Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. NotZ 12/08

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2009, 3982

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[X.] [X.] Verkündet am: 20. April 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. April 2009 durch [X.] und die Richter [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem [X.] vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des [X.]: 50.000 • Gründe: [X.] Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Nach [X.] anderweitiger Zulassung wurde er bei dem [X.]und dem [X.]als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Urkunde vom wurde er zum Notar in [X.]bestellt. 1 - 3 - Mit Bescheid vom eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.], dass er ihn seines Amtes als Notar entheben werde, weil er in [X.] geraten sei, zumindest aber seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Das [X.] stellte durch Beschluss vom 24. September 2007 ([X.]) fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] vorliegen; der Beschluss wurde rechtskräftig. 2 Aus den vorgenannten Gründen enthob der Antragsgegner durch [X.]den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] endgültig seines Amtes als Notar. 3 Diesen Bescheid hat der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Das [X.] hat den Antrag zurückge-wiesen. Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Amtsenthebung. 4 I[X.] Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige [X.] Beschwerde bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Denn der Bescheid des Antragsgegners vom ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.]). 5 - 4 - 1. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des [X.] gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] stehen die dort zu den Aufhebungsgründen getroffe-nen Feststellungen im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der end-gültigen Amtsenthebung des Notars nicht mehr zur Überprüfung (vgl. [X.], 230, 232). Eine spätere Änderung der Sachlage ist nach der bishe-rigen Rechtsprechung des Senats nur beachtlich, wenn nach Abschluss des [X.], aber vor der Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die endgültige Amtsenthebung Umstände eintreten, die eine abweichende Beurteilung der Amtsenthebungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 [X.] gebieten; Umstände, die sich erst nach dem Ausspruch der Amtsenthebung durch die Landesjustizverwaltung ergeben, sind dagegen unbeachtlich (vgl. [X.] aaO S. 233 ff). Inwieweit der Senat an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf den Beschluss des [X.] vom 31. August 2005 (NJW 2005, 3057) festhalten kann, braucht hier nicht entschieden zu werden (offen gelassen schon in Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - [X.] 31/06 - NJW 2007, 1289). Denn im Fall des Antragstellers bestehen nach wie vor [X.] Anhaltspunkte, die auf eine beachtliche Änderung der Verhältnisse zu seinen Gunsten hindeuten könnten. Sein Vorbringen insbesondere im [X.] ist nicht geeignet, die im [X.] getroffenen, die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] tragenden Feststellun-gen in Frage zu stellen. 6 2. Das [X.] hat seine Annahme, dass sich bei dem [X.] bis in die jüngste Zeit weder die Vermögensverhältnisse noch die Art der Wirtschaftsführung gebessert hätten, auf die folgenden gegen den Antragsteller eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gestützt: 7 - 5 - - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] (13 M 816/07) vom 1. November 2007 - [X.] und Zahlungsklage der Vermieter gegen den Notar vom 19. November 2007 ([X.]) - von dem Finanzamt

eingeleitetes Insolvenzantragsver-fahren (Beschluss des [X.]vom 20. November 2007 Œ 73 IN 135/07) - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 20. Februar 2008 (13 M 120/08) - Beschluss des [X.] vom 21. April 2008 (11 K 14/08) über die Anordnung der Zwangsversteigerung des in dem Grundbuch eingetragenen Grundstücks des Notars. Die sofortige Beschwerde stellt diesen Sachverhalt nicht in Frage. Sie macht geltend, die festgestellten Vollstreckungsmaßnahmen seien zu [X.]. Dem ist indes nicht zu folgen. 8 a) Der am 1. November 2007 ergangene Pfändungs- und Überweisungs-beschluss über eine Hauptforderung in Höhe von 351,54 • belegt, dass die [X.] und Vermögensverhältnisse des Antragstellers auch nach dem [X.] des [X.] vor dem [X.] am 24. September 2007 so schlecht waren, dass er selbst Kleinbeträge nicht pünktlich zahlen konnte. Dieser Schlussfolgerung steht der Einwand der sofortigen Beschwerde, ein "Versehen" habe zu dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geführt, nicht entgegen. Das Vorbringen ist ohne Substanz. Konkrete, außerhalb der Vermögens- und Einkommensverhältnisse liegende Umstände, die den [X.] gehindert hätten, die Forderung bei Fälligkeit zu befriedigen, sind nicht dargetan. 9 - 6 - b) Der Fortbestand der die Interessen der Rechtsuchenden gefährden-den Vermögens- und Einkommenssituation ergibt sich weiter aus der von den Vermietern gegen den Antragsteller erhobenen [X.] und Zah-lungsklage vom

