Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 3 StR 128/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2603

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom10. Mai 2001in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ein-stimmig [X.] Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumungder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil [X.] vom 1. Dezember 2000 in den [X.].Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Dem Angeklagten war Wiedereinsetzung zu gewähren, da ein Fallnachgeschobener Verfahrensrügen bei einer bereits begründeten Revisionnicht vorliegt und ein etwaiges Verschulden seines Verteidigers ihm nicht [X.] ist. Die Entscheidung [X.], 228 steht dem nicht [X.] -da dort der Verteidiger letztlich lediglich die Sachbeschwerde verfolgt hat, fürderen Begründung Akteneinsicht entbehrlich war.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die beiden Verfahrensrü-gen, mit denen die Ablehnung von zwei Hilfsbeweisanträgen beanstandet wird,gehen ins Leere. Denn mit ihnen wird die Einnahme eines [X.] die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür [X.], daß "zur Tatstunde und in dieser Situation" genaue Identifizierungendurch die Tatzeugen aus einem 50 m entfernten PKW nicht möglich sind. Nachden Urteilsfeststellungen erfolgten die Beobachtungen der Tatzeugen abernicht aus einem 50 m vom [X.] entfernten PKW, sondern auf der Fahrt [X.] von dem [X.]gelenkten PKW, der sich dem [X.] näherte [X.] dem der Zeuge [X.]zunächst aus ca. 30 m das Geschehen [X.]. Danach fuhr [X.]das Fahrzeug "sehr langsam an der Unfallstelle vor-bei", wendete "nur wenige Meter" entfernt und lenkte es zurück an den [X.]([X.]). Bei dieser Sachlage sind die Sichtverhältnisse aus einer [X.] 50 m für die Entscheidung ohne Bedeutung. Im übrigen war es auch nichtermessensfehlerhaft, angesichts der anderweitigen Beweiserhebungen überdie Sichtverhältnisse und der Schwierigkeit, nachträglich vergleichbare Sicht-verhältnisse zu rekonstruieren, den beantragten [X.] abzulehnen.Da es insbesondere auf einem Kreuzungsbereich unter anderem auch auf [X.] der- 4 -Lichtquellen anderer Fahrzeuge ankommt, war auch die Annahme berechtigt,für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens fehle es an den [X.] Anknüpfungstatsachen.[X.]

Meta

3 StR 128/01

10.05.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 3 StR 128/01 (REWIS RS 2001, 2603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2603

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.