Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. XI ZR 169/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1061

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

25.
November 2014

Weber,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
Bei
Inhaberschuldverschreibungen mit 100%igem Kapitalschutz oder mit beding-tem Kapitalschutz bezogen auf das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte oder Barrierepuffer stellt ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin, verbunden mit dem Risiko eines teilweisen oder völligen Kapital-verlustes, eine für die Anlageentscheidung eines an Zertifikaten mit Kapitalschutz interessierten Anlegers wesentliche Anleihebedingung dar, über die ein solcher Kunde durch die ihn beratende Bank ungefragt aufzuklären ist.
[X.], Urteil vom 25. November 2014 -
XI [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.
November 2014
durch [X.]
Joeres als Vorsitzenden und [X.]
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias sowie die Richterin Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] und die [X.] des [X.] gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 11.
April 2013 werden [X.]. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 17% und die Beklagte 83%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der minderjährige Kläger verlangt von der beklagten [X.] im Zusammenhang mit dem Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen.
Die Eltern
des im Jahr 2002 geborenen [X.] eröffneten im selben Jahr für den Kläger bei der Rechtsvorgängerin der [X.] (nachfolgend: [X.]) ein Wertpapierdepot, wobei sie sich wechselseitig das alleinige [X.] einräumten. Die Mutter des [X.] erwarb im Mai 2008 auf [X.] eines Mitarbeiters der [X.] (nachfolgend: Berater) für den Kläger "[X.] Aktien Kupon Anleihen auf sechs [X.] Werte" zum Kurswert von insgesamt 33.099

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[X.] Treasury Co. B.V. (nachfolgend: Emittentin), deren Verbind-lichkeiten die [X.] [X.] Holdings Inc. garantierte (nachfolgend: [X.]). In zwei Kurzinformationen über die Zertifikate heißt es u.a. "100% Kapitalschutz am Laufzeitende" bzw. "Kapitalschutz bzw. Rückzah-lung: 100% des Emissionspreises ([X.] 1.000,00)". Die Zertifikate hatten eine Laufzeit von sechs Jahren bis zum 23.
Mai 2014 und waren auf die Aktienkurse von sechs [X.]-Unternehmen als Basiswerte (Underlyings) bezogen. Nach den Anleihebedingungen sollten Anleger an sechs jährlichen [X.] bis zu einem Kursrückgang der Basiswerte um 50% Kuponzahlungen in Höhe von 8,25% erhalten. Bei Berührung dieser
Barriere durch einen der Basiswerte sollte die Kuponzahlung für die jeweilige Beobachtungsperiode entfallen. [X.] sollten jedoch in den nachfolgenden [X.] nachgezahlt werden, wenn keiner der Basiswerte die 50%-Barriere berührte.
Den Zertifikaten
lagen die Endgültigen Bedingungen der Emittentin vom 20.
Mai 2008 zum Basisprospekt vom 28.
August 2007 zu Grunde. Weder der Basisprospekt noch die Endgültigen Bedingungen einschließlich der darin ent-haltenen Konsolidierten
Bedingungen wurden der Mutter des [X.] ausge-händigt. Im Basisprospekt vom 28.
August 2007 heißt es unter der Überschrift "Zusammenfassung der Risikofaktoren" unter anderem:
"Sollte einer oder sollten mehrere der unten beschriebenen Umstände eintreten,
könn-te es zu wesentlichen und nachhaltigen Kursrückgängen der Schuldverschreibung oder im Extremfall zu einem Totalverlust der Zinsen und des vom Anleger eingesetz-ten Kapitals kommen."
An anderer Stelle enthält der Basisprospekt folgende Hinweise:
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4
-
"Die
vorzeitige Rückzahlung der Schuldverschreibungen kann dazu führen, dass [X.] Abweichungen gegenüber der erwarteten Rendite eintreten und das eingesetz-te Kapital zum Teil oder vollständig verloren ist.

