Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. 3 StR 269/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 214

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 14. Dezember 2006 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja _________________ StGB § 66 a Abs. 2 Satz 1 § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ist keine bloße [X.]. Die Einhaltung der Frist stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung dar. [X.], [X.]. vom 14. Dezember 2006 - 3 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen wegen Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 9. November 2006 in der Sitzung am 14. Dezember 2006, an denen teilgenom-men haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], von [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das [X.]eil des [X.] vom 29. März 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben; die im [X.]eil des [X.] vom 4. No-vember 2003 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwah-rung unterbleibt. 2. Die Kosten des Verfahrens über die Anordnung der Siche-rungsverwahrung und die dem Verurteilten insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hatte den Beschwerdeführer am 4. November 2003 we-gen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-geordnet und gemäß § 66 a StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Mit dem angefochtenen [X.]eil hat es gegen den Verurteilten die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich des-sen Revision mit den [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts; das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Der Verurteilte befand sich im [X.] an [X.] zunächst in der Unterbringung nach § 64 StGB, deren [X.]zug die [X.] beendete, weil der Zweck der Unterbringung aus Gründen, die in der 2 - 4 - Person des Untergebrachten lagen, nicht mehr erreicht werden konnte (§ 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB). Ab September 2004 wurde Strafhaft vollzogen. Zwei Drit-tel der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hatte er am 28. Mai 2005 verbüßt. Die Aussetzung der [X.]streckung des [X.] gemäß § 57 Abs. 1 StGB lehnte die Strafvollstreckungskammer ab, weil der Verurteilte seine Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erteilt hatte. Das [X.] ist für den 28. Januar 2007 vorgemerkt. Das [X.]eil hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand, weil es am 29. März 2006 und damit nach dem sich aus § 66 a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ergebenden spätesten Entscheidungszeitpunkt, dem 28. No-vember 2004 (sechs Monate vor dem 28. Mai 2005), ergangen ist. Unter den gegebenen Umständen konnte die vorbehaltene Sicherungsverwahrung - un-geachtet des Vorliegens ihrer sonstigen Voraussetzungen - nicht mehr ange-ordnet werden. 3 1. Die Frage, welchen Charakter diese Fristbestimmung hat und welche Folgen ihre Nichteinhaltung nach sich zieht, ist umstritten. Der Senat teilt die Auffassung, dass es sich bei der zeitlichen Begrenzung des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB nicht um eine bloße [X.] handelt (vgl. [X.] in [X.] § 66 a Rdn. 40 ff.; [X.] in [X.] 43. Lfg. § 275 a Rdn. 9). Die Einhaltung dieser Frist stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindli-che materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsver-wahrung dar. 4 a) Bereits der Wortlaut des Gesetzes, wonach "das Gericht spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt – entscheidet", spricht für eine verbindliche zeitliche Vorgabe. Allerdings mögen Formulierungen denkbar sein, die dies 5 - 5 - noch klarer zum Ausdruck gebracht hätten, wie etwa die, dass die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung nur bis zu dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Zeitpunkt getroffen werden kann. Die Anknüpfung an die "Ent-scheidung über die vorbehaltene Anordnung", die auch eine die Anordnung ab-lehnende Entscheidung einschließt, bringt den Charakter einer Ausschlussfrist für die Anordnung weniger deutlich zum Ausdruck. Indes ist auch die Wendung "entscheidet spätestens" (nicht: "soll bis entscheiden") kaum noch im Sinne [X.] auslegungsfähig. Hinzu kommt, dass die Begründung des Gesetzes das Gewollte noch deutlicher zum Ausdruck bringt. Dort heißt es: "Die Entscheidung ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem –" ([X.]. 14/8586 S. 6). Dabei ergibt sich aus dem Umstand, dass die in Frage stehende Frist in § 66 a StGB gemeinsam mit den übrigen materiellen Voraussetzungen der An-ordnung einer zunächst vorbehaltenen Sicherungsverwahrung geregelt ist (vgl. demgegenüber die Verfahrensvorschrift des § 275 a Abs. 1 Satz 2 [X.] für die nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB), dass es sich um eine materiellrechtliche Anforderung handelt. 