Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 3 StR 269/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4244

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 269/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 5. August 2010 gemäß § 46 Abs. 1 [X.] beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. 1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 [X.]). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Satz 1 [X.]) und muss daher auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 45 Rn. 5). Ferner hat der Gesuchsteller alle Tatsachen glaubhaft zu machen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit seines Gesuchs von Bedeutung sind (§ 45 Abs. 2 [X.]; [X.] aaO, Rn. 6). An diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlt es. 2 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: 3 "Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, wegfiel (Senat, [X.] vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03; [X.], 54, 55; [X.]R [X.] § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2, 7; [X.] [X.] 52. Aufl. § 45 Rn. 5). Zwar hat der Verteidiger - 3 - vorgetragen, die Verwerfung seiner Revision sei dem [X.] erstmals durch die im [X.] zugestellten [X.] zur Kenntnis gelangt. Wann genau dem Verurteilten die Versäumung der Revisionsbegründungs-frist bekannt wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht mit. Die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 [X.] ist nach Aktenlage auch nicht offensichtlich. Vielmehr ist dem Ange-klagten der Beschluss des [X.], mit dem seine Revision als unzulässig verworfen worden ist, bereits am 16. November 2009 formlos übersandt worden ([X.]. 2 - 4 Band [X.]). Seinen damaligen Verteidigern, Rechtsanwalt [X.]und Rechtsanwalt [X.], wurde der Beschluss am 18. und 23. November 2009 gegen [X.] mit Rechts-mittelbelehrung zugestellt ([X.]. 4, 6, 7 Band [X.]). Darüber hinaus fehlt es an einer ausreichenden [X.] gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die eigene Erklärung des Angeklagten, er habe erst 2010 mit Zustellung der [X.] Kenntnis erlangt, reicht hierfür nicht aus ([X.]R [X.] § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3; [X.], 54; [X.] aa0 § 45 Rn. 9 f. m.w.N.). [X.] der Rechtsanwälte [X.]und [X.] hat der Angeklagten nicht vorgelegt." Dem schließt sich der Senat an. Soweit der Antragsteller zur Glaubhaft-machung des Zeitpunktes des [X.] "im Jahre 2010" ("abzufor-dernde") Erklärungen seiner Instanzverteidiger benennt, ist dies schon deshalb nicht ausreichend, weil diese Verteidiger zu dem bei dem Verurteilten eingetre-tenen Ereignis ersichtlich nichts mitteilen könnten. Deshalb kann auch dahin-stehen, ob - wie der Antragsteller in seiner Erwiderung zum Antrag des [X.] vorträgt - in der Benennung der Erklärungen der Instanzver-teidiger als Mittel der Glaubhaftmachung die Erklärung gelegen hat, die [X.] Personen zu vernehmen. Im Übrigen hat der Antragsteller zwar seinen damaligen Pflichtverteidiger, nicht aber seinen früheren Wahlverteidiger, der nach dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegen der Beauftragung durch den Verurteilten die Begründung der Revision versäumt haben soll, von der [X.] - 4 - schwiegenheitspflicht entbunden (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 [X.], [X.], 166). Schließlich reicht die bloße Benennung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung nur dann, wenn gleichzeitig dargetan wird, die-ser habe eine schriftliche Bestätigung verweigert, er sei nicht unverzüglich er-reichbar oder es handele sich um einen für die Säumnis verantwortlichen [X.] (vgl. [X.], 6. Aufl., § 45 Rn. 11). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Für die Entscheidung über die mit dem [X.], gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts gerichtete Be-schwerde des Antragstellers ist der Senat nicht zuständig (§ 305a Abs. 2 [X.]; vgl. [X.], aaO, § 305a Rn. 17 f.). 5 [X.]von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 269/10

05.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 3 StR 269/10 (REWIS RS 2010, 4244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4244

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Wird zitiert von

4 StR 452/15

Zitiert

3 StR 269/10

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