Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. 4 StR 495/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4416

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[X.] StR 495/02vom13. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Ausspruch über [X.] des [X.] aus den Gründen in der [X.] vom 9. Dezember 2002 aufge-hoben; die Einziehung insoweit entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.[X.]Athing

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4 StR 495/02

13.02.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. 4 StR 495/02 (REWIS RS 2003, 4416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4416

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