Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZR 215/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 49

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 215/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 17. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. September 2008 wird die Revision zugelas-sen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 410.640 • verurteilt [X.]. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe: 1. Erfolg hat die Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf die [X.] der Beklagten zur Zahlung von 410.640 •, wie sich aus dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 - [X.] ZR 214/08 (z.[X.].) ergibt, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird. 1 2. Hingegen ist die Beschwerde zurückzuweisen, soweit die Beklagte gegen die unstreitige Klageforderung in Höhe von 34.800 • mit auf sie nach Zahlung von [X.] gemäß § 187 Abs. 3 [X.] übergegangenen Forderungen aufrechnet. Insoweit ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] entgegen. 2 - 3 - a) Zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist anerkannt, dass die gläubigerbenachtei-ligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, [X.] angefochten werden kann. Der Verwalter kann die Wirkungen der An-fechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschränken ([X.], Urt. v. 22. Oktober 2009 - [X.] ZR 147/06, [X.], 2394, 2395 Rn. 11). 3 b) Die Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Regelung ist nicht auf Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners beschränkt, sofern der inzident zu prüfende An-fechtungstatbestand - hier (bei zugunsten der Beklagten unterstellter Kon-gruenz) § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - eine solche nicht voraussetzt (HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 96 Rn. 32). Als Rechtshandlung kommt grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer [X.] oder Schuldnerstellung führt ([X.], Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 15). Danach liegt eine Rechtshandlung vor, wenn der [X.] als Schuldner im Wege der Abtretung eine Forderung erlangt hat ([X.] NJW-RR 2001, 1493, 1494 m.w.N.; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 96 Rn. 12). Ebenso sind Rechtshandlungen Dritter anfechtbar, die - wie im Streitfall die Beantragung von [X.] - kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs dem [X.] eine Gläubigerstellung verschaffen (vgl. [X.], Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 16 ff). 4 c) Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind gegeben, weil die Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nach Kenntnis des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erworben hat. Da die Aufrechnung zu einer vollen Befriedigung der 5 - 4 - Beklagten führt, liegt auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 [X.]) vor. Ganter [X.] Gehrlein

Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.05.2008 - 9 O 2205/07 - [X.], Entscheidung vom 17.09.2008 - 5 U 72/08 -

Meta

IX ZR 215/08

17.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZR 215/08 (REWIS RS 2009, 49)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 49

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