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PDF anzeigen[X.] StR 495/02vom13. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Ausspruch über [X.] des [X.] aus den Gründen in der [X.] vom 9. Dezember 2002 aufge-hoben; die Einziehung insoweit entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.[X.]Athing
Meta
13.02.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. 4 StR 495/02 (REWIS RS 2003, 4416)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4416
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