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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 303/14
vom
16. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juli 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verurteilung wegen Unterschlagung ent-fällt, als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Der Schuldspruch war aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 26. Juni 2014 allein auf Totschlag zu ändern. Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung zudem wegen Unterschlagung auf die Jugendstrafe ausgewirkt hat.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Meta
16.07.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2014, Az. 5 StR 303/14 (REWIS RS 2014, 4049)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4049
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