Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2019, Az. 5 StR 451/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1686

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:121119B5STR451.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 451/19

vom
12. November 2019
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2019 mit den [X.] aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die Revision des [X.] gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt
sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte
Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das ebenfalls auf die Verletzung materiel-1
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len Rechts gestützte Rechtsmittel des [X.] ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 [X.]).
1. Die Beweiswürdigung weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Das [X.], das angesichts des unmittelbar tatbezogenen, die An-gaben des [X.] bestätigenden rechtsmedizinischen Gutachtens irrig -gegen--Konstellation ausgegangen ist (vgl.
[X.], Urteil vom 21. Januar 2004

1 StR 379/03, [X.], 635, 636; KK-[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 261 Rn. 100), hat die auf eine [X.] abzielende Einlas-sung
des Angeklagten unter anderem deshalb als unglaubhaft bewertet, weil er sich trotz monatelangeäußert habe. Damit hat das [X.] in unzulässiger Weise aus dem an-fänglichen Schweigen des Angeklagten für diesen nachteilige Schlüsse gezo-gen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2014

3 [X.], [X.], 666, 667).
2. [X.] beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 [X.]). Zwar hat das [X.] gewichtige Umstände aufgeführt, die gegen die Glaubhaf-tigkeit der Einlassung sprechen. Es hat aber das anfängliche Schweigen an die erste Stelle seiner Würdigung der Angaben des Angeklagten gestellt. Der [X.] kann deshalb nicht ausschließen, dass die [X.] zu einer anderen Überzeugung bezüglich der vom Angeklagten behaupteten [X.] ge-langt wäre, wenn es dessen Einlassung rechtsfehlerfrei gewürdigt hätte. Hinzu kommt, dass in der rechtlichen Würdigung ausgeführt ist, die Einlassung zur

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3
4
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4
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3. [X.] gibt dem [X.] Anlass zu folgenden Hinweisen:
a) [X.] genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung des Ergebnisses eines [X.] zu stellen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2018

5 StR 50/17, [X.]St 63, 187 zu eindeutigen Einzelspuren; vom 31. Mai 2017

5 StR 149/17, [X.], 723 zu Mischspuren).
b) Die Angaben eines Angeklagten brauchen auch nicht mit Blick auf den

für die tatsächlichen Voraussetzungen von [X.] gelten-den

werden, wenn es für ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit keine Beweise gibt. Vielmehr sind sie

nicht anders als andere Beweismittel

insbesondere auf ihre Plausibilität und anhand des übrigen Beweisergebnisses auf ihren Wahr-heitsgehalt zu prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom
20. April 2006

3
StR 284/05, NStZ
2006, 652, 653; LR-[X.]/[X.], § 261 Rn. 112a).
c) Der Maßstab der Anrechnung einer wegen der abgeurteilten Tat im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung ist gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im [X.] wiederzugeben (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juni 2003

5 [X.], [X.]R StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3).
Mutzbauer

[X.]

Schneider

König

Köhler
Vorinstanz:
[X.], [X.], 15.02.2019

115 Js 62328/17 9 Ks 9/18
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Meta

5 StR 451/19

12.11.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2019, Az. 5 StR 451/19 (REWIS RS 2019, 1686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1686

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5 StR 451/19

3 StR 196/14

5 StR 50/17

5 StR 149/17

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