Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. I ZR 260/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3878

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

15. Oktober 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
UWG § 5 Abs. 1
Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, ist nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (Ergänzung zu [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2014
I
ZR
129/13, [X.], 698 Rn.
16 =
[X.], 851

Schlafzimmer komplett).
[X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15.
Oktober 2015 durch die Richter Prof. Dr.
Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen

für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts [X.] vom 7.
November 2014 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte vertreibt [X.]. Im November
2013 [X.] sie in einer im nachstehenden
Klageantrag wiedergegebenen, doppelsei-tig bedruckten Beilage zu der [X.]schrift "[X.]" unter anderem eine "[X.]" zum Preis von "19,90

29,90

sowie
ein "[X.]" mit der Angabe "im Wert von 229,-

1)
für einmalig 1,-

*".
Auf der einen
Seite des [X.] wurde
der Leistungsumfang der "[X.]" in den beiden ersten Absätzen des laufenden Textes wie folgt [X.]:

nur 19,90

29,90

im Monat telefonieren und [X.] Sie ab sofort so lange und wann Sie wollen.
Alle Gespräche ins nationale [X.] und in alle [X.] [X.] sind inklusive. Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90

im Monat zu bezahlen

ganz gleich, wie
viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im [X.] surfen.
1
2
-
3
-
Am Ende der anderen Seite des [X.] wurde der auf beiden [X.] des [X.]
an insgesamt zehn Stellen in teilweise schwarzer und teilweise roter Farbe gegebene [X.] für mehrere Werbeaussagen, darunter die

Monat"
und

t-

unter anderem mit dem Text
Nationale Standardgespräche (ins dt. [X.], in alle dt. [X.] und zur Mailbox) sind inklusive (ausgenommen Service-
und Sonderrufnummern sowie Auskunftsdienste).
und
[X.] einmalig 29,90

aufgelöst.
Der klagende Wettbewerbsverband
beanstandet
zum einen die Aussage in dem Werbeblatt zu der Garantie, für alle Gespräche ins nationale [X.] und in alle [X.] [X.] nie mehr als 19,90

müssen. Er ist der Ansicht, diese Aussage sei irreführend und damit wettbe-werbswidrig, weil
dabei
die für Service-
und Sonderrufnummern anfallenden Kosten unberücksichtigt
blieben. Ebenfalls irreführend sei es, die zu zahlenden Aktivierungskosten (den "[X.]") allein -
wie geschehen
-
in der [X.] am Ende des [X.] anzugeben.
Der Kläger hat beantragt,
es der [X.] unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen, wie mit dem nachstehend in Vorder-
und Rückseite wiedergegebenen [X.] gegenüber Verbrauchern zu werben
1.
mit dem Hinweis "Alle Gespräche ins nationale [X.] und in alle deut-schen [X.] sind inklusive. Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90

auch mit Ihrem Smartphone im [X.] surfen."
und/oder
2.
ohne deutlich auf die Aktivierungskosten in Höhe von 29,90

3
4
5
-
4
-

-
5
-

-
6
-
Das Landgericht hat der Klage mit diesen Anträgen
stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die vom Kläger mit dem Unterlassungsantrag zu
1 angegriffene Werbeaussage als objektiv falsch angesehen, weil sie beim Durchschnittsverbraucher die Erwartung erwecke, zu dem garantierten Preis von 19,90

n-nen, obwohl zum nationalen [X.] gehörende Service-
und Sonderrufnum-mern davon
ausgenommen seien. Der von der [X.] geltend gemachte Umstand, dass solche Service-
und Sonderrufnummern bei [X.] der vorliegenden Art allgemein ausgenommen würden, sei dem Durchschnittsver-braucher nicht bekannt und daher unerheblich. Der Hinweis am Ende des Wer-beblattes beseitige die durch die Werbung mit einer Garantie für alle Gespräche ins nationale [X.] hervorgerufene Irreführung nicht.
Da
sich neben dieser Werbung kein Sternchen befinde, werde die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht in ausreichendem Maße auf weitere Hinweise gelenkt.
Deshalb
sei
nicht sichergestellt, dass sich bei einer nicht unbeträchtlichen Zahl der Verbraucher bereits an dieser Stelle die Vorstellung verfestige, für garantiert nicht mehr als 19,90

dem Hinweis am Ende des Textes nicht mehr die notwendige Aufmerksamkeit entgegenbrächten.

