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PDF anzeigen[X.]/01vom10. Mai 2001in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ein-stimmig [X.] Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumungder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil [X.] vom 1. Dezember 2000 in den [X.].Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Dem Angeklagten war Wiedereinsetzung zu gewähren, da ein Fallnachgeschobener Verfahrensrügen bei einer bereits begründeten Revisionnicht vorliegt und ein etwaiges Verschulden seines Verteidigers ihm nicht [X.] ist. Die Entscheidung [X.], 228 steht dem nicht [X.] -da dort der Verteidiger letztlich lediglich die Sachbeschwerde verfolgt hat, fürderen Begründung Akteneinsicht entbehrlich war.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die beiden Verfahrensrü-gen, mit denen die Ablehnung von zwei Hilfsbeweisanträgen beanstandet wird,gehen ins Leere. Denn mit ihnen wird die Einnahme eines [X.] die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür [X.], daß "zur Tatstunde und in dieser Situation" genaue Identifizierungendurch die Tatzeugen aus einem 50 m entfernten PKW nicht möglich sind. Nachden Urteilsfeststellungen erfolgten die Beobachtungen der Tatzeugen abernicht aus einem 50 m vom [X.] entfernten PKW, sondern auf der Fahrt [X.] von dem [X.]gelenkten PKW, der sich dem [X.] näherte [X.] dem der Zeuge [X.]zunächst aus ca. 30 m das Geschehen [X.]. Danach fuhr [X.]das Fahrzeug "sehr langsam an der Unfallstelle vor-bei", wendete "nur wenige Meter" entfernt und lenkte es zurück an den [X.]([X.]). Bei dieser Sachlage sind die Sichtverhältnisse aus einer [X.] 50 m für die Entscheidung ohne Bedeutung. Im übrigen war es auch nichtermessensfehlerhaft, angesichts der anderweitigen Beweiserhebungen überdie Sichtverhältnisse und der Schwierigkeit, nachträglich vergleichbare Sicht-verhältnisse zu rekonstruieren, den beantragten [X.] abzulehnen.Da es insbesondere auf einem Kreuzungsbereich unter anderem auch auf [X.] der- 4 -Lichtquellen anderer Fahrzeuge ankommt, war auch die Annahme berechtigt,für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens fehle es an den [X.] Anknüpfungstatsachen.[X.]
Meta
10.05.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 3 StR 128/01 (REWIS RS 2001, 2603)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2603
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