Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2011, Az. V ZR 154/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5177

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
154/10
Verkündet am:

1. Juli 2011

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 27. Mai
2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter Dr.
Lemke und Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann und den Richter Dr.
Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2.
Zivilkammer des [X.] von 29. Juni 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die
Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, die Beklagten be-wohnen als Mieter ein Haus auf dem benachbarten Grundstück. Das Grundstück der Klägerin ist mit dem öffentlichen Straßenraum durch einen an dem Grundstück der Beklagten vorbeiführenden, ca.
3,5
m breiten und ca. 28 m langen, öffentlich gewidmeten Stichweg mit dem übrigen Straßennetz verbunden. Der Eingang des von den Beklagten bewohnten Hauses befindet sich an der Seite des [X.], während die Garagen mit einer an der an-1
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deren Seite des Grundstücks vorbeiführenden öffentlichen Straße verbunden sind. Die Beklagten stellen -
wie auch andere Personen
-
zum Be-
und Entladen zeitweise Fahrzeuge auf dem Stichweg ab.
Die Klägerin, die behauptet, dass es in der Vergangenheit zu zahlreichen Behinderungen der Zufahrt zu ihrem Grundstück gekommen sei, weil die Beklagten, deren [X.] und Besucher ihre Fahrzeuge auf dem Stichweg ge-parkt hätten, hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Zugang oder die Zufahrt zu ihrem Grundstück
durch verkehrswidriges Parken (Verlassen des Fahrzeuges oder längeres Halten als 3 Minuten) zu behindern oder durch Fahrzeuge Dritter, die ihren Besitz aufsuchen, behindern zu lassen.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung zu, ein Fahrzeug auf dem Stichweg unter Verstoß gegen das Parkverbot vor [X.] (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) abzustellen. Zwar sei diese Vorschrift ein den Schutz des Anliegers an einer unbehinderten
Zu-
und Abfahrt bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.]. Die Regelung des § 12 Abs. 2 [X.], wonach der parke, der mehr als drei Minuten halte, gelte jedoch nicht im Privatrecht. Dem Grundstücks-eigentümer könne es nämlich egal sein, wie lange ein Fahrzeug vor seinem Grundstück stehe, solange nur sein Grundstück jederzeit betreten oder ver-2
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lassen werden könne. Es komme im Wesentlichen darauf an, dass die Einfahrt schnell geräumt werde, wenn der Eigentümer oder berechtigte Nutzer sein Grundstück betreten oder verlassen möchten. Kleinere Beeinträchtigungen bei der Zu-
und Abfahrt müsse der Grundstückseigentümer hinnehmen.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin [X.] konkreter Zufahrtsbehinderungen nicht zu. Bei den meisten der von ihr vorgetragenen Vorfälle habe weder sie noch ihr [X.] das Grundstück ver-lassen
wollen. Soweit sie einen Vorfall aus dem [X.] schildere, in dem der Neffe der Beklagten die Zufahrt behindert habe, sei dessen Verhalten den Beklagten nicht zuzurechnen.
Soweit die Klägerin zwei Fälle im Mai und Juli 2009 schildere, bei denen sie rückwärts aus der Stichstraße habe herausfahren müssen, weil der Beklagte zu 2 sich geweigert habe, vor der Beendigung des Abladevorgangs die Zufahrt freizugeben, habe sie nicht vorgetragen, dass das Halten länger als drei Minuten gedauert habe.
II.
Das hält rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht ist -
ohne eine Anspruchsgrundlage zu nennen
-
zutreffend davon ausgegangen, dass ein Grundstückseigentümer grundsätzlich von demjenigen, der die Einfahrt seines Grundstücks durch ein vor dieser abgestelltes Fahrzeug blockiert, dessen Entfernung und -
wenn weitere Beeinträchtigung dieser Art zu besorgen sind
-
Unterlassung verlangen kann.
a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §
1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Der Eigentümer kann Behinderungen des Zugangs zu seinem Grundstück auf einem öffentlichen Weg in entsprechender Anwendung 5
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von §
1004 Abs. 1 [X.] abwehren (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1960 -
V
ZR 89/59, [X.], 1276, 1278; vom 12. März 1998 -
V
ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2059 und vom 7. April 2000 -
V
ZR 39/99, [X.], 200, 203
-
std. Rspr.). Solche Zufahrtsbeschränkungen hindern den Eigentümer an der ungestörten Ausübung des Besitzes an seinem Grundstück (RGRK/Pikart, [X.], 12. Aufl., § 1004 Rn. 24; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
1004 Rn.
47; [X.]/[X.], [X.] [2006], §
1004 Rn. 33, 48).
Dem Abwehranspruch aus dem Eigentum nach § 1004 Abs. 1 [X.] steht nicht entgegen, dass das [X.] des Grundstückseigentümers (§§
903, 905 [X.]) sich nicht auf das benachbarte öffentliche [X.] erstreckt, von dem aus die Zufahrt auf sein Grundstück blockiert wird. [X.] kann der Eigentümer unabhängig davon ab-wehren, ob sie auf dem öffentlichen Straßenraum oder auf seinem Grundstück stattfinden (vgl. Senat, Urteile vom 12. März 1998 -
V
ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2059 und vom 7. April 2000 -
V
ZR 39/99, [X.], 200, 203). Das Recht eines Grundstückseigentümers, der als Straßenanlieger in besonderem Maß auf die Nutzung
der sein Grundstück erschließenden Straße angewiesen ist, auf Teilnahme an dem Gemeingebrauch an dem [X.] gehört zu den durch §
903 [X.] garantierten Nutzungsbefugnissen ([X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
1004 Rn.
47; [X.]/[X.], [X.] [2006], §
1004 Rn.
48).