Schuldverschreibungen können aus Steuergründen, nach Eintritt eines Kündigungs-grundes oder eines anderen in den Endgültigen Bedingungen festgelegten zusätzli-chen [X.] vorzeitig zurückgezahlt werden. Die Endgültigen Bedin-gungen können vorsehen, [dass] der in diesem Zusammenhang zu zahlende vorzeiti-ge Rückzahlungsbetrag der marktgerechte Wert der Schuldverschreibungen ist, der angepasst wurde, um etwaigen angemessenen Aufwendungen und Kosten bei der Auflösung von damit in Zusammenhang stehende[n] Absicherungs-
und Finanzie-rungsvereinbarungen der Emittentin [Rechnung zu tragen]."
In den Endgültigen Bedingungen vom 20.
Mai 2008 zum Basisprospekt vom 28.
August 2007 heißt es unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung der Schuldverschreibungen":
"Gemäß den Konsolidierten Bedingungen kann die Emittentin die [X.] (unter anderem aus steuerlichen Gründen gemäß §
6(I) der Konsolidierten Bedingungen oder als mögliche, durch die [X.] bestimmte Folge eines Fusionsereignisses, Übernahmeangebots, Delistings, einer Verstaatlichung oder In-solvenz gemäß §
4(f) der Konsolidierten Bedingungen) vor dem Endfälligkeitstag zu-

Der in einem solchen Fall fällige Vorzeitige Rückzahlungsbetrag (wie in §
[X.]) defi-niert) wird von der [X.] nach deren billigem Ermessen in [X.] vernünftiger Weise als der zu diesem Zeitpunkt marktgerechte Wert der Schuldverschreibungen festgestellt, wie näher in den Konsolidierten Bedingungen beschrieben.
[Im Original fett gedruckt:] Investoren sollten beachten, dass im Falle einer solchen Vorzeitigen Rückzahlung dieser marktgerechte Wert unter Umständen unter dem Festgelegten Nennbetrag pro Schuldverschreibung bzw. dem Betrag, den ein [X.]
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tor für die Schuldverschreibungen gezahlt hat, liegen kann und möglicherweise Null betragen kann."
In den Konsolidierten Bedingungen, die in den Endgültigen Bedingungen der Emittentin enthalten sind, werden als steuerliche Gründe gepl[X.] oder durchgeführte Veränderungen oder Ergänzungen steuerrechtlicher Vorschriften in den Ländern genannt, in denen die Emittentin und die [X.] ihren Sitz haben. Außerdem heißt es in der Zusammenfassung der [X.] in den Endgültigen Bedingungen unter der Überschrift "Vorzei-tige Rückzahlung":
"Die Schuldverschreibungen können
aufgrund bestimmter Ereignisse, wie in § 4(f), §
6(l) oder § 8 der Konsolidierten Bedingungen ausgeführt, vorzeitig zurückgezahlt werden.
[Im Original fett gedruckt:] In einem solchen Fall kann der Vorzeitige [X.] pro Schuldverschreibung unter dem Festgelegten Nennbetrag pro [X.] liegen oder Null betragen."
Im September 2008 wurde die [X.] insolvent, was die Insolvenz der Emittentin nach
sich zog. Forderungen gegen die [X.] konnten in deren Insolvenzverfahren bis zum
2.
November 2009 angemeldet werden, wovon der Kläger allerdings keinen Gebrauch machte.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des [X.] in Höhe von
33.099

s-kosten. Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-rufung der [X.] hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil [X.] und die Beklagte zur Zahlung von 27.472,17

Übertragung der Zertifikate sowie der Ansprüche des [X.] aus dem Insol-venzverfahren der Emittentin verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. 6
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6
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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Mit seiner [X.] verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
A. Revision der [X.]

Die Revision der [X.] ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat -
soweit für die Revision der [X.] von In-teresse
-
im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger
stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch we-gen einer Falschberatung zu. Die Beklagte habe den Kläger nicht zutreffend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt, weil sie ihn nicht darüber infor-miert habe, dass es infolge des Sonderkündigungsrechts der Emittentin zu ei-ner vorzeitigen Rückzahlung mit einem Kapitalverlust kommen könne. Die [X.] habe hierüber aufklären müssen, weil durch die Betonung des 100%igen [X.] am Laufzeitende der Zertifikate der Eindruck erweckt worden sei, die Emittentin sei in jedem Fall verpflichtet, das eingesetzte Kapital in vol-lem Umfang zurückzuzahlen und ein Risiko bestehe lediglich hinsichtlich der Verzinsung. Die als Kündigungsgründe der Emittentin genannten Ereignisse 9
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einer Fusion, einer Übernahme, einer Hedging-Störung oder eines Delistings eines der Basiswerte seien nicht von vornherein völlig unwahrscheinlich und würden beim Anleger im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung der [X.] einen nicht unerheblichen finanziellen Schaden verursachen. Bei den in den Anleihebedingungen geregelten Kündigungsfolgen handele es sich auch nicht um Fälle eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, da vertragliche Regelungen nicht Geschäftsgrundlage sein könnten. Die Anleger würden im Falle einer Kündigung der Emittentin wirtschaftlich auch erheblich schlechter gestellt, da der versprochene Kapitalschutz entfalle und der kostenbereinigte [X.] unterhalb des [X.] liegen und sogar Null betragen könne. Der in den für verschiedene Anlageprodukte geltenden "Basisinformati-onen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" enthaltene Hinweis auf das Kündigungsrecht der Emittentin, die die Mutter des [X.] bei Depoteröffnung erhalten habe, sei nicht ausreichend gewesen. Bei den streitgegenständlichen Zertifikaten sei durch die Betonung des 100%igen [X.] der Eindruck erweckt worden, die Emittentin müsse das eingesetzte Kapital auf jeden Fall in voller Höhe zurückzahlen.