6 b) Aber auch Sinn und Zweck der Fristbestimmung erfordern eine Ausle-gung dahin, dass eine spätere Anordnung der Sicherungsverwahrung grund-sätzlich nicht mehr möglich ist. § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB soll, wie auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs folgt, sicherstellen, dass über die Anordnung einerseits erst entschieden wird, wenn eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten gegeben ist; andererseits soll aber die Ungewissheit über seine künftige Lebensplanung nicht ohne zwin-genden Grund hinausgeschoben werden. Damit trägt die Vorschrift dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, das es unter anderem verbietet, den von einem 7 - 6 - staatlichen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) Betroffenen ü-ber das Ausmaß dieses Eingriffs im Unklaren zu lassen, wenn und sobald nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen das zulässige Ausmaß des Eingriffs einer abschließenden Beurteilung zugänglich ist ([X.] 86, 288, 327). An die-ser verfassungsrechtlichen Vorgabe hat sich auch die Auslegung des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB zu orientieren, was die Annahme einer bloßen Ordnungs-vorschrift ausschließt. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht verpflichtet, rechtzeitig vor der Entscheidung über die vorzeitige Entlassung aus der Straf-haft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB Klarheit über den Entlassungszeitpunkt als Grundlage einer angemessenen [X.]zugsplanung zu schaffen. Dafür muss es frühzeitig das Verfahren einleiten und sämtliche Informationen, insbesondere das Sachverständigengutachten einholen (vgl. auch [X.]. 14/8586 S. 6, 7). Würde man die zeitliche Vorgabe als unverbindliche [X.] [X.] und ungeachtet dieser Zeitgrenze die Anordnung der Sicherungsverwah-rung für jederzeit möglich erachten, würde das Anliegen der gesetzlichen Rege-lung verfehlt werden. Denn weder würde die erforderliche Klarheit für den [X.] geschaffen noch eine sinnvolle [X.]zugsplanung ermöglicht werden. 2. Der Grundsatz, dass die Entscheidung über die vorbehaltene Anord-nung bis zu dem in § 66 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, bedarf allerdings der Präzisierung: Diese Zeitgrenze hat Geltung nur für das erste tatrichterliche [X.]eil im Nachverfahren, nicht jedoch für nachfolgende Entscheidungen im Rahmen oder als Folge eines Rechtsmittelverfahrens (vgl. [X.] in [X.] 43. Lfg. § 275 a Rdn. 8). Dies ergibt sich aus der Regelung des § 275 a Abs. 5 Satz 3 [X.]: Danach kann ein Unterbringungsbefehl (nur) dann erlassen werden, wenn das Gericht die vorbehaltene Sicherungsverwah-rung im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Zeitpunkt angeordnet hat. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn die Ent-8 - 7 - scheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu dem sich aus § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Zeitpunkt schon rechtskräftig sein müsste. 3. Die für die Annahme einer bloßen [X.] vorgetragenen Argumente vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. 9 a) Soweit geltend gemacht wird, der im jeweiligen Ausgangsurteil ausge-sprochene Vorbehalt bewirke, dass das Verfahren noch nicht endgültig abge-schlossen sei, weshalb die Entscheidung über die vorbehaltene Sicherungs-verwahrung auf jeden Fall - auch noch nach Ablauf der Frist des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB - getroffen werden müsse (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.]. Nachtrag § 275 a Rdn. 37 f; [X.] 2002, 449, 451), trifft dies allerdings im Ausgangspunkt zu. Für diese Sicht sprechen der Wortlaut des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB und der des § 275 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. [X.]. Danach hat das Gericht - nicht nur im Fall der Anordnung der Sicherungsver-wahrung und ohne dass es eines Antrags der Staatsanwaltschaft bedürfte - von Amts wegen über den Vorbehalt abschließend zu entscheiden. Dies ergibt sich auch aus den in der Literatur zur prozessualen Stellung und zur Funktion des [X.] angestellten systematischen Erwägungen, nach denen der Vorbehalt bewirkt, dass das Verfahren erster Instanz noch nicht völlig erledigt ist und deshalb auch bei Überschreiten der Zeitvorgabe durch eine Entschei-dung über den Vorbehalt abgeschlossen werden muss (vgl. [X.] aaO Rdn. 1, 37). 10 Dies besagt indessen nichts über den Charakter und die Verbindlichkeit der zeitlichen Befristung in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB. Eine Entscheidung über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach Fristablauf 11 - 8 - unabhängig davon noch sinnvoll, ob das Fristgebot lediglich als [X.] oder als verbindliche Zeitvorgabe angesehen wird. Allerdings ist bei ei-nem Verständnis der Regelung im letzteren Sinne die Anordnung der vorbehal-tenen Sicherungsverwahrung nur bis zu dem sich aus § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Zeitpunkt zulässig. Wird dieser versäumt, so ist regelmäßig auszusprechen, dass die Anordnung unterbleibt. Auch dies ist indes eine Ent-scheidung über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung, durch die das hinsichtlich dieser Rechtsfolge noch offene Verfahren der ersten Instanz seinen Abschluss findet. b) Die Erwägung, die Zeitbestimmung in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB kön-ne mit Blick auf den Sinn und Zweck der nachträglichen Sicherungsverwahrung, vor allem wegen des besonderen öffentlichen Interesses am Schutz vor gefähr-lichen Straftätern, nicht als eine Art Ausschlussfrist betrachtet werden (vgl. [X.] in [X.] 8. Aufl. § 275 a Rdn. 6), überzeugt nicht. Mit der Frist nach § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass dem Anlie-gen des Schutzes der Allgemeinheit kein absoluter Rang zukommt. [X.] muss sich die Auslegung des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB an dem Zweck dieser Regelung und nicht am Zweck der Maßregel der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung orientieren. 