, und vom 21. April 2010 [X.], [X.] 2010, 1436).

[X.]) Diese [X.]erei[X.]herung muss den Arbeitnehmern der Klägerin au[X.]h "für" ihre Arbeitsleistung gewährt worden sein. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung (z.[X.]. [X.]F[X.]-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, [X.], 364, [X.] 2001, 815; vom 22. März 1985 VI R 170/82, [X.], 544, [X.] 1985, 529; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, [X.], 70, [X.] 2009, 385; vom 30. Juli 2009 VI R 54/08, [X.] 2010, 30, und vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, [X.], 346, [X.] 2010, 1022) werden [X.]ezüge oder Vorteile für eine [X.]es[X.]häftigung gewährt, wenn sie dur[X.]h das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Erforderli[X.]h ist ni[X.]ht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung dur[X.]h das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf das Dienstverhältnis zufließen und si[X.]h als Ertrag der ni[X.]htselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zufließt (vgl. [X.] 70 des Lohnsteuer-[X.]andbu[X.]hs 2005 unter "Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff"; [X.]/ [X.], EStG, 31. Aufl., § 19 Rz 24, m.w.N.). Au[X.]h Preisvorteile und [X.], die Arbeitnehmer von [X.] erhalten, sind nur dann Lohn, wenn sie si[X.]h für den Arbeitnehmer als Fru[X.]ht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen ([X.]F[X.]-Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, [X.]F[X.]E 239, 270, [X.] 2013, 131).

d) [X.] ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirts[X.]haftli[X.]he Verfügungsma[X.]ht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (ständige Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]F[X.], zuletzt Urteile vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, [X.]F[X.]E 213, 381, [X.] 2006, 832; vom 14. Juni 2005 VIII R 47/03, [X.] 2005, 2181; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, [X.] 2002, 643; jeweils m.w.N.). Der Übergang der wirts[X.]haftli[X.]hen Verfügungsma[X.]ht ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den Umständen des Einzelfalls ([X.]F[X.]-Urteile vom 9. März 1990 VI R 48/87, [X.]F[X.]E 160, 447, [X.] 1990, 711, unter 2.d; vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, [X.]F[X.]E 135, 542, [X.] 1982, 469, unter [X.]). [X.]ei einer Sa[X.]hzuwendung ist der Zufluss eines geldwerten Vorteils zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Vorteil tatsä[X.]hli[X.]h in Anspru[X.]h genommen hat. Es kommt ni[X.]ht darauf an, ob er ihn an einen [X.] abtreten oder in Geld umsetzen kann ([X.]F[X.]-Urteil in [X.]F[X.]E 160, 447, [X.] 1990, 711, m.w.N.). Ist Gegenstand der Sa[X.]hzuwendung ein Re[X.]ht, (bei einem [X.]) eine (vergünstigte) Sa[X.]h- oder Dienstleistung zu beziehen, ist der Vorteil und damit der Arbeitslohn ni[X.]ht bereits mit Einräumung des [X.]ezugsre[X.]hts dur[X.]h den Arbeitgeber, sondern erst mit Ausübung des Re[X.]hts, d.h. der Inanspru[X.]hnahme der Sa[X.]h- oder Dienstleistung dur[X.]h den Arbeitnehmer zugeflossen (vgl. [X.]F[X.]-Urteil vom 20. November 2008 VI R 25/05, [X.]F[X.]E 223, 419, [X.] 2009, 382, m.w.N. zum [X.] von Arbeitslohn bei handelbaren Optionsre[X.]hten).

e) Na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sa[X.]hbezüge mit dem um übli[X.]he Preisna[X.]hlässe geminderten übli[X.]hen Endpreis am [X.] anzusetzen. Sie bleiben jedo[X.]h na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz, wenn die si[X.]h na[X.]h Anre[X.]hnung der vom Steuerpfli[X.]htigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € (ab 2004) im Kalendermonat ni[X.]ht übersteigen.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das [X.] das von der Klägerin ihren Arbeitnehmern eingeräumte Re[X.]ht, eine vergünstigte Jahresnetzkarte der Verkehrsbetriebe, die den öffentli[X.]hen Nahverkehr im Umland der Klägerin betreiben, zu erwerben, zutreffend als einen geldwerten Vorteil beurteilt (a), der den Arbeitnehmern der Klägerin für ihre Arbeitsleistung gewährt wurde (b). Es hat jedo[X.]h den darin innewohnenden Vorteil unzutreffend bewertet und deshalb die [X.]emessungsgrundlage der [X.] fehlerhaft bestimmt ([X.] und d).