II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Die Klage ist -
wie die Revision nunmehr einräumt -
zulässig, da der Vater des [X.] durch seine Erklärung vom 2.
Oktober 2014 sämtliche Pro-zesshandlungen und -erklärungen der Mutter im bisherigen Verfahren geneh-12
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8
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migt hat und dem Revisionsverfahren als gesetzlicher Vertreter des [X.] beigetreten ist. Damit wurde der auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigende Vertretungsmangel geheilt (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juli 2010 -
II ZR 56/09, [X.], 1654 Rn.
8 mwN).
2. Soweit
das Berufungsgericht den Inhalt der Endgültigen Bedingungen der streitgegenständlichen Zertifikate auf der Internetseite der [X.] ([X.]) unter www.bafin.de nach der Wertpapier-kennnummer der Zertifikate [X.] recherchiert und als offenkundige Tatsache im Sinne von §
291 ZPO behandelt hat, ohne diese Bedingungen zu den Akten zu nehmen, verfolgt die Revision ihren Einwand eines Tatbestands-
oder Begründungsmangels im Sinne von §
547 Nr.
6 ZPO nicht mehr weiter.
3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch zu Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus §
280 Abs.
1 BGB zuerkannt, weil die Beklagte seine Mutter bei ihrer Empfehlung der streitgegenständlichen Zertifikate nicht unge-fragt über das in den Anleihebedingungen vorgesehene Sonderkündigungs-recht der Emittentin aufgeklärt hat.
a) Nach den [X.] und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen dem Kläger, vertreten durch seine Mutter, und der [X.] in Bezug auf die Empfehlung der Zertifikate ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen.
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Pflichten aus diesem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hat.
aa) Die beratende Bank ist zu einer anleger-
und objektgerechten Bera-tung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der
Wissens-14
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stand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des [X.] ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des [X.] zu beziehen, die für die jeweilige Anlageent-scheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des [X.] unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ledig-lich ex [X.] betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund an-leger-
und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im [X.] als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. Senatsurteile vom 27.
September 2011