12 c) Aus § 32 Abs. 2 Nr. 12 BZRG ergibt sich für die Annahme einer bloßen [X.] nichts (aA [X.] 2002, 449, 451). Zum einen erscheint es schon fernliegend, eine im Bundeszentralregegistergesetz getroffene Regelung über den Inhalt eines Führungszeugnisses für die Auslegung einer materiellrechtlichen Vorschrift des Strafgesetzbuches mit heranzuziehen. Zum anderen wird auch durch die Entscheidung, dass die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unterbleibt, von dieser 13 - 9 - "abgesehen", so dass sich aus der genannten Norm auch aus diesem Grunde kein Argument ableiten lässt. 4. Die möglichen Konsequenzen der Annahme einer Ausschlussfrist rechtfertigen eine andere Auslegung nicht. 14 Allerdings kann die zeitliche Vorgabe des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB - namentlich bei kurzen Strafen und relativ langer Dauer des Strafverfahrens bis zur Rechtskraft des [X.] - dazu führen, dass für die Beobachtung des Verurteilten im Strafvollzug zum Zwecke der weiteren Beurteilung seiner Gefährlichkeit und für das Nachverfahren nur ein schmales Zeitfenster zur Verfügung steht. Diese - in den Gesetzesmaterialien nicht erörterte - Möglichkeit mag in der Praxis zu einer nicht unerheblichen Einschränkung des Anwendungsbereichs der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung führen. Das mag als misslich empfunden werden. Indes gilt: 15 Ist bereits im Ausgangsverfahren absehbar, dass bis zu dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Zeitpunkt keine ausreichende Zeit für eine Beobachtung des Verurteilten zur Verfügung stehen wird, die zu besseren Erkenntnissen führt als den in der Hauptverhandlung möglichen, so darf das Gericht den Vorbehalt der nachträglichen Anordnung schon nicht anbringen. Vor Einführung des § 66 a StGB konnte eine im Einzelfall - aus späterer Sicht - zum Schutz der Allgemeinheit objektiv erforderliche Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden und war endgültig ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Gefährlichkeit des Angeklagten noch nicht mit der hinreichenden Prognosesicherheit festgestellt werden konnte. Die durch die Vorschrift eröffnete Befugnis, über die Gefahr für die Allgemeinheit erst später 16 - 10 - - auf der Grundlage im [X.]zug gewonnener zusätzlicher Erkenntnisse - zu entscheiden, ist aber, wie gerade aus § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB folgt, auf die Fälle begrenzt, in denen ein solcher Erkenntniszuwachs bis zu dem dort genannten Zeitpunkt (genauer: bis zu dem Zeitpunkt zu dem das Verfahren spätestens eingeleitet werden muss, damit unter Berücksichtigung der üblichen Verfahrensdauer rechtzeitig entschieden werden kann) zu erwarten ist oder jedenfalls möglich erscheint. Freilich wird es auch Fälle geben, in denen nach einer länger zurückliegenden Anbringung des Vorbehalts das zur Verfügung stehende Zeitfenster nachträglich, etwa durch ein langdauerndes Rechtsmittelverfahren, verkürzt wird oder in denen trotz rechtzeitiger Einleitung des [X.] ein fristgemäßer Abschluss infolge unvorhergesehener Verzögerungen (z.B. Erkrankungen, verzögerte Gutachtenerstellung) nicht mehr möglich ist. Wenn in diesen Fällen die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wegen Fristüberschreitung unterbleiben muss, so ist dies - wiewohl im Einzelfall unbefriedigend - grundsätzlich hinzunehmen. Der Blick auf solche Ausnahme-fälle kann jedenfalls eine Auslegung des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB gegen seinen Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der Vorschrift nicht rechtfertigen. 17 5. Ob in solchen Fällen die Sicherungsverwahrung ausnahmsweise angeordnet werden kann, wenn die Frist nur wenige Tage überschritten ist (vgl. [X.] StV 2006, 63) und die Gründe dafür nicht im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das [X.] hatte am 28. November 2004, dem spätesten Entscheidungszeitpunkt (§ 66 a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), das Nachverfahren noch nicht einmal eingeleitet. Dies ist erst am 19. Juli 2005 mit der Beauftragung eines Sachverständigen geschehen. Die Frist ist auch nicht nur wenige Tage 18 - 11 - überschritten worden. Vielmehr ist das angefochtene [X.]eil, mit dem die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, erst ein Jahr und vier Monate nach dem spätesten Zeitpunkt ergangen. [X.] [X.] [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 269/06

14.12.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. 3 StR 269/06 (REWIS RS 2006, 214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 214

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