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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 112/12
vom
25. April
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. April
2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge, die Anklageschrift sei nicht übersetzt worden, scheitert schon am notwendigen Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Nack Hebenstreit
Graf
Jäger [X.]
Meta
25.04.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. 1 StR 112/12 (REWIS RS 2012, 6973)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6973
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