XI
ZR 182/10, [X.]Z 191, 119 Rn.
22 und vom 29.
April 2014 -
XI [X.], [X.], 1221 Rn.
16, jeweils mwN).
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei angenommen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Mutter des [X.] vor dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate darüber aufzuklären, unter welchen
Voraussetzungen und mit welchen Folgen der Emittentin bereits vor dem Laufzeitende ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände bleiben ohne Erfolg.
(1) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte der Mutter des [X.] im Zusammenhang mit dem [X.] am 20.
Mai 2008 weder den Basisprospekt vom 28.
August 2007 noch die auf dessen Grundlage erstellten Endgültigen Bedingungen vom 20.
Mai 2008, in denen eine Zusammenfassung der Konsolidierten Anleihebedingungen enthalten war, übergeben und der Mutter des [X.] auch sonst keinen Hin-weis auf das Sonderkündigungsrecht der Emittentin erteilt.
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(2) Anders als die Revision meint, handelt es sich bei dem Sonderkündi-gungsrecht um einen Umstand, der für die Anlageentscheidung des [X.] zum Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate wesentliche Bedeutung hatte. Bei der Empfehlung von Inhaberschuldverschreibungen mit einem unbedingten Kapitalschutz zum Laufzeitende oder einem bedingten Kapitalschutz bis zum Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten einer bestimmten Sicherheitsbar-riere ist die beratende Bank deshalb verpflichtet, einen Anleger ungefragt über ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin aufzuklären, bei dessen Ausübung für den Anleger das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Kapitalverlustes besteht.
(a)
Kennzeichnend für Inhaberschuldverschreibungen mit einem 100%igen Kapitalschutz ist, dass durch den Kapitalschutz dem Anleger die Rückzahlung seines [X.] zum Laufzeitende vorbehaltlos garantiert wird. Dadurch beschränkt sich das über das [X.] der Emittentin hin-ausgehende Risiko des Anlegers bei solchen Zertifikaten darauf, dass er mit dem Anlagebetrag keinen Gewinn erwirtschaftet. Bei Zertifikaten mit bedingtem Kapitalschutz bezogen auf das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten von bestimmten Schwellenwerten oder Barrierepuffern der Basiswerte führt der Kapitalschutz demgegenüber dazu, dass dem Anleger die Rückzahlung seines [X.] jedenfalls bis zum Eintritt eines prozentual bestimmten Anstie-ges oder Rückganges der Basiswertkurse gewährleistet wird. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt auch hier der Anleger lediglich das [X.] der Emittentin, nicht jedoch ein Kapitalverlustrisiko.
Ein Sonderkündigungsrecht als zusätzliche einseitige Einwirkungsbefug-nis der Emittentin auf diese Rahmenbedingungen schafft demgegenüber für den Anleger ein zusätzliches Risiko ([X.], [X.] 174 (2010), 192, 193), das dem Wesensmerkmal des [X.] diametral entgegensteht, denn der 21
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-
im Kündigungsfall von der [X.] der Emittentin festzulegende kos-tenbereinigte Marktwert der Zertifikate kann den Anlagebetrag unterschreiten, dessen Garantie dann gerade entfällt. Dabei handelt es sich um eine für die Anlageentscheidung eines an Zertifikaten mit Kapitalschutz interessierten [X.] wesentliche Anleihebedingung, über die ein solcher Kunde durch die ihn beratende Bank aufzuklären ist. In entsprechender Anwendung der für die bür-gerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelten Grundsätze, wonach ein Prospekt über alle Umstände sachlich richtig, vollständig und zeit-nah unterrichten muss, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeu-tung sein können, ist eine
Anleihebedingung als wesentlich anzusehen, wenn sie Umstände betrifft, die den Zweck der Kapitalanlage vereiteln können und die ein Anleger deshalb bei seiner Anlageentscheidung "eher als nicht" berücksich-tigen würde (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 18.
September 2012 -
XI
ZR 344/11, [X.]Z 195, 1 Rn.
23 f. mwN). Dies ist bei einem Kündigungsrecht der Emittentin, dessen Ausübung zu einer Reduzierung des Rückzahlungsbetrages einer Anleihe mit Kapitalschutz bis auf Null führen kann, ohne weiteres der Fall.
Auch die Emittentin hat dies offensichtlich so gesehen, denn sie hat in ih-ren
-
dem Kläger freilich vorenthaltenen
-