b) Da sich der Abwehranspruch unmittelbar aus der Störung des [X.] der Klägerin ergibt, kommt es auf die von dem Berufungsgericht als Grund für die Zulassung der Revision genannte, im Übrigen nicht streitige, sondern allgemein bejahte Frage nicht an, ob die Vorschrift über das [X.] vor [X.] (§
12 Abs.
3 Nr.
3 [X.]) ein den Schutz eines bestimmten Personenkreises (Grundstückseigentümer, Mieter und von diesen zur Einfahrt berechtigte Personen) bezweckendes Gesetz im Sinne des 10
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§ 823 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], [X.], 1145 ([X.]); [X.], NJW 1978, 274; LG [X.]en I, [X.], 2288, 2289; Berr/Schäpe, [X.], 2. Auflage, [X.] [X.] Rn. 183; [X.], NJW 1992, 945, 946).
Das Eigentum am Grundstück der Klägerin wird nämlich durch die Behinderung des Zugangs und nicht durch den Verstoß gegen das Straßen-verkehrsrecht beeinträchtigt. Der mit der Klage verfolgte
Unterlassungs-anspruch nach §
1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist nicht deswegen begründet, weil das Halten auf der Stichstraße -
auch zum Be-
und Entladen
-
dann, wenn der Fahrer das Fahrzeug verlässt oder es länger als drei Minuten dauert, nach § 12 Abs. 2 [X.] als Parken gilt (vgl. [X.],
Beschluss vom 3.
Oktober 1978 -
4
StR 263/78, [X.]St 28, 143, 145), das vor einer Grundstücksausfahrt nach §
12 Abs.
3 Nr.
3 [X.] verboten ist.
2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass das Eigentum der Klägerin an dem Grundstück nur dann beeinträchtigt ist, wenn jemand, der das Grundstück der Klägerin mit einem Fahrzeug verlassen oder erreichen will, dies wegen eines auf dem Stichweg stehenden Fahrzeugs nicht kann. Eine von der Klägerin abzuwehrende Eigentumsstörung
ist nur dann gegeben, wenn sie oder
berechtigte Nutzer ihres Grundstücks an der Zu-
oder Abfahrt dadurch tatsächlich behindert werden.
Zwar ist grundsätzlich jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 [X.]) widersprechende Zustand eine nach §
1004 Abs. 1 [X.] abzuwehrende Eigentumsbeeinträchtigung (Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 -
V
ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367 mwN), so dass alle sich ohne Einverständnis des [X.] auf seinem Grundstück befindenden fremden Gegenstände -
wie dort abgestellte Fahrzeuge
-
sein Eigentumsrecht beeinträchtigen (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 1990 -
[X.]
ZR 81/88, [X.]Z 110, 313, 315 und Senatsurteil vom 12
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4.
Februar 2005 -
V
ZR 142/04, aaO). An einem öffentlichen [X.] steht dem Grundstückseigentümer ein solches umfassendes [X.] jedoch auch dann nicht zu, wenn er als Anlieger auf dessen Nutzung durch Teilhabe am Gemeingebrauch besonders angewiesen ist.
Der aus dem Eigentum an ihrem Grundstück fließende Anspruch der Klägerin in Bezug auf die Nutzung der öffentlichen Straße beschränkt sich
darauf, dass ihr, den Mietern und anderen berechtigten Benutzern ihres [X.] die Zufahrt gewährt werden muss. Wird die Ausübung dieses Rechts nicht berührt, weil während des Parkvorgangs niemand vom und auf das Grundstück der Klägerin fahren will, fehlt es an einer nach §
1004 Abs.
1 [X.] abzuwehrenden Eigentumsbeeinträchtigung.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch eine Pflicht der Klägerin bejaht, nicht wesentliche, kurzfristige Beeinträchtigungen der Zufahrt für Be-
und Entladegeschäfte vor dem Grundstück der Beklagten zu dulden. Dass die Klägerin solche geringfügigen Beeinträchtigungen hinzunehmen hat, folgt aus der aus dem Zusammenleben der Parteien als Nachbarn [X.] Pflicht zu einer gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme, die in Ausnahmefällen dazu führen kann, dass die Ausübung der aus dem Eigentum fließenden Rechte ganz oder teilweise unzulässig wird (Senatsurteile vom 9.
Juli 1958 -
V
ZR 202/57, [X.]Z 28, 110, 114; vom 22. Februar 1991 -
V
ZR 308/89, [X.]Z 113, 384, 389 und vom 6. Juli 2001 -
V
ZR 246/00, [X.]Z 148, 261, 268).
a) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, da die Beklagten -
wie die Klägerin
-
Anlieger derselben öffentlichen Straße sind und deswegen auf die Nutzung der Straße zur Anbindung des Grundstücks an das übrige Straßennetz für Zwecke des Be-
und Entladens angewiesen sind. Einer
nach Art und Umfang begrenzten Duldungspflicht der Klägerin gegenüber Parkvorgängen der 15
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Beklagten auf der Stichstraße steht nicht entgegen, dass das benachbarte Grundstück auf der gegenüberliegenden Seite noch über eine andere Zufahrt zur Straße verfügt, über die die Beklagten, wenn auch auf einem längeren Weg,
ebenfalls in das von ihnen bewohnte Haus gelangen können. Entscheidend ist, dass die Klägerin
in ihrem Zugangsrecht durch ein kurzfristiges Parken bei [X.] nur unwesentlich behindert wird, den Beklagten jedoch die Nutzung des von ihnen bewohnten Hauses wesentlich erschwert würde, wenn sie auch schwere Gegenstände nicht
unter Benutzung des [X.] in unmittelbarer Nähe des [X.] abladen dürften.
b) Welche Zugangsbeeinträchtigungen die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der
nachbarschaftlichen Rücksichtnahme hinzunehmen verpflichtet ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, für die sich keine allgemeinen, für alle Fälle passenden Regeln aufstellen lassen. Grundsätzlich gilt, dass die Beklagten die Ausfahrt eines Fahrzeugs von dem Grundstück der Klägerin nicht hindern dürfen und auch sonst bei objektiv erkennbarer Eilbedürftigkeit sofort den Weg -
auch unter Unterbrechung eines Ladegeschäfts
-
räumen müssen. In anderen Fällen kann die Klägerin ver-pflichtet sein, sich bis zu einer baldigen Beendigung eines Ladevorgangs eine kurze Zeit zu gedulden.

4. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft den Unterlassungsanspruch deshalb verneint, weil die Klägerin keinen Vorfall vorge-tragen habe, in der die Beklagten den Stichweg in einem von der Klägerin nicht zu duldenden Umfang blockiert hätten.
a) Richtig ist zwar, dass der Unterlassungsanspruch nach §
1004 Abs.
1 Satz
2 [X.] voraussetzt, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Sollte es in der Vergangenheit zu Zugangsbeeinträchtigungen gekommen sein, welche die Klägerin auch unter Berücksichtigung der
sich aus dem 18
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nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Rücksichtnahmepflicht
nicht hätte hinnehmen müssen, wäre daraus eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet (vgl. Senat, Urteile vom 30. Oktober 1998 -
V
ZR 64/98, [X.]Z 140, 1, 10 und vom 12. Dezember 2003 -
V
ZR 98/93, [X.], 1035, 1036).
b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft bei einigen der von der Klägerin geschilderten
[X.] eine Eigentumsbe-einträchtigung mit der Begründung verneint, es sei nicht vorgetragen worden, dass die Beeinträchtigung länger als drei Minuten gedauert habe. Dieser Rückgriff auf die Definition des Parkens in §
12 Abs.
2 [X.] ist verfehlt, weil -
wie ausgeführt (oben 3 b)
-
eine auch weniger als drei Minuten dauernde Blockade der Zufahrt eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin sein kann, wenn die Klägerin in erkennbarer Eile war oder ihr ein kurzfristiges Abstellen des Fahrzeugs an anderer Stelle nicht möglich
oder wegen zu großer Entfernung nicht zumutbar gewesen sein sollte.
Da das Berufungsgericht dem streitigen und unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin unter rechtsfehlerhafter Heranziehung einer für die Feststellung einer Eigentumsbeeinträchtigung nicht einschlägigen Vorschrift des Straßenverkehrsrechts nicht nachgegangen ist, ist das Berufungsurteil
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insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2010 -
2 C 1882/09 -

LG [X.]en II, Entscheidung vom 29.06.2010 -
2 S 1493/10 -

Meta

V ZR 154/10

01.07.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2011, Az. V ZR 154/10 (REWIS RS 2011, 5177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5177

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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