6
7
8
-
7
-
Der
Unterlassungsantrag zu
2 sei gemäß der
höchstrichterlichen Recht-sprechung begründet, gemäß
der Telekommunikationsunternehmen in der Werbung für den mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags verbundenen Erwerb eines
Mobiltelefons
dessen
unentgeltliche Abgabe nur
blickfangmäßig herausstellen dürften, wenn sie andererseits hervorgehoben darauf hinwiesen, dass mit ihrem Angebot noch weitere Kosten
wie im Streitfall einmalige Akti-vierungskosten für den Netzkartenvertrag
verbunden seien, und eine eindeuti-ge Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten [X.] nur durch einen [X.] gewährleistet werden könne, der selbst am Blickfang teilhabe.
Die auf dem Werbeblatt der [X.] auf der einen Sei-te rechts befindliche, durch ihre Anordnung, farbliche Gestaltung und Unterle-gung sowie
die gegenüber dem sonstigen Text deutlich größere Schrift optisch herausgestellte Werbeaussage "

*" begründe die für eine Blickfangwerbung charakteristische Gefahr, dass sich die [X.] auf sie konzentriere und die übrigen erläuternden oder einschränkenden Aussagen der Werbung deshalb übersehen würden. Das Sternchen am Ende dieser Aussage könne wegen
seiner geringen Größe leicht übersehen werden und sei zudem nicht hinreichend geeignet, den Leser auf den erst am Ende der anderen Seite des [X.] in einer schwer lesbaren Schriftgröße abgedruckten Hinweis auf den zum Angebotspreis von 19,90

Monat hinzukommenden "[X.]" hinzuweisen.
I[X.] Diese Beurteilung hält sowohl im Blick auf den vom Berufungsgericht als begründet angesehenen
Unterlassungsantrag zu
1 (dazu nachstehend unter II
1) als auch im Blick auf den vom Berufungsgericht des Weiteren als begrün-det angesehenen
Unterlassungsantrag zu
2 der rechtlichen Nachprüfung stand
(dazu nachstehend unter II
2).
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei
angenommen, dass die mit dem Unterlassungsantrag
zu
1 angegriffene Werbung der [X.] unwahre 9
10
11
-
8
-
und damit irreführende und deshalb nach §§
8, 3, 5 Abs.
1 Satz
1 und 2 Nr.
1 UWG zu unterlassende Angaben über den Umfang der von der [X.] zum Preis von 19,90

en
enthält.
Die Dienstleistungen
werden
entgegen der mit dem Unterlassungsantrag zu
1 beanstandeten Werbeaussage der [X.] nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit erbracht, als weder Service-
oder
Sonderrufnummern noch [X.] betroffen sind.
Das ergibt
sich aus der Fußnote am Ende der Rückseite des [X.], in der die zuvor gegebenen [X.] aufgelöst werden, und
ist
von der [X.] auch nicht bestritten worden.
a) Die von der [X.] verwendete Formulierung "Alle Gespräche ins n ihrem Wortsinn her keinen Zweifel daran, dass mit dem monatlich zu zahlenden Festbetrag von 19,90

alle Gesprächsgebühren abgegolten sein
sollen, die der Kunde ohne eine sol-che Festpreisvereinbarung für Gespräche in
das [X.] [X.] zu zahlen hätte. Der insoweit erweckte Eindruck wird dadurch verstärkt, dass diese Aus-sage durch Fettdruck hervorgehoben ist. Er
wird weiter
dadurch bekräftigt, dass die Aussage an eine Passage in dem [X.] anschließt, in der
in ebenfalls durch teilweisen Fettdruck herausgestellter Form
mit der Wendung "Für nur 19,90

lange und wann Sie wol-len."
auf die in zeitlicher Hinsicht gegebene Unbeschränktheit des Angebots hingewiesen wird. Die danach allenfalls verbleibenden
letzten Zweifel werden jedenfalls
durch die anschließend gebrauchte Formulierung "Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90