Anleihebedingungen gleich an mehre-ren Stellen im Fettdruck hervorgehoben, dass Investoren beachten sollten, dass der im Falle einer Kündigung der Emittentin zu ermittelnde Marktwert der Zerti-fikate unter Umständen unter dem festgelegten Nennbetrag pro [X.] bzw. dem Betrag, den ein Investor für die Schuldverschreibungen gezahlt hat, liegen kann und möglicherweise Null betragen kann.
(b) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt diese Aufklärungs-pflicht der beratenden Bank nicht deshalb, weil in den Anleihebedingungen ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin nur für Ausnahmekonstellationen gere-gelt wäre, deren Eintritt von vornherein völlig unwahrscheinlich wäre. Zutreffend 24
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-
ist das Berufungsgericht demgegenüber davon ausgegangen, dass auch der wenig wahrscheinliche Eintritt eines solchen Kündigungsgrundes, wie etwa ei-nes Delistings, einer Verstaatlichung oder einer Insolvenz einer Großbank oder eines [X.]-Unternehmens, für einen auf den Erhalt seines eingesetzten [X.] bedachten Anleger von entscheidender Bedeutung sein kann. Da die [X.] den kostenbereinigten Rückzahlungsbetrag nach billigem Ermessen festsetzen kann, droht bei einer Kündigung der Emittentin dem Erwerber von Zertifikaten mit 100%igem oder mit bedingtem Kapitalschutz bereits vor dem Erreichen des [X.] ein erheblicher finanzieller Scha-den bis hin zum Totalverlust seines eingesetzten Kapitals.
Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, dass dies hin-sichtlich des streitgegenständlichen Zertifikats umso mehr gilt, als zu den Grün-den für das Sonderkündigungsrecht der Emittentin nicht nur eine tatsächlich erfolgte, sondern bereits eine nur gepl[X.] Änderung oder Ergänzung steuer-rechtlicher Vorschriften in einem der Herkunftsländer der Emittentin bzw. der [X.] zählt. Da Planungen zur Änderung oder Ergänzung steuerrechtlicher Vorschiften angesichts der Komplexität und der Dauer nationalstaatlicher Ge-setzgebungsverfahren im Grunde immer stattfinden und darüber hinaus völlig offen ist, ab wann im Sinne der Anleihebedingungen von der "Planung" einer Steuerrechtsänderung auszugehen ist, wird der Emittentin durch
diesen [X.] praktisch die Möglichkeit eingeräumt, sich bei einer für sie ungünstigen Entwicklung der Underlyings ohne Weiteres ihren Verpflichtungen aus dem Kapitalschutz der Zertifikate zu entziehen.
(c) Gleichfalls ohne Erfolg beruft
sich die Revision darauf, dass der [X.] Nachteil, den der Anleger bei einer Kündigung durch die Emittentin vor Ablauf des [X.] erleidet, nur gering und deshalb zu vernach-lässigen sei. Davon kann angesichts der in den Anleihebedingungen geregelten 26
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Folgen einer Emittentenkündigung schon deshalb keine Rede sein, weil die Emittentin selbst davon ausgeht, dass der von der [X.] im [X.] zu ermittelnde marktgerechte Wert der Zertifikate deren Nennbetrag bzw. den Anlagebetrag nicht nur unterschreiten, sondern sogar Null betragen kann. Für den auf die Sicherheit seines Kapitals bedachten Erwerber eines [X.] mit Kapitalschutz ist dies kein zu vernachlässigender Nachteil.
(d) Soweit die Revision außerdem geltend macht, bei den Fällen, in de-nen der Emittentin ein Sonderkündigungsrecht zusteht, handle es sich um Sachverhalte, in denen das aus dem Zertifikat resultierende Schuldverhältnis zwischen ihr und dem Anleger ohnehin nicht mehr durchführbar bzw. so erheb-lich gestört sei, dass eine Anpassung der Anleihebedingungen schon nach §
313 BGB geboten sei, ist dieser Einwand für die Beantwortung der Frage nach den Anforderungen an eine objektgerechte Beratung der Bank bei der Empfehlung von Zertifikaten mit Kapitalschutz ohne Aussagekraft. Einer Emit-tentin, die eine Kapitalgarantie in den Fällen einer schwerwiegenden Verände-rung der bei Vertragsschluß maßgeblichen Umstände nicht mehr übernehmen will, ist es unbenommen, dem Instrumentarium des §
313 BGB nachgebildete Regelungen in ihre Anleihebedingungen aufzunehmen. [X.] sie ihre Schuldverschreibungen jedoch gleichwohl mit werbenden Bezeichnungen wie z.B. "[X.]", "Kapitalschutz", "[X.]" oder "Barriere-puffer", so handelt es sich bei den dazu im Widerspruch stehenden [X.] ihrer Kündigung um für den Anlageentschluss eines Kapitalanlegers we-sentliche Umstände, über die er durch die ihn beratende Bank, wenn diese ihm

