Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.06.2019, Az. 8 B 42/18, 8 B 42/18 (8 C 6/19)

8. Senat | REWIS RS 2019, 6395

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Gegenstand

Revisionszulassung; Bestimmung der Erben oder Erbeserben


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die von ihm aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Bestimmung der Erben oder Erbeserben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine hypothetische Prüfung erfordert, wer unter Ausblendung der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung des im Streit stehenden Vermögenswertes Erbe oder Erbeserbe des Geschädigten geworden wäre.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

8 B 42/18, 8 B 42/18 (8 C 6/19)

12.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Dresden, 9. Mai 2018, Az: 6 K 211/15, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 AusglLeistG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.06.2019, Az. 8 B 42/18, 8 B 42/18 (8 C 6/19) (REWIS RS 2019, 6395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6395

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