-
ganz gleich, wie viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im [X.] surfen." endgültig ausgeräumt.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der [X.] gel-tend gemachte Umstand, dass Service-
und Sonderrufnummern bei [X.] der vorliegenden Art allgemein ausgenommen würden, sei unerheblich, 12
13
-
9
-
weil er dem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt sei. Diese Beurteilung lässt ebenso
wenig einen Rechtsfehler erkennen wie die weitere Annahme des [X.],
der Hinweis am Ende des [X.] beseitige die durch die Werbung mit einer Preisgarantie für alle Gespräche ins nationale [X.] her-vorgerufene Irreführung nicht.
Das Berufungsgericht hat insoweit
darauf [X.], dass sich neben der vom Kläger mit dem Klageantrag zu
1 angegriffenen Werbung der [X.] kein Sternchen befindet.
Es hat hieraus in [X.] tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts geschlossen, dass die Auf-merksamkeit des Verbrauchers damit in diesem Zusammenhang nicht in aus-reichendem Maße auf den Hinweis in der Fußnote am Ende des Textes gelenkt wird
und damit
die Gefahr besteht, dass sich bei einer beträchtlichen Zahl der Verbraucher bereits an dieser Stelle die Vorstellung verfestigt, für garantiert nicht mehr als 19,90

.

2. Den Unterlassungsantrag zu
2 hat das Berufungsgericht mit Recht un-ter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung über den Preis gemäß §§
8, 3, 5 Abs.
1 Satz
1 und
2 Nr.
2 UWG als begründet angesehen.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] den Preis für die "[X.]" in ihrer Werbung blickfangmäßig [X.] hat. Mit Recht hat es auch angenommen, dass die Angabe des Preises für das Startpaket in der Fußnote im untersten Bereich der einen Seite des [X.], in der
vier auf dieser Seite und sechs auf der anderen Seite des [X.] angebrachte
[X.] aufgelöst wurden, die durch die Werbung mit einer "[X.]" für 19,90

bewirkte
Irreführung über den Preis
der
angebotenen Leistung nicht
ausgeräumt
hat.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann in Fällen, in
de-nen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis 14
15
16
-
10
-
ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. nur Urteil vom 10.
Dezember 2009
I
ZR
149/07, [X.], 744 Rn.
43 = WRP 2010, 1023

Sondernewsletter; Urteil vom 18.
Dezember 2014
I
ZR
129/13, [X.], 698 Rn.
16 = [X.], 851
Schlafzimmer komplett, jeweils mwN).
Das Berufungsgericht hat angenommen, durch den [X.] bei

[X.] in Höhe von 29,90

r-trags nicht hinreichend herausgestellt. Das Sternchen befinde sich zwar neben dem blickfangmäßig herausgestellten günstigen Preis von 19,90

Es habe aber eine leicht zu übersehende Schriftgröße. Der zum Sternchen ge-hörende Hinweis befinde sich erst am Ende der anderen Seite der doppelseiti-gen Werbung. Er sei zudem in einer schwer lesbaren Schriftgröße abgefasst. Der Hinweis auf den "[X.]" befinde sich erst am Ende des Textes. Er kläre nicht ausdrücklich auf, dass diese Kosten dem Angebotspreis von 19,90