wie hier
-
die Anleihebedingungen der Emittentin nicht zur Verfügung stellt, jedenfalls auf andere Weise aufgeklärt werden muss. Denn anders als die [X.] meint, entsprechen die streitgegenständlichen Regelungen zu den [X.] und Rechtsfolgen einer Sonderkündigung der Emittentin weder 28
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14
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bei Zertifikaten mit 100%igem noch bei solchen mit bedingtem Kapitalschutz dem allgemeinen Erwartungshorizont eines Anlegers.
(3) Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen das Verschulden der [X.] hinsichtlich der Verletzung ihrer Pflicht zur objektgerechten Beratung des [X.] über das Kündigungsrecht der Emittentin bejaht (§
276 BGB).
4. Da die Beklagte somit ihre Verpflichtung zur objektgerechten Beratung durch die unterlassene Aufklärung über das Kündigungsrecht
der Emittentin schuldhaft verletzt hat, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob ihr

wie das Berufungsgericht gemeint hat

auch deshalb ein Beratungsfehler vorzuwerfen ist, weil sie die Mutter des [X.] vor der Anlageentscheidung im Mai 2008 nicht auf Presseberichte aus dem Zeitraum März/April 2008 [X.] hat, in denen Zweifel an der Liquidität und wirtschaftlichen Stabilität der Emittentin geäußert worden waren.

[X.] des [X.]
Die [X.] des [X.] ist gleichfalls unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat
soweit für die [X.] des [X.] von Interesse

Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte könne sich mit Erfolg auf eine Verletzung der Schadens-minderungspflicht des [X.] berufen, weil dieser seine Forderung im Insol-29
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33
-
15
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venzverfahren der [X.] in [X.] nicht angemeldet habe. Nach der [X.] sei klar gewesen, dass der Kläger seinen Schaden nicht allein durch eine Anmeldung seiner Insolvenzforderung gegenüber der Emitten-tin würde ausgleichen können. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe er seine Forderung auch im Insolvenzverfahren der [X.] anmelden müs-sen, worauf er seinerzeit in der Presse und durch Verbraucherzentralen [X.] worden sei. Zudem sei die Frist zur Forderungsanmeldung in [X.] auch bei Rechtshängigkeit der Klage noch nicht abgelaufen gewesen, so dass die Mutter des [X.] bereits fachkundigen Rechtsbeistand gehabt habe. So-weit der Kläger für die Forderungsanmeldung eigene finanzielle Mittel hätte aufwenden müssen, hätte er diese als Schaden geltend machen können. Den Mitverschuldens[X.]il könne das Gericht gemäß §
287 ZPO auf 17% des [X.], mithin auf 5.626,83

sämtliche Insolvenzforderungen bis zu einem Betrag von 50.000 US-Dollar pauschal mit 17% vergütet würden.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Rechtsauffassung der [X.] hat das Berufungsgericht den Scha-densersatzanspruch des [X.] gemäß §
254 Abs.
2 Satz
1 BGB i.V.m. §
287 ZPO rechtsfehlerfrei um 17% gekürzt.
1. Die im Rahmen des §
254 Abs.
2 Satz
1 BGB gebotene Abwägung der Verursachungs-
und Verschuldensbeiträge ist grundsätzlich dem Tatrichter vor-behalten und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden ([X.], Urteile vom 8.
Juli 1986

VI
ZR 47/85, [X.]Z 98, 148, 158 und vom 28.
Mai 2002

XI
ZR 336/01, [X.], 1502, 1503), ob der Tatrichter alle 34
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-
16
-
in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und seiner Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat ([X.], Urteil vom 25.
März 2003

VI
ZR 161/02, NJW 2003, 1929, 1931 mwN). Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu bean-standen.
2. Anders als die [X.] meint, hat das Berufungsgericht we-der die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht des [X.] über-spannt (a) noch die in der Rechtsprechung des [X.] für ver-gleichbare Fälle entwickelten Grundsätze verkannt (b) noch den Mitverschul-dens[X.]il des [X.] zu hoch bemessen (c).
a) Für das Bestehen der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ab-geleiteten Verpflichtung des Geschädigten zur Schadensminderung ist es
-
anders als die [X.] meint
-
ohne Belang, dass der dem Kläger durch den Beratungsfehler der [X.] zugefügte Vermögensschaden bereits mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Zertifikats im Mai 2008 entstanden
ist (Senatsurteil vom 8.
März 2005 -
XI
ZR 170/04, [X.]Z 162, 306, 309
f. mwN).
Bei der Schadensminderungspflicht des Geschädigten im Sinne von §
254 BGB handelt es sich um ein Verschulden in eigener Angelegenheit, infol-ge dessen derjenige, der die Sorgfalt außer [X.] lässt, die nach Lage der [X.] erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den [X.] oder die Kürzung seines eigenen Schadensersatzanspruches in Kauf [X.] muss ([X.], Urteil vom 22.
Januar 1959

