Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2023, Az. I ZB 33/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5782

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Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 28. Februar 2023 wird auf Kosten der Schuldner als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Das [X.] ermächtigte die Gläubigerin mit Beschluss vom 29. November 2022 in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zur Ersatzvornahme mit Kostenvorschuss (§ 887 Abs. 1 und 2 ZPO) und verpflichtete die Schuldner, die Vornahme der Handlung zu dulden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner hat das [X.] mit Beschluss vom 28. Februar 2023 mangels Einhaltung der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig verworfen. Mit an das [X.] gerichtetem Schriftsatz vom 11. April 2023 haben die Schuldner gegen diesen Beschluss, der ihrem Prozessbevollmächtigten am 7. März 2023 zugestellt worden war, Rechtsmittel eingelegt.

2

II. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Schuldner ist unzulässig.

3

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie [X.] (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch aufgrund einer Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zulässig ist.

4

2. Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist und nicht bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden (vgl. § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

5

III. Nach Rückgabe der Akte hat das [X.] die Vorlage der Sache an das [X.] zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Schuldner zu veranlassen.

6

1. Gegen die Ermächtigung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO sowie die Verpflichtung zur Kostenvorauszahlung (§ 887 Abs. 2 ZPO) findet die sofortige Beschwerde statt (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO). Erachtet das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Vorlagepflicht gilt auch, wenn die Beschwerde nicht statthaft oder aus einem anderen Grund unzulässig ist. Über die Zulässigkeit einschließlich der [X.] der Beschwerde hat allein das Beschwerdegericht zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2008 - [X.] 46/08, NJW-RR 2009, 718 [juris Rn. 5]; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 20. Aufl., § 572 Rn. 7; [X.].ZPO/[X.], 6. Aufl., § 572 Rn. 12). Für Beschwerden gegen Entscheidungen des [X.]s ist das [X.] das zuständige Beschwerdegericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

7

2. Danach war das [X.] nicht befugt, selbst über die sofortige Beschwerde der Schuldner zu entscheiden. Trifft - wie hier - rechtsirrig das Untergericht die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, ist die existente und anfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin vom Beschwerdegericht aufzuheben (Jänich in [X.]/Schütze, 5. Aufl., ZPO, § 572 Rn. 26; für eine Entscheidung durch den Rechtspfleger vgl. [X.], NJW-RR 2009, 718 [juris Rn. 7]).

8

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

  

Feddersen     

  

Pohl

  

Schmaltz     

  

Wille     

  

Meta

I ZB 33/23

19.05.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Mainz, 28. Februar 2023, Az: 6 O 10/15

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2023, Az. I ZB 33/23 (REWIS RS 2023, 5782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5782

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