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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:180417BIVZR407.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 407/15
vom
18. April 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann
am 18. April 2017
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin
gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 11. August 2015 gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf ihre
Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Die von der Revision der Klägerin
aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt 1
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(vgl. die Nachweise in den [X.]
vom 25. Januar 2017 -
IV ZR 229/15 und [X.], juris), im Übrigen -
nach Zulassung der Revi-sion im vorliegenden Verfahren -
in den [X.] vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche
Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisi-onen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die [X.] der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulas-sungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheb-licher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19.
Oktober 2016 -
IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
Aus den in den vorgenannten Senatsentscheidungen
im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin
auch in der [X.] keine Aussicht auf Erfolg.
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I[X.] Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision der
Klä-gerin
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2014 -
6 [X.] -
O[X.], Entscheidung vom 11.08.2015 -
12 U 448/14 -
4
Meta
18.04.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2017, Az. IV ZR 407/15 (REWIS RS 2017, 12362)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12362
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