VIII
ZR 15/58, [X.], 347 mwN). Dass die Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderung über den Zeitpunkt der Schadensentstehung hinaus fortbesteht, ergibt sich denknot-wendig bereits daraus, dass nur ein bereits entstandener Schaden gemindert 36
37
38
-
17
-
werden kann. Eine zeitliche Grenze für die diesbezügliche Obliegenheit des Geschädigten besteht nicht.
b) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.] hat das [X.] auch die Anwendbarkeit der im dem Urteil des Bundesgerichtsho-fes vom 22.
Januar 1959 (VIII
ZR 15/58, [X.], 347 f.) entwickelten Recht-sprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall zu Recht verneint, da dieser Entscheidung kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Insbesondere hat der [X.] in der o.g. Entscheidung die Inanspruchnahme einer Bank aus einer Garantie mit der Begründung abgelehnt, dass es dem in §
771 BGB geregelten Schutz des Bürgen durch die Einrede der Vorausklage zuwi-derlaufe, wenn ein Geschädigter zuerst von einem Bürgen oder einem Garan-ten Erfüllung verlange, um die Hauptschuldner vor einer Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu bewahren ([X.], Ur-teil vom 22.
Januar 1959

VIII
ZR 15/58, [X.], 347, 348).
Vorliegend geht es demgegenüber -
worauf die [X.]serwi-derung zu Recht hinweist

um eine damit nicht vergleichbare Konstellation, denn die [X.] Holding Inc. hat keineswegs die Erfüllung der Scha-densersatzansprüche des [X.] gegen die Beklagte, sondern die Erfüllung der im streitgegenständlichen Zertifikat verbrieften Rückzahlungsansprüche des [X.] gegen die Emittentin garantiert. Eine Inanspruchnahme der [X.] ist deshalb -
anders als in dem der o.g. Entscheidung des VIII.
Zivilsenats zu-grunde liegenden Fall
-
gerade nicht vorrangig im Sinne von §
771 BGB gegen-über einer Inanspruchnahme der [X.]. Zudem würde die Erlangung von Zahlungen aus dem Insolvenzverfahren der [X.] durch den Kläger

ebenfalls anders als in dem o.g. Fall
-
durchaus dazu führen, dass die [X.] von ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber dem Kläger frei wür-de.
39
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-
18
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c) Das Berufungsgericht hat den Mitverschuldens[X.]il des [X.] mit 17% des [X.] auch nicht zu hoch bemessen. Bei ihrer gegenteiligen Auffassung verkennt die [X.], dass das Berufungsgericht eine Schadensschätzung gemäß §
254 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. §
287 ZPO vorge-nommen hat. Diese hat der Tatrichter -
anders als eine Ursachenabwägung gemäß §
286 ZPO
-
nach freiem Ermessen vorzunehmen. Sie unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemes-sungsfaktoren außer [X.] gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 26.
Februar 2013
-
XI
ZR 345/10, [X.], 283 Rn.
48 mwN).
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Schätzung des Berufungsge-richts nicht zu beanstanden. Soweit die [X.] geltend macht, dass das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei der vom Insol-venzverwalter der [X.] auf Forderungen bis zu einer Höhe von 50.000 US-Dollar pauschal geleisteten Zahlung von 17% nicht um eine feste und endgülti-ge Insolvenzquote, sondern lediglich um eine geschätzte Erwartung gehandelt habe, trifft dies nicht zu. Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner Schätzung ausdrücklich davon ausgegangen, dass die von ihm als Anhaltspunkt gewählten 41
42
-
19
-
Zahlungen in
Höhe von 17% auf Insolvenzforderungen bis zu 50.000 US-Dollar vor der ordnungsgemäßen Beendigung des Insolvenzverfahrens der [X.] lediglich pauschal erfolgt waren. Anders als die [X.] meint, hat das Berufungsgericht damit sein Ermessen gemäß §
287 ZPO tatsächlich aus-geübt.

Joeres

Ellenberger

[X.]

Matthias

Derstadt

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 18.11.2010 -
334 O 95/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.04.2013 -
6 [X.] -

Meta

XI ZR 169/13

25.11.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. XI ZR 169/13 (REWIS RS 2014, 1061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1061

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13 O 64/20 (Landgericht Düsseldorf)


I-16 U 58/13 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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XI ZR 169/13

II ZR 56/09

XI ZR 130/13

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