a) Au[X.]h die [X.]eteiligten gehen zu Re[X.]ht davon aus, dass im Streitfall kein [X.]ar-, sondern Sa[X.]hlohn i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dadur[X.]h zugewendet worden ist, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern das Re[X.]ht zum [X.]ezug vergünstigter [X.] der [X.] und [X.] eingeräumt hat. Dur[X.]h die Zuwendung dieses [X.]ezugsre[X.]hts waren die Arbeitnehmer der Klägerin au[X.]h berei[X.]hert. Denn sie hatten für die Ans[X.]haffung von [X.] der [X.] und [X.] im Rahmen des Jobti[X.]ketprogramms einen geringeren als den Normalpreis zu entri[X.]hten.

b) Das Re[X.]ht zum [X.]ezug vergünstigter [X.] des A-Verkehrsverbunds und der [X.]-Gesells[X.]haft ([X.]ezugsre[X.]ht) ist den Arbeitnehmern der Klägerin na[X.]h den unangefo[X.]htenen und bindenden Feststellungen des [X.] au[X.]h aufgrund ihrer [X.]es[X.]häftigung gewährt worden und daher zu Re[X.]ht vom [X.] als Arbeitslohn beurteilt worden.

[X.]) Der streitgegenständli[X.]he geldwerte Vorteil ist den Arbeitnehmern der Klägerin mit Ausübung des [X.]ezugsre[X.]hts, also dem (einmaligen) Erwerb der [X.] sofort zugeflossen. Damit ist der Vorteil in ihr wirts[X.]haftli[X.]hes Eigentum gelangt. [X.]ei Arbeitnehmern der Klägerin, die das [X.]ezugsre[X.]ht ni[X.]ht ausgeübt und keine [X.] erworben haben, ist hingegen kein Zufluss zu verzei[X.]hnen. Denn allein das Einräumen von Ansprü[X.]hen vermag den Zufluss von Arbeitslohn no[X.]h ni[X.]ht zu bewirken ([X.]F[X.]-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, [X.]F[X.]E 209, 549, [X.] 2005, 766; VI R 10/03, [X.]F[X.]E 209, 559, [X.] 2005, 770; vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, [X.], 395, [X.] 2001, 689).

aa) Für den Zufluss des in dem [X.]ezugsre[X.]ht verkörperten geldwerten Vorteils ist unerhebli[X.]h, ob das Jobti[X.]ket(-Abonnement) von Arbeitnehmern oder Verkehrsbetrieben gekündigt werden kann. Denn der dur[X.]h den Arbeitgeber vermittelte Preisna[X.]hlass ist mit dem Erwerb des ermäßigten Jobti[X.]kets zugeflossen. Dieser tatsä[X.]hli[X.]he Vorgang wird dur[X.]h eine Kündigung und die damit einhergehende Rü[X.]kgewähr von Leistungen ni[X.]ht berührt. Au[X.]h der Umstand, ob die am Jobti[X.]ketprogramm teilnehmenden Arbeitnehmer ihren Eigenanteil an die Verkehrsbetriebe einmalig oder monatli[X.]h entri[X.]hten, ist für den Zufluss des arbeitgeberseitig gewährten Vorteils ohne [X.]elang. Denn für den Zufluss der Leistung ist unerhebli[X.]h, ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung s[X.]huldet und erbringt. Weiter ohne [X.]edeutung für den Zufluss des [X.]ezugsre[X.]hts sind die Einzelheiten der Zahlung, die der Arbeitgeber für den "Erwerb" des an seine Arbeitnehmer vermittelten Vorteils aufzuwenden hat. Au[X.]h hier können etwa --wie im [X.] monatli[X.]he Zahlungen an den vorteilsgewährenden [X.] keinen anteiligen monatli[X.]hen Zufluss des [X.]ezugsre[X.]hts bewirken. Denn der Vorteil aus diesem Re[X.]ht ist den Arbeitnehmern im Streitfall mit Ausübung des Re[X.]hts sofort und ni[X.]ht aufgrund arbeitgeberseitiger Zahlungen an einen [X.] zugeflossen.

bb) Damit ist im Streitfall s[X.]hließli[X.]h für die Frage des Zuflusses au[X.]h bedeutungslos, ob das Re[X.]ht der Arbeitnehmer zum Erwerb des Jobti[X.]kets ausdrü[X.]kli[X.]h von der Zahlung des monatli[X.]hen [X.] dur[X.]h den Arbeitgeber abhängt. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennt die Klägerin, dass weder die [X.]edingung, unter der das [X.]ezugsre[X.]ht steht, no[X.]h der Umstand der monatli[X.]hen Zahlung des [X.] dur[X.]h die Klägerin vom bezugsbere[X.]htigten Arbeitnehmer verlangt, das [X.]ezugsre[X.]ht jeden Monat --etwa dur[X.]h den Erwerb einer Monatskarte-- neu auszuüben. Ähnli[X.]h wie Sperr- und [X.]altefristen beim Erwerb von Aktien ([X.]F[X.]-Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 37/09, [X.]F[X.]E 234, 187, [X.] 2011, 923) stehen [X.]edingung und Zahlungsmodalitäten dem Zufluss im vorgenannten Sinne ni[X.]ht entgegen.

d) Auf den Zeitpunkt des Zuflusses ist der Vorteil aus der Verwertung des [X.]ezugsre[X.]hts zu bewerten (§ 11 Abs. 1 EStG). Na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen, die ni[X.]ht in Geld bestehen, mit den um übli[X.]he Preisna[X.]hlässe geminderten übli[X.]hen Endpreisen am [X.] anzusetzen. Deshalb besteht der geldwerte Vorteil im Streitfall ni[X.]ht bereits in der Differenz zwis[X.]hen dem übli[X.]hen Endpreis (Verkaufspreis) einer mit den von den Arbeitnehmern bezogenen verglei[X.]hbaren Jahreskarte am [X.] und den diesbezügli[X.]hen Aufwendungen der Arbeitnehmer. [X.]iervon sind vielmehr no[X.]h die übli[X.]hen Preisna[X.]hlässe, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Jobti[X.]ketprogramms den Arbeitnehmern gewährt, und damit in der Regel der über Zuzahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsbetrieb hinausgehende Na[X.]hlass auf den übli[X.]hen Endpreis vorteilsmindernd zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

3. Die Vorents[X.]heidung beruht teilweise auf einer anderen Re[X.]htsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sa[X.]he ist jedo[X.]h ni[X.]ht spru[X.]hreif. Denn das [X.] hat zur Frage der [X.]ewertung des Vorteils aus der Ausübung des [X.]ezugsre[X.]hts keine Feststellungen getroffen, da es der Auffassung des [X.] gefolgt ist, die Zahlungen der Klägerin an die [X.] und [X.] führten zu entspre[X.]henden geldwerten Vorteilen bei den Arbeitnehmern der Klägerin. Diese Vorteile bemessen si[X.]h jedo[X.]h unabhängig von den Aufwendungen des Arbeitgebers allein na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Das [X.] wird daher im zweiten Re[X.]htsgang zu prüfen haben, in wel[X.]hem Umfang der dem vorliegenden Jobti[X.]ketprogramm innewohnende Vorteil, d.h. der Na[X.]hlass auf den Normalpreis einer entspre[X.]henden Jahresnetzkarte, den teilnehmenden Arbeitnehmern dur[X.]h den Arbeitgeber vermittelt worden ist. Dazu ist festzustellen, ob und gegebenenfalls in wel[X.]her [X.]öhe si[X.]h der Na[X.]hlass auf den Normalpreis im Streitfall als ni[X.]htsteuerbarer "Mengenrabatt" der Verkehrsbetriebe, mithin als übli[X.]her Preisna[X.]hlass i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, darstellt.

Meta

VI R 56/11

14.11.2012

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 30. August 2011, Az: 3 K 2579/09, Urteil

§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 41a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 38 Abs 3 S 1 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 11 Abs 1 EStG 2002, § 8 Abs 2 EStG 2002, § 2 Abs 1 S 2 LStDV 1990

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.2012, Az. VI R 56/11 (REWIS RS 2012, 1438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1438

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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