. Zwar endete der Rechtsstreit mit einem Vergleich; der Antragsteller musste die Wohnung bis zum 30. Juni 2008 räumen und verpflichtete sich, die Hälfte des [X.] (= 1.215 •) zu zahlen. Mit dem [X.] ist aber davon auszugehen, dass der Antragsteller bis heute außerstande gewesen ist, die Vergleichssumme zu entrichten. Denn die sofortige Beschwerde macht nur geltend: 10 "Dieses Räumungsverfahren lässt nun wirklich keinerlei Schluss auf eine angespannte Finanzsituation zu. Ob der Vergleich durch Zahlung erfüllt wurde, wurde seitens des Senats überhaupt nicht angesprochen. Gleichwohl wird der Einfachheit halber Nichtzah-lung unterstellt." Der Antragsteller behauptet nicht, dass er den Vergleich erfüllt habe. Er legt auch keine Quittung vor. Aus der Mitteilung des [X.]in

vom 5. Februar 2009 ergibt sich, dass die Vermieter

am 23. Juli 2008 die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bean-tragen mussten. Auf ihr Ersuchen hin erging am 30. September 2008 Haftbefehl gegen den Antragsteller (11 M 9732/08 [X.]). Am 6. Oktober 2008 mussten sie einen weiteren Vollstreckungsauftrag erteilen (vgl. die vorgenannte Mitteilung des [X.]). 11 - 7 - c) Dass die Enthebungsgründe nicht weggefallen sind, wird ferner [X.] indiziert, dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag des Finanzamts am 20. November 2007 die vorläufige Verwaltung über das Vermögen des Antragstellers anordnete. Zwar hat sich dieses Verfahren auf-grund einer Erklärung des Finanzamts inzwischen erledigt. Ursache für die Er-ledigung war jedoch nicht, dass der Antragsteller die Steuerforderung ausgegli-chen hätte; dazu war er nicht in der Lage. Der Fortgang des Insolvenzverfah-rens konnte nur dadurch abgewandt werden, dass sich ein Dritter für den [X.] verbürgte. 12 Mittlerweile sind neue - nicht von der Bürgschaft gedeckte - Steuerrück-stände in Höhe von insgesamt 28.801,46 • aufgelaufen. Von dem Finanzamt

ausgebrachte [X.] blieben erfolglos. Am 9. Dezember 2008 beantragte das Finanzamt bei dem Amtsgericht , über das Vermögen des Antragsteller das Insolvenzverfahren zu eröffnen (siehe auch die Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 29. Oktober 2008 und 13. Januar 2009). 13 d) Der Antragsteller schuldete der [X.] aus einem gerichtlichen Vergleich und einem Kostenfestsetzungsbe-schluss (noch) insgesamt 5.050,28 • nebst Zinsen. Weil der Antragsteller die vereinbarten Raten nicht einhielt, erwirkte [X.] bei dem [X.]einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. Februar 2008. Dazu trägt die sofortige Beschwerde vor, der Antragsteller habe, nach-dem ein Wechsel der Zuständigkeit auf Seiten von [X.] stattgefun-den habe, nicht rechtzeitig eine Modifizierung der im Vergleich getroffenen [X.] erreichen können. Der Antragsteller hatte also nicht die [X.], den Vergleich wie verabredet zu erfüllen; er war auf ein (zusätzliches) [X.] - 8 - gegenkommen von [X.] angewiesen (und konnte es nach eigenen Angaben in Form einer neuen Ratenvereinbarung im Rahmen des Voll-streckungsverfahrens erreichen). Die Forderung ist nämlich, weil die von [X.] betriebene Kontenpfändung fruchtlos blieb, weiterhin offen. [X.] (inzwischen ) erteilte am 24. Juli und 23. Oktober 2008 Vollstreckungsauftrag und beantragte am 24. Juli 2008 zu-sätzlich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Schließlich erging auf Ersuchen dieser Gläubigerin am 14. Oktober 2008 gegen den Antragsteller Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (11 M 9818/08 [X.]). e) Auf Antrag der [X.]ordnete das [X.]am 21. April 2008 die Zwangsversteigerung des im [X.] des Antragstellers stehenden Hausgrundstücks (Grundbuch

