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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/04IXa ZB 9/04vom10. März 2004in dem [X.] des [X.] hat am 10. März 2004 durch [X.] Kreft, [X.], von [X.] und die [X.] und Roggenbuckbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen die [X.] vom 4. Dezember 2003 [X.] 2 T 896/03und vom 23. Dezember 2003 [X.] 2 T 919/03 - wird auf ihre [X.] unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in den Be-schlüssen nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die [X.] innerhalb der bis zum 1. März 2004 verlängerten Frist [X.] worden ist, § 575 Abs. 2 ZPO.Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Ge-setzwidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] sie nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.], [X.], 775 f).Beschwerdewert: 230.000 Kreft [X.] v. [X.] [X.]
Meta
10.03.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. IXa ZB 9/04 (REWIS RS 2004, 4183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4183
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