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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Bestimmung der Erben oder Erbeserben
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die von ihm aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Bestimmung der Erben oder Erbeserben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine hypothetische Prüfung erfordert, wer unter Ausblendung der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung des im Streit stehenden Vermögenswertes Erbe oder Erbeserbe des Geschädigten geworden wäre.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
8 B 42/18, 8 B 42/18 (8 C 6/19)
12.06.2019
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend VG Dresden, 9. Mai 2018, Az: 6 K 211/15, Urteil
§ 1 Abs 1 S 1 AusglLeistG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.06.2019, Az. 8 B 42/18, 8 B 42/18 (8 C 6/19) (REWIS RS 2019, 6395)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 6395
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
8 C 12/17 (Bundesverwaltungsgericht)
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Bestimmung der Erbenstellung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG
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