) an. Es ging um [X.] in Höhe von 194.290,91 • zuzüglich Zinsen und Kosten. Wohl wegen dieser Darlehensforde-rung hat die [X.] am 3. November 2008 bei dem [X.]den Erlass eines Mahnbescheids über ca. 75.000 • beantragt; die Sache ist inzwischen an das [X.]abgegeben (vgl. Schreiben des Präsidenten des [X.]vom 6. Februar 2009). Die sofortige Beschwerde trägt vor, der Antragsteller [X.] eine Umschuldung. Sie nennt - modellhaft - mögliche Zins- und Tilgungsraten, die der Antragsteller angeblich aufbringen könnte. Belegt ist insoweit nichts. Eine aktuelle, von dem Steuerberater des Antragstellers gefertigte Vermögensübersicht hat die [X.] Beschwerde angekündigt, aber trotz eines Hinweises in der Beschwerdeer-widerung des Antragsgegners nicht vorgelegt. 15 - 9 - f) Die weiterhin desolate Vermögenssituation wird durch die folgenden, nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2008 ein-getretenen, von dem [X.]und dem Präsidenten des [X.] mitgeteilten Umstände belegt: 16 (1) Die

Bank AG ersuchte am 24. November 2008 wegen einer titulierten Forderung gegen den Antragsteller über 283,28 • um Zwangsvollstreckung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Auf Antrag der Bank erging am 20. Februar 2009 Haftbefehl gegen den Antragsteller. 17 (2) Wegen einer titulierten Forderung der Versicherungen über 216,77 • versuchte [X.]

am 15. Dezember 2008 bei dem Antragsteller ohne Erfolg zu pfänden. Am 29. Januar 2009 erging auf [X.] der Gläubigerin Haftbefehl gegen den Antragsteller. 18 (3) Wegen einer titulierten Forderung der Deutschland GmbH über 369,73 • versuchte [X.]

am 15. Dezember 2008 bei dem Antragsteller ohne Erfolg zu pfänden. Am 29. Januar 2009 erging auf Antrag der Gläubigerin Haftbefehl gegen den Antragsteller. 19 (4) Auf Ersuchen der Verlag GmbH Co. KG erging am 18. Dezember 2008 gegen den Antragsteller Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Verlag erteilte ferner Vollstreckungsauftrag wegen einer titulierten Forderung von 217,60 • am [X.] 2009. 20 - 10 - (5) Der Antragsteller bezahlte ihm von der

GmbH geliefertes Installationsmaterial nicht. Die

GmbH reichte am 30. Dezember 2008 gegen ihn Klage auf Zahlung von 3.683,94 • nebst Zinsen ein (5 C 479/08 [X.] ). 21 (6) Die Versicherungen [X.] am 13. Januar 2009 die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung über 734,55 •. 22 (7) Wegen einer titulierten Forderung über 6.135,04 • beantragte die [X.]am 28. Januar 2009 die Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung. 22 (8) Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 4. März 2009 gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 [X.] einen vorläufigen Insolvenzverwal-ter bestellt und durch Beschluss vom 14. April 2009 (73 IN 148/08) das Insol-venzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. 24 In der Gesamtschau kann nur eine weitere - deutliche - Verschlechterung der Vermögens- und Einkommenslage des Antragstellers festgestellt werden; es kommt hinzu, dass nunmehr auch die Vermutungswirkung des § 50 25 - 11 - Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 [X.] greift. Insgesamt ist die endgültige Amtsenthe-bung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] weiterhin geboten. [X.] [X.] [X.][X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.06.2008 - Not 17/07 -

Meta

NotZ 12/08

20.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. NotZ 12/08 (REWIS RS 2009, 3982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3982

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