r-leistet, dass ein Durchschnittsverbraucher alle Preisbestandteile zur Kenntnis nehme, bevor er sich für das Angebot der [X.] entscheide. Diese Beurtei-lung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Nach der Rechtsprechung des Senats
ist
allerdings nicht in jedem Fall ein [X.] oder ein anderer klarstellender Hinweis an bei
isolierter Betrachtung
irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erfor-derlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Ein Irrtum
kann
viel-mehr auch dann ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine Werbung
etwa für langlebige und kostspielige Güter
handelt, mit der sich der Verbraucher nach der Lebenserfahrung eingehend befasst, und
die Werbung dabei so kurz und übersichtlich gestaltet ist, dass angenommen werden kann, der Verbrau-cher werde sie insgesamt zur Kenntnis nehmen ([X.], [X.], 698 Rn.
19
-
Schlafzimmer komplett, mwN).
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass 17
18
-
11
-
der hauptsächliche Zweck der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäfts-praktiken
und damit ebenso der Bestimmungen des insoweit richtlinienkon-form auszulegenden [X.] Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit es der Umsetzung
dieser Richtlinie in [X.]s
Recht dient
darin [X.], den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und [X.] Entscheidung zu schützen ([X.], [X.], 1037, 1038).
Dement-sprechend ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung
erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständ-lichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt.
Nach diesen Maßstäben kann
nicht angenommen werden, der Verbrau-cher werde im Streitfall die das Werbeblatt der [X.] auf der einen Seite unten abschließende Fußnote voraussichtlich
zur Kenntnis nehmen und
ihr ins-besondere
entnehmen, dass die dort in der
drittletzten von insgesamt neun
Aussagen enthaltene Wendung "[X.] einmalig 29,90

" der Sache nach eine Einschränkung
der auf dem
Werbeblatt zuvor mehrfach erfolgten und auf beiden Seiten jeweils auch
blickfangmäßig herausgestellten Werbung für eine "[X.]" zum Preis von
nur 19,90

monatlich darstellte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Angebot der [X.] in dem
persönlich gehaltenen Anschreiben auf der einen Seite
des [X.] ("Sehr geehrte Leserinnen und Leser")
in den ersten drei Absätzen in seinen Grundzügen vorgestellt [X.], danach seine
einzelnen Vorteile herausgestellt und sodann
der Aktionszeit-raum ("Diese limitierte [X.] ist nur für kurze [X.] gültig!") sowie
die Möglichkeiten
mitgeteilt wurden, um das Angebot in
Anspruch
zu nehmen. Die bereits durch
diese Gestaltung
eingeschränkte
Übersichtlichkeit der Werbung der [X.] wurde weiter dadurch beeinträchtigt, dass die einzelnen Vorteile des Angebots auf der Vorderseite rechts nochmals in modifizierter Form und 19
-
12
-
auf der Rückseite dann erneut in abgewandelter und durch die Angabe ver-schiedener technischer Details ergänzter Form dargestellt wurden.
Ebenso wenig war
die Fußnote am unteren Rand der einen Seite
des [X.] übersichtlich gestaltet, zu der
zudem
insgesamt zehn [X.] zu drei unterschiedlichen Werbeaussagen hinführten. Bei den insge-samt neun
einzelnen Angaben in der Fußnote, die überdies teilweise ihrerseits mehrere Aussagen enthielten,
handelte es sich
teilweise
um Pflichtangaben, teilweise um Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie
im Übrigen um Wieder-holungen, Ergänzungen, Konkretisierungen oder
wie der Hinweis auf [X.] durch Service-
und Sonderrufnummern sowie Auskunftsdienste
und den [X.]

um Einschränkungen der zuvor gemachten Werbeaussagen.
Die Angaben in der Fußnote waren überdies
nicht auf die zehn einzelnen [X.], die zu ihr hinführen sollten,
oder immerhin auf die drei un-terschiedlichen Werbeaussagen
bezogen, denen die [X.] zuge-ordnet waren.
Danach
bestand im Streitfall
anders als nach den Umständen, die im
der Senatsentscheidung "Schlafzimmer komplett" zugrunde
liegenden Fall ge-geben
waren (vgl. [X.], [X.], 698 Rn.
19)
keine Gewähr, dass die Angabe
in der Fußnote "[X.] einmalig 29,90

" den zuvor durch die mehrmalige und dabei teilweise blickfangmäßig herausgestellte Angabe eines Preises von 19,90

beim Verbrau-cher
erweckten falschen Eindruck
beseitigte, das Angebot der [X.] bereits zu diesem Preis nutzen zu können.
20
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-
13
-
II[X.] Nach allem ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Koch
Schaffert
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2014 -
5 [X.] KfH -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.11.2014 -
4 [X.] -

22

Meta

I ZR 260/14

15.10.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. I ZR 260/14 (REWIS RS 2015, 3878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3878